Unternehmensjuristen

Befreiungsanträge von der Rentenversicherung in zweiter Instanz

von Martin W. HuffLesedauer: 5 Minuten
Ob Personaler, Schadenmanager beim Versicherer oder Leiter von Verbraucherzentralen - Syndikusanwälte kämpfen seit Jahren um die Anerkennung ihrer Tätigkeit als anwaltliche, um von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit zu werden.  Die fährt eine harte, aber nicht immer einheitliche Linie und wird von den Sozialgerichten zum Teil heftig kritisiert. Von Martin W. Huff

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Obwohl knapp 50 Verfahren bei acht unterschiedlichen Landessozialgerichten, die ersten davon bereits seit 2010, anhängig sind, sind bisher noch keine Entscheidungen gefallen. Endgültige Klarheit wird wohl erst das Bundessozialgericht schaffen, auf dessen Entscheidung es die Deutsche Rentenversicherung (DRV) anzulegen scheint. Auch will die Rentenversicherung die Befreiungsmöglichkeit für Syndikusanwälte mittlerweile offenbar grundsätzlich in Frage stellen. So argumentiert sie in einigen Berufungsverfahren. Erste Urteile, die den Klagen der Anwälte stattgeben, (so zum Beispiel des Sozialgerichts (SG)  München, Urt. v. 23.8.2011, Az. S 12 R 1574/10, Urt. v. 30.9.2011, Az. S 12 R 370/11, SG Gotha, Urt. v. 22.8.2011, Az. S 19 R 1065/11) sind rechtskräftig geworden, anscheinend wohl eher ein Versehen der DRV. Denn gegen alle weiteren – insgesamt über 70 Urteile - ist von der jeweils unterlegenen Seite Berufung eingelegt worden. Im Kern geht es um die Frage, ob zugelassene Rechtsanwälte auch bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig sein können. Nur dann können sie von der Versicherungspflicht in der DRV befreit und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für ihre Tätigkeit in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt werden. Ein Merkblatt der DRV aus dem Jahr 2005, das im Mai 2011 noch einmal überarbeitet wurde, verlangt dafür die Erfüllung der Merkmale Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung bei der Tätigkeit im Unternehmen.

Die harte Linie der DRV

Seit Anfang 2009 fährt die Deutsche Rentenversicherung nun eine harte Linie und spricht kaum mehr Befreiungen für Syndikusanwälte aus, wenn diese nicht in einer klassischen Rechtsabteilung tätig sind. Dies betrifft etwa Tätigkeiten von Arbeitsrechtlern in Personalabteilungen, Anwälten in Verbänden und Vereinen, solche, die in Versicherungen komplizierte Schadenfälle regeln oder die entsprechenden Prozesse verantworten. Aber auch Datenschutzbeauftragte, Anwälte in Regulierungsabteilungen und Rechtsanwälte mit einem steuerrechtlichen Schwerpunkt werden nicht befreit. Geändert hat sich anscheinend die Auffassung der DRV zum Thema der anwaltlichen Compliance-Tätigkeit. Hier hat die Rentenversicherung den Befreiungsanspruch in ersten Klageverfahren anerkannt, ohne diese Entscheidung zu begründen. Ganz einheitlich scheint sie allerdings nicht zu agieren, denn in anderen Verfahren bleibt sie bei ihrer Weigerung. Mittlerweile sind wohl weit über 300 Klagen vor den Sozialgerichten anhängig. Entschieden sind bisher rund 70 Verfahren - besonders in Köln, München, Düsseldorf und Nürnberg. Dabei sehen sich die Sozialgerichte die Tätigkeiten der Anwälte genau an und prüfen zu Recht, ob diese wirklich wie ein Anwalt tätig sind, vernehmen auch Vorgesetzte als Zeugen.

