Taylor Wessing / Schulze Küster Müller Mueller Jangl: PC-Her­s­teller und VG Wort ver­g­lei­chen sich im Streit um Urhe­be­r­ab­gaben

31.03.2016

Der jahrelange Streit zwischen PC-Herstellern und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild Kunst endete jetzt mit einem Vergleich. Taylor Wessing hat dabei Fujitsu vertreten, Schulze Küster Müller Mueller Jangl war für die VG Wort tätig.

In dem Rechtsstreit ging es um Urheberabgaben auf PCs für die Jahre 2001 bis 2007. Seit 2008 ist eine Vergütung festgelegt. Die Verwertungsgesellschaften haben für Privatkopien und legale Vervielfältigungen von Texten und stehenden Bildern eine Vergütung von 30 Euro pro PC verlangt. Entsprechende Forderungen wurden auf Geräte wie Drucker und Multifunktionsgeräte erhoben.

Die Fujitsu Technology Solutions GmbH hat das Verfahren stellvertretend für die deutsche PC-Industrie mit der VG Wort und VG Bild Kunst ausgetragen, das Unternehmen ließ sich dabei von Taylor Wessing vertreten.

Auf Basis des erzielten Vergleichs werden 2,00 Euro pro gewerblich genutztem PC sowie 3,50 Euro pro privat genutztem PC an die Verwertungsgesellschaften bezahlt. Für legale Kopien von Musik und Filmen auf PCs wurde bereits vor einigen Jahren ein Vergleich mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte geschlossen.

Das außergewöhnlich lange und intensiv geführte Verfahren wurde mehrfach vor dem Bundesgerichtshof sowie vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof ausgetragen.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Taylor Wessing für Fujitsu Technology Solutions GmbH:

Dr. Christian Frank, IP/IT, München

Dr. Gisbert Hohagen, IP/IT, München

Dr. Sabine Rojahn, IP/IT, München

 

Schulze Küster Müller Mueller Jangl für VG Wort:

Dr. Gernot Schulze, München

Quelle: ah/LTO-Redaktion mit Material von Taylor Wessing

Zitiervorschlag

Taylor Wessing / Schulze Küster Müller Mueller Jangl: PC-Hersteller und VG Wort vergleichen sich im Streit um Urheberabgaben . In: Legal Tribune Online, 31.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18929/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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