AG München zum Mietrecht
Keine "kalte Räumung" durch Stromabstellen
28.01.2013
Als der Mieter einer Münchener Wohnung nach Ablauf einer Räumungsfrist noch nicht ausgezogen war, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich daraufhin an das Amtsgericht (AG) München mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wiederherzustellen. Dem folgte die zuständige Richterin und erließ eine entsprechende Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter erfolglos.
Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis sei eine Besitzstörung, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards (Urt. v. 24.7.12, Az. 473 C 16960/12).
mbr/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, AG München zum Mietrecht: Keine "kalte Räumung" durch Stromabstellen. In: Legal Tribune ONLINE, 28.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8048/ (abgerufen am 22.05.2013)
Infos zum ZitiervorschlagKommentare
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-urteil-473c1696012-mietvertrag-raeumumg-strom-abstellen/
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