Weitergabe von Verfahrensunterlagen: Wie öff­ent­lich darf ein Gericht­s­pro­zess werden?

von Armin Sieber und Oliver Löffel

15.04.2016

2/2 Prozessrechtsverhältnis ist Schuldverhältnis

Drohen einer Prozesspartei dadurch wirtschaftlich erhebliche Nachteile, kann die andere Prozesspartei verpflichtet sein, mit parteibezogenen Tatsachen und Wertungen bei der Öffentlichkeitsarbeit zurückhaltend umzugehen. Denn das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien ist ein Schuldverhältnis (BGH, I ZR 30/08).

Aus diesem Schuldverhältnis resultieren wechselseitige Schutzpflichten der Prozessparteien, insbesondere bei Prozesshandlungen. Ob das Prozessrechtsverhältnis aufgrund dieser Schutzpflichten im Einzelfall auch zur Zurückhaltung bei der Öffentlichkeitsarbeit im Umgang mit parteibezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich zwar nicht entschieden. Unabhängig davon kann aber jedenfalls in Wirtschaftsprozessen die Weitergabe oder Veröffentlichung von Schriftsätzen, welche unwahre Tatsachen enthalten, rechtswidrig sein, insbesondere wenn die Reputation des Prozessgegners dadurch geschädigt wird.

Klageschriften sind nicht immer objektiv

Denn Klageschriften und einzelne Schriftsätze der Streitparteien sind nicht immer objektive Darstellungen des Sachverhalts. Durch ihren oft hohen (rechts-) technischen Hintergrund, durch prozesstaktische Erwägungen und rechtliche Wertungen geben die Klageschrift oder die Klageerwiderung für sich gesehen oft eine einseitige Sicht auf den Fall wieder.

Wer nicht das ganze Bild, sondern nur einen Ausschnitt kennt, kann durchaus zu unrichtigen Schlüssen über die Streitfrage kommen. So gesehen kann die unkommentierte Weitergabe von Prozessdokumenten aus dem Kontext heraus durchaus sinnentstellend sein.

Wenn damit eine Seite billigend in Kauf nimmt, dass die wirtschaftliche Wertschätzung der anderen Partei durch Verbreitung unwahrer oder missverständlicher Behauptungen geschädigt wird, muss sie damit rechnen, dass der Prozessgegner sie erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.

Im Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeitsarbeit und Reputationsschutz

Sollten daher Klageschriften und prozessrelevante Schriftsätze vorsichtshalber grundsätzlich nicht an die Medien weiter gegeben werden? Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, denn von Prozessen betroffene Unternehmen und Manager haben auch ein Interesse daran, den eigenen guten Ruf zu schützen. Negative Berichterstattung im Verlauf des Prozesses bedroht die Reputation des Unternehmens und kann für die Betroffenen manchmal gefährlicher sein als der eigentliche Rechtsstreit selbst.

Für die Prozessparteien entsteht daher ein wachsender Kommunikationsbedarf, denn den Vertretern von Medien und Öffentlichkeit fehlt es oftmals an Ausbildung, Zeit und Infrastruktur, um sich mit den immer komplexer werdenden Prozessfragen auseinander zu setzen. Professionelle Gerichtsreporter, die es früher bei jeder Regionalzeitung gab, wurden wegrationalisiert. Darauf müssen sich Gerichte, Staatsanwaltschaft und die Streitparteien einstellen.

Transparenz schaffen, Komplexität verringern

Um diesen wachsenden Anforderungen gerecht zu werden, ist in den letzten Jahren von Kommunikationsprofis und Anwälten unter dem Schlagwort Litigation-PR ein Methodenarsenal entwickelt worden, mit dem sie Mandanten in Krisensituationen und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen beraten wollen.

Dabei geht es vor allem darum, Reputationsschäden von den Mandanten fernzuhalten und den Einfluss einer möglicherweise überhitzten öffentlichen Diskussion auf den Prozessverlauf zu verringern oder in eine bestimmte Richtung zu lenken. Auch außergerichtliche Einigungen können durch den nötigen medialen oder politischen Rückenwind vorbereitet und ermöglicht werden.

Das entsteht allerdings sicher nicht durch das unkommentierte Verschicken von Schriftsätzen an die Medien, sondern durch sachgerechte begleitende Erläuterung. Denn Litigation-PR will vor allem Transparenz schaffen, indem komplexe juristische Zusammenhänge einfacher, übersichtlicher und verständlicher gemacht werden. Von der korrekten "Übersetzung" durch die Litigation-PR-Experten hängt oftmals ab, ob ein Fall in den Medien im Sinne des Unternehmens gesteuert werden kann oder nicht.

Einzelfallentscheidung, rechtlich und taktisch

Die Frage, ob man Klageschriften oder andere Schriftsätze an die Medien weitergeben darf, ist damit sowohl rechtlich als auch taktisch immer eine Einzelfallentscheidung. Oft erhöht sich für die Journalisten die Glaubwürdigkeit einer Prozesspartei, wenn sie mehr Transparenz durch die Einsicht von Originalquellen zulässt.

Solche Dokumente sollte man allerdings stets in den Gesamtkontext stellen und zutreffend erläutern. Unternehmensbilanzen oder beispielsweise Analysetabellen aus Teilchenbeschleunigern gibt schließlich auch niemand unkommentiert an die Medien weiter. Anwälte und PR-Profis müssen gemeinsam entscheiden, ob ein Dokument missverständlich sein kann, ob es aus dem Zusammenhang gerissen Fehleinschätzungen Vorschub leistet oder ob es dazu beiträgt, gerechtfertigte Positionen besser zu verstehen und damit mehr Transparenz in der Öffentlichkeit zu schaffen. Das gilt nicht nur für den Rechtsstreit um die Wölbern-Fonds sondern grundsätzlich.

Oliver Löffel ist Partner bei der Kanzlei Löffel Abrar in Düsseldorf und auf Prozessführung und Gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert.

Armin Sieber ist Gründer und Geschäftsführer der PR-Agentur Sieber Advisors, die unter anderem in den Bereichen Krisen- und Litigation-PR tätig ist.

Zitiervorschlag

Oliver Löffel, Weitergabe von Verfahrensunterlagen: Wie öffentlich darf ein Gerichtsprozess werden? . In: Legal Tribune Online, 15.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19103/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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