AG München zum Mietrecht: Untervermietung bei finanziellem Engpass erlaubt

10.02.2014

Wenn ein Mieter so sehr in finanzielle Schieflage gerät, dass er seine Wohnung bald nicht mehr wird bezahlen können, darf er Teile der Wohnung untervermieten. Der Vermieter muss ihm in einem solchen Fall die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen, entschied das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

Geklagt hatte eine Frau, die eines der drei Zimmer ihrer Wohnung untervermieten wollte. Sie hatte die Wohnung nach der Scheidung von ihrem Mann übernommen. Dieser stellte jedoch nach eineinhalb Jahren die Unterhaltszahlungen ein, so dass seine Ex-Frau sich die Wohnung alleine nicht mehr hätte leisten können. Der Vermieter gestattete der Frau die Untervermietung nicht. Zu Unrecht, fand das Amtsgericht (AG) München.

Das Interesse der Mieterin, durch die Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt, da die Verschlechterung ihrer finanziellen Lage erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sei, begründete das AG sein Urteil. Zudem sei der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten (Urt. v. 15.10.13, Az. 422 C 13968/13).

Der Mieterverein München bezeichnete das Urteil laut Mitteilung vom Montag als "richtig und konsequent". Gerade in einer Stadt wie München, in der bezahlbarer Wohnraum knapp sei, seien Mieter gezwungen, sich zusammen zu tun, sagte eine Sprecherin des Mietervereins. "Für den Vermieter ändert sich ja nichts. Die Belegung der Wohnung ist dieselbe wie vorher und die Hauptmieterin ist weiterhin Ansprechpartner."

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Mietrecht: Untervermietung bei finanziellem Engpass erlaubt . In: Legal Tribune Online, 10.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10941/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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