Referentenentwurf zu Geschäftsgeheimnissen: Die Furcht vor dem "Leak"

Gastbeitrag von Dr. Anna Glinke

08.05.2018

Wenn Informanten aus den eigenen Reihen Geschäftsgeheimnisse durchstechen, stellt das für Unternehmen eine ernste Gefahr dar. Ein neues Gesetz soll nun gleichermaßen Geheimnisse wie auch Whistleblower schützen, erklärt Anna Glinke.

Geschäftsgeheimnisse gehen jedes Unternehmen an. Die chemische Industrie schirmt Rezepturen und Produktionsverfahren vor den Augen neugieriger Dritter ab, im Pharmabereich wird die Forschung an neuen Arzneimitteln streng geheim gehalten, und für den Handel gehören Kundenlisten und Preisbildungssysteme zu den "Kronjuwelen" des Geschäfts. Dringen diese Informationen nach außen, kann das schwerwiegende Konsequenzen für die Unternehmen haben, weshalb die Angst vor "Leaks" groß ist.

Der Schutz davor soll nun durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) neu aufgestellt werden. Dieses wird die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen in deutsches Recht umsetzen und soll noch dieses Jahr in Kraft treten.

Die EU-Richtlinie hat das Ziel, Geschäftsgeheimnisse europaweit einheitlich zu schützen. Sie ist eine Reaktion auf die zunehmende Verwundbarkeit von Unternehmen, wenn es um den Schutz vertraulichen Know-hows geht. Mit einer einzigen E-Mail können große Mengen an Informationen abgezogen werden, und eine Weitergabe an einen Wettbewerber kann jahrzehntelange Forschungs- und Entwicklungsarbeit zunichtemachen.

Insbesondere die Weitergabe geheimer Informationen in Länder außerhalb der EU, in denen unter Einsatz dieser Informationen billiger produziert werden kann, trifft Unternehmen oft empfindlich. Die neuen Regelungen sollen nun europaweit klären, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und in welchen Fällen ein Geheimnisverrat verboten oder auch erlaubt sein kann. Zudem legt der Gesetzentwurf Ansprüche und Verfahren fest und enthält Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren. In der Vergangenheit haben Unternehmen einen Geheimnisverrat häufig schon deshalb nicht verfolgt, weil sie befürchteten, die Informationen durch die öffentliche Verhandlung vor Gericht endgültig der Öffentlichkeit preiszugeben.

Gesetz schützt auch egoistische Whistleblower

Die öffentliche Debatte um das neue Gesetz konzentriert sich zurzeit vor allem darauf, ob die sogenannten Whistleblower ausreichend geschützt sein werden. Whistleblower sind Hinweisgeber, oft Mitarbeiter eines Unternehmens, die die Öffentlichkeit über Rechtsverstöße oder andere Missstände in diesem Unternehmen informieren. Bekannte Whistleblowing-Fälle sind die Enthüllungen von Edward Snowden über die Überwachungstätigkeiten amerikanischer Geheimdienste oder die "Lux Leaks"-Affäre, in der Bescheide der Luxemburger Steuerbehörde "geleakt" worden sind.

In aller Regel sind Geschäftsgeheimnisse legale Informationen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Aber auch Informationen über Rechtsverstöße oder ein "unethisches" Verhalten können nach dem neuen Recht grundsätzlich als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein. Allerdings ist der Verrat solcher Geheimnisse gerechtfertigt, wenn der Whistleblower in der Absicht handelte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Kritiker weisen darauf hin, dass Whistleblowing nicht generell erlaubt werde, sondern dass der Hinweisgeber einem "Gesinnungstest" unterzogen werde.

Tatsächlich schützt der Gesetzentwurf aber Whistleblower, die auch egoistische Ziele verfolgen. Die Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, muss nach der Begründung des Gesetzes zwar das dominierende, aber nicht das ausschließliche Motiv sein. Auch ein Whistleblower, der zusätzlich den Zweck verfolgt, für den Geheimnisverrat eine Belohnung zu erhalten, ist also nicht von vornherein ungeschützt. Whistleblower, die allein oder überwiegend aus egoistischen Motiven handeln, z. B. um sich nach einer Abmahnung oder Kündigung an ihrem früheren Arbeitgeber zu rächen, sollen nachvollziehbarerweise nicht geschützt werden. Zudem können Gerichte nach dem neuen Recht von einer Verurteilung des Whistleblowers absehen, wenn diese unverhältnismäßig wäre.

Die Gerichte müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Geheimnisinhabers, des Whistleblowers und der Allgemeinheit umfassend würdigen, um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen. Schließlich weist bereits der Gesetzentwurf darauf hin, dass die subjektiven Motive des Whistleblowers allenfalls einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden können. Mit anderen Worten: Wenn der Whistleblower nachvollziehbar darlegt, im öffentlichen Interesse zu handeln, ist es schwierig, das Gegenteil zu beweisen.

Nur was geschützt ist, ist ein Geheimnis

Für Unternehmen bedeutet die neue Rechtslage, dass sie ihre internen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen überprüfen und verbessern sollten. Nach dem neuen Recht müssen Unternehmen in einem Rechtsstreit mit einem Geheimnisverletzer beweisen können, dass sie "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" zum Schutz ihrer vertraulichen Informationen ergriffen haben. Wenn es solche Maßnahmen nicht gab, scheidet ein Schutz als Geschäftsgeheimnis aus.

Unternehmen sollten deshalb zunächst ermitteln, welche Informationen für ihr Geschäft wesentlich sind und deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein sollten. Es kann sinnvoll sein, verschiedene Kategorien von Geschäftsgeheimnissen zu bilden und abhängig von ihrem Wert unterschiedlich strenge Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Welche Maßnahmen angemessen sind, hängt von vielen Faktoren ab. Die Begründung des neuen Gesetzes erwähnt den Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Bedeutung für das Unternehmen, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen (z. B. als "confidential") und vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Unternehmen müssen auch Zuständigkeiten genau festlegen und dafür sorgen, dass ihre Abteilungen - etwa Werkschutz und Informationstechnik - Hand in Hand arbeiten. Schließlich müssen sämtliche Schutzmaßnahmen sorgfältig dokumentiert werden, um sie im Streitfall vor Gericht beweisen zu können.

Die Richtlinie und der deutsche Gesetzentwurf haben durch die öffentliche Debatte schon jetzt dazu geführt, dass Unternehmen ihre internen Prozesse zum Schutz geheimer Informationen verbessern. Das Bewusstsein, dass nach einem Geheimnisverrat noch nicht alles verloren ist, sondern effektive gerichtliche Verfahren existieren, nimmt zu. Auch deshalb ist zu erwarten, dass die neue Rechtlage letztlich zu einem besseren Schutz von geheimem Know-how führen wird.

Dr. Anna Glinke ist Rechtsanwältin für gewerblichen Rechtsschutz im Düsseldorfer Büro von Hogan Lovells. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

Zitiervorschlag

Dr. Anna Glinke, Referentenentwurf zu Geschäftsgeheimnissen: Die Furcht vor dem "Leak" . In: Legal Tribune Online, 08.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28509/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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