Strafbarkeit der "Majestätsbeleidigung": Abschaf­fung von § 103 StGB besch­lossen

25.01.2017

Die Bundesregierung hält den Majestätsbeleidigungs-Paragrafen für antiquiert, am Mittwoch hat das Kabinett daher dessen Abschaffung beschlossen. Bekanntheit hatte die Regelung durch die Böhmermann-Affäre erlangt.

Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch auf die Aufhebung des umstrittenen § 103 Strafgesetzbuch (StGB) verständigt, der die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe stellt. Die Abschaffung soll zum ersten Januar 2018 in Kraft treten.

Durch den von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten soll die sogenannte Majestätsbeleidigung ersatzlos gestrichen werden. Maas teilte am Mittwoch hierzu mit, dass die Beleidigung von Staatsoberhäuptern allerdings nach wie vor strafbar bleibe, aber "eben nicht mehr oder weniger als die eines jeden anderen Menschen auch", so der Minister. Die "einfache" Beleidigung ist in § 185 StGB unter Strafe gestellt.

Im Zusammenhang mit dem Gedicht des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan hatte es im vergangenen Jahr Diskussionen über die Aktualität des § 103 StGB gegeben. Die Bundesregierung hatte die Staatsanwaltschaft Mainz zur Strafverfolgung ermächtigt - nach § 104a StGB eine zwingende Voraussetzung. Die Ermittler verneinten schließlich  einen hinreichenden Tatverdacht.

Die Bundesregierung, allen voran Minister Maas, hatten sich früh für die Abschaffung stark gemacht. Die Regelung sei veraltet und überflüssig, der Gedanke einer Majestätsbeleidigung stamme aus einer längst vergangenen Epoche, so Maas am Mittwoch.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Strafbarkeit der "Majestätsbeleidigung": Abschaffung von § 103 StGB beschlossen . In: Legal Tribune Online, 25.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21893/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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