2. Strafsenat des BGH
Entscheidung trotz Bedenken gegen ordnungsgemäße Besetzung
09.02.2012
Durch Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der Senat zunächst die Revisionshauptverhandlung ausgesetzt, um die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs (BGH) vorzulegen. Grund war, dass nach Ansicht der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, weil der ihm durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan zugewiesene Vorsitzende Richter am BGH Dr. Ernemann zugleich den Vorsitz im 4. Strafsenat führt.
Veranlasst durch diesen Beschluss hat das Präsidium des BGH am 18 Januar 2012 einstimmig beschlossen, dass an dem Beschluss aus dem Dezember, mit dem Ernemann der Vorsitz des 2. und zugleich des 4. Strafsenats übertragen worden ist, festgehalten werde.
Die Spruchgruppe des Senats hat es nunmehr - unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung – mit Blick auf das rechtsstaatliche Beschleunigungsgebot sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgewährung - für geboten erachtet, in der Sache zu entscheiden.
Ebenfalls am Mittwoch hat der 2. Strafsenat in derselben Spruchgruppe Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 und 4 Strafprozessordnung (StPO) gefasst, mithin Sachentscheidungen getroffen, die nach der StPO nur einstimmig herbeigeführt werden können.
Die Rechtsprechung im 2. Strafsenat ist damit wieder von allen Spruchgruppen aufgenommen worden.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, 2. Strafsenat des BGH : Entscheidung trotz Bedenken gegen ordnungsgemäße Besetzung . In: Legal Tribune ONLINE, 09.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5532/ (abgerufen am 24.05.2012)
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