Syndikus-Reform passiert Rechtsausschuss

Inkraft­t­reten zum 1.1.2016 unge­wiss

von Martin W. HuffLesedauer: 2 Minuten
Seit Mittwoch steht fest: Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wird in absehbarer Zukunft kommen. Wann genau, bleibt vorerst offen. Das wirkt sich auch auf die Anträge zur Nutzung der Rückwirkungsvorschriften aus.

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Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat am Mittwoch die Beschlussempfehlung der Berichterstatter zu Änderungen beim Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte so angenommen, wie zuletzt in der Reform vorgesehen. Zusammengefasst sind die Beschlussempfehlungen nunmehr in einer 28-seitigen Stellungnahme, die der Redaktion vorliegt. Offen ist allerdings noch das geplante Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2016. Dies liegt an den Verfahrensabläufen im Deutschen Bundestag: Nachdem es Verzögerungen bei der Information aller Abgeordneter gegeben und die Opposition ausdrücklich einer beschleunigten Beratung im Plenum des Deutschen Bundestages widersprochen hat, können die endgültigen zweiten und dritten Lesungen im Bundestag erst in der Plenumswoche ab dem 14. Dezember 2015 stattfinden. Dann müsste der Bundesrat aber in seiner Sitzung am 18. Dezember 2015 auf Fristen verzichten, um dem Gesetz zuzustimmen. Ob dies geschieht, ist zurzeit noch offen. Nur, wenn der Bundesrat am 18. Dezember 2015 ohne Frist zustimmen sollte, könnte das Gesetz noch zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Antragsfrist für Rechtsanwälte, die Syndikusrechtsanwälte werden und von den für sie günstigen Rückwirkungsvorschriften bei der Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren möchten, ginge dann bis zum 1. März 2016. Stimmt der Bundesrat hingegen erst in der übernächsten Sitzung am 29. Januar 2016 zu, würde sich das Inkrafttreten bis zum 1. März 2016 verzögern, sodass die Antragsfrist bis zum 1. Juni 2016 andauern würde. Für die Rückwirkung hat diese Verschiebung aber zugunsten der betroffenen Anwälte keine Auswirkung.

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