Befreiungen von HR bis Real Estate

Die Sozialgerichte sind allerdings weitgehend entgegen der Auffassung der DRV der Ansicht, dass heute eine "anwaltliche Tätigkeit" im Unternehmen anders zu sehen ist als noch vor einigen Jahren. Anwaltliche Aufgaben fielen nicht mehr nur in der Rechtsabteilung an, sondern könnten sehr vielgestaltig sein. Sie befinden sich damit in guter Gesellschaft. Auch Hanns Prütting, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität Köln, kritisiert seit langem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der immer wieder Bedenken äußert, ob Syndikusanwälte anwaltlich arbeiten. Zuletzt hat auch das SG Köln (Urt. v. 24.04.2012, Az. S 12 R 878/11) im Anschluss an andere Kammern klargestellt, dass es wie Prütting die Doppelberufstheorie ablehnt. Bisher ist es wohl die Mehrheit der Gerichte, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV erteilt. Deren Argument, dass für eine bestimmte Stelle "ein Volljurist objektiv nicht erforderlich ist", obwohl der Arbeitgeber einen Anwalt gesucht und eingestellt hat, verfängt nicht. Das SG Köln (Urt. v. 24.04.2012, Az. S 12 R 878/11) hält den Willen des Arbeitgebers für ausreichend, um auch objektiv die Qualifikation als Volljurist zu verlangen. Das SG Bremen (Gerichtsbescheid v. 16.02.2012, Az. S 31 R 394/11) sieht darin gar eine "fünfte Voraussetzung" für die Befreiung, die nur noch Anwälte mit Auftritten vor Gericht mit Anwaltszwang erfüllen könnten. Es wurden schon Arbeitsrechtler in Personalabteilungen befreit, im Forderungsmanagement leitend tätige Juristen oder die Leiter von Beratungsstellen einer Verbraucherzentrale. Aber auch Anwälte, die in Versicherungsunternehmen Schäden managen, waren erfolgreich. Rechtskräftig geworden sind Urteile, die eine Anwältin mit Verantwortung für die Ausgestaltung von Finanzierungsverträgen bei Gewerbeimmobilien in Millionenhöhe, einen Anwalt, der leitend für die Gestaltung und den Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen zuständig war, oder einen Rechtsreferenten einer Krankenhausgesellschaft betrafen.

"Keine einheitliche Behandlung in unserem Hause"

Für Ärger sorgt bei den Sozialgerichten die Praxis, wie sich die Rentenversicherung bei der Bearbeitung der Anträge und in den Verfahren verhält. So muss die DRV in einem Schreiben selber zugestehen: "Zutreffend haben Sie darauf hingewiesen, dass diese Verfahren in unserem Hause keine einheitliche Behandlung erfahren und auch die Argumentation in den Einzelfällen voneinander abweichen kann". Eine Aussage, die für eine Behörde, die an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, nicht hinnehmbar ist. Eine Anwältin, deren Befreiung die DRV im Gerichtsverfahren anerkannte, ging wenig später in Elternzeit. Für ihren Nachfolger, der genau die gleiche Tätigkeit übernahm, lehnte die Rentenversichung eine Befreiung mit der Begründung ab, es liege keine anwaltliche Tätigkeit vor. Oder als anderes Beispiel: Zwei Anwältinnen teilen sich eine Stelle in einer Verbraucherzentrale, legen der DRV die identische Stellenbeschreibung vor. Eine Juristin wird befreit, die andere muss jetzt klagen. Die DRV argumentiert bisher, dass eben die Befreiung falsch entschieden worden sei. So einfach kann man es sich machen. Zwei unterschiedliche Kammern des Sozialgerichts in München finden nicht nur dazu deutliche Worte. So schreibt die 12. Kammer: "Sollte die Praxis der Beklagten nicht transparenter und nachvollziehbarer werden, können künftig (… )von den Sozialgerichten noch viele Urteile erwartet werden". Die 30. Kammer formuliert: "Die Beklagte wird zur Vermeidung einer Vielzahl gerichtlicher Niederlagen akzeptieren müssen, dass die von ihr selbst angewandten "vier Merkmale" für mehr Bereiche der Rechtsdienstleistung zutreffe,n als von ihr bislang wahrgenommen wurde. Dass die Abgrenzung zwischen typischer hergebrachter Advokatur und modernen Formen einer außerhalb von Gerichtsgebäuden angesiedelten Anwaltstätigkeit stets aufs Neue aktualisiert werden müssen, liegt auf der Hand. Unverzichtbar wird bleiben eine Gesamtwürdigung ohne thematische Überbewertung irgendeines Ausschlusskriteriums." Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen. Er ist Sprecher des Ausschusses Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein und vertritt zahlreiche Unternehmensanwälte anwaltlich in Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung.

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Thema:

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