AG München zum Mietrecht: Baum auf Balkon kein ver­trags­ge­mäßer Gebrauch

24.02.2017

Üppige Bepflanzungen auf Balkonen mögen in manchen Ländern Standard sein. In München allerdings nicht, entschied das AG. Eine Mieterin muss nun ihren Ahornbaum samt Erdreich aus ihrer Loggia entfernen.

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass Mieter grundsätzlich nicht berechtigt sind, auf  Balkonen oder in ihrer Loggien Bäume zu pflanzen. Dies halte sich nicht im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung üblichen vertragsgemäßen Gebrauchs, so die rechtskräftige Entscheidung, die das Gericht am Freitag veröffentlichte (Urt. v. 01.07.2016, Az. 461 C 2678/15).

Das AG verurteilte eine Münchner Mieterin dazu, ihren Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk von ihrem Balkon zu entfernen. Ihre Vermieterin hatte sie zuvor erfolglos hierzu aufgefordert. Der Bergahorn, so teilt das Gericht mit, sei ursprünglich in einem Holzkasten eingepflanzt worden. Dieser sei aber inzwischen verrotet – Erdreich und Wurzeln befänden sich direkt auf dem Betonboden des Balkons.

Ahornbäume seien zum Halten auf Loggien in Innenstädten nicht geeignet, so das Gericht. Dies gelte jedenfalls für München, worauf es hier maßgeblich ankomme. Unerheblich sei daher, dass die übliche Bepflanzung auf Balkonen in anderen Ländern - die Mieterin hatte auf Mailand verwiesen -  möglicherweise eine andere sei.

Eine Verjährung des Anspruchs nahm das AG nicht an, da es sich bei der Pflege des Baums um eine Dauerhandlung handele. Auf den Moment des Einpflanzens könne nicht abgestellt werden. Der Beseitigungsanspruch entstehe mit jeder einzelnen konkreten Störung "jeweils neu", so das Urteil.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Mietrecht: Baum auf Balkon kein vertragsgemäßer Gebrauch . In: Legal Tribune Online, 24.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22203/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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