AG München zur Mangelhaftigkeit eines Schmuckstücks: Ein echter Bril­lant muss es sein

23.08.2019

750 Karat und 31 Brillanten sollte der Ring für seine Ehefrau haben. Weil ihm ein Goldgeschäft aber lediglich Diamanten mit einem einfachen Brillantschliff verkaufte, darf der Käufer nun vom Vertrag zurücktreten, so das AG München.

Gerade bei funkelndem Schmuck ist der Schein manchmal zu schön, um wahr zu sein. Das Amtsgericht (AG) München stellte nun in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung klar: Wer Brillanten kauft, muss auch Brillanten und nicht bloß einen ähnlich bezeichneten Schliff bekommen. Der einfache, sogenannte Single-Cut-Schliff von Diamanten sei dagegen jedenfalls minderwertig (Urt. v. 02.08.2019, Az. 275 C 6717/19).

Ein Mann aus München kaufte bei einem Schmuckgeschäft einen gebrauchten Gelbgoldring für 650 Euro als Geschenk für seine Ehefrau. Auf seine ausdrückliche Nachfrage hin bestätigte ihm der Verkäufer, dass es sich dabei um "750 Karat Gold, einen Saphir und 31 Brillanten" handle. Dies wurde auch in einem Schmuckpasszertikat festgehalten.

Später stellte sich allerdings heraus, dass die Steine tatsächlich nur Diamanten mit einem Single-Cut-Schliff sind. Dies ist ein weniger aufwändiger, minderwertigerer Schliff als ein Brillantschliff, weswegen er auch als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet wird. Die Wertigkeit der Steine nebst vorgenommenem Schliff kann insbesondere anhand der Facetten beurteilt werden. Ein Brillant hat – anders als ein Diamant im Single-Cut-Schlliff – mindestens 57 Facetten.

Der Mann verlangte daraufhin vom Schmuckgeschäft die Rückabwicklung des Kaufvertrags. In der Güteverhandlung vor dem AG München schilderte er sinngemäß, dass er aus dem Münchner Raum komme, wo man gerne etwas wie "Geh Schatz, tu Deine Brilli hin" sage, bevor man seinen teuren Schmuck präsentiere. Das gehe mit dem fraglichen Ring, der Gegenstand des Kaufvertrags war, aber nicht, weil er und seine Frau dabei nun ein schlechtes Gefühl hätten.

AG: Laie erwartet "Brillant" - mit entsprechendem Schliff

Einlassen wollte sich der Schmuckverkäufer darauf allerdings nicht. Schließlich werde auch der Single-Cut-Schliff als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet und rechtfertige deswegen die Bezeichnung als "Brillant". Außerdem habe sich der Käufer den Ring vor Ort angesehen und ein möglicher Irrtum sowieso keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung gehabt.

Vor dem AG München konnte er sich mit dieser Auffassung aber nicht durchsetzen, es gab dem Käufer Recht. Die Richterin sah in den Beschreibungen in dem Schmuckzertifikat eine Beschaffenheitsvereinbarung, die nicht eingehalten worden sei. Denn: Ein Brillantschliff sei ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten. Bekommen habe der Käufer lediglich 31 Diamanten mit einem Single-Cut-Schliff, der weniger Facetten aufweise. Unbestritten handle es sich dabei entsprechend um einen dem Brillantschliff gegenüber minderwertigen Schliff.

Laut dem Urteil dürfe ein Laie bei der Bezeichnung als "Brillant" auch den klassischen Brillantschliff erwarten. Wenn es sich um einen Sonderschliff, wie etwa eben einen vereinfachten Brillantschliff bzw. Single-Cut-Schliff handle, hätte der Verkäufer dies angeben müssen, weil insofern ein nicht unbedeutender Unterschied zwischen den Diamanten bestehe, so das AG.

Schließlich stellte die Richterin fest, dass es bei einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht darauf ankomme, ob diese die Kaufentscheidung beeinflusst hat oder nicht. Auch wenn der Laie die Diamanten beim Kauf in Augenschein genommen habe, so müsse er die unterschiedlichen Diamantschliffe nicht unterscheiden können.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Mangelhaftigkeit eines Schmuckstücks: Ein echter Brillant muss es sein . In: Legal Tribune Online, 23.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37219/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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