Rede von BRAK-Präsident Axel Filges

"Datenschutz in der Anwaltskanzlei ist auch Mandantenschutz"

Martin W. HuffLesedauer: 3 Minuten
Vor der am Freitag beginnenden Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer sprach Präsident Axel Filges über notwendige Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht. Die Themenpalette reichte dabei vom Datenschutz über die Erhöhung der Anwaltsvergütung bis hin zum Festhalten an der Robenpflicht.

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Gegen die Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten und der Datenschützer der Länder, dass diese auch die datenschutzrechtliche Aufsicht gegenüber den rund 155.000 deutschen Rechtsanwälten ausüben dürften, hat sich der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Hamburger Anwalt Axel C. Filges, vehement gewandt.

Datenschutz in der Anwaltschaft sei eine Aufgabe der Anwaltschaft selbst und nicht von Behörden. "Der Mandantenschutz steht hier im Vordergrund", betonte Filges bei einem Vortrag beim Institut für Anwaltsrecht an der Universität Köln am Dienstagabend.

Ein Rechtsanwