AG München
Bei vorhersehbarer Krankheit zahlt Reiseversicherung nicht
13.09.2010
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger Anfang 2009 für sich und seine Familie einen Kurztrip in die USA inklusive Rücktritts-Versicherung gebucht. Kurz vor Reisebeginn erlitt seine Frau erneut einen Bandscheibenvorfall. Bereits 2008 war sie wegen der gleichen Krankheit in Behandlung. Daraufhin stornierte die Familie die Reise und machte die Kosten bei der Versicherung geltend. Diese weigerte sich jedoch, zu zahlen: Die Krankheit sei bekannt und somit nicht versichert.
Das Amtsgericht (AG) München gab der Versicherung recht: Die Leistung könne nur beansprucht werden, wenn die Reise nach Abschluss des Vertrages wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht angetreten werde. Sei eine Krankheit schon vorher bekannt, komme es darauf an, ob mit "der Fortdauer oder ihrer Verschlechterung zu rechnen sei". Die Ehefrau des Klägers habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rückenschmerzen nicht mehr auftreten, so das Gericht.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 242 C 29669/09).
Zitiervorschlag
dpa/tko/LTO-Redaktion, AG München: Bei vorhersehbarer Krankheit zahlt Reiseversicherung nicht. In: Legal Tribune ONLINE, 13.09.2010, http://www.lto.de/persistent/a_id/1439/ (abgerufen am 20.06.2013)
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09.07.2013, Nürnberg8. Bayerischer Anwaltstag 2013
10.10.2013 - 11.10.2013, Düsseldorf6. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag
30.10.2013, Groß-Gerau 1 x 1 Zwangsvollstreckung
23.11.2013, Münster31. Münsterischer Versicherungstag 2013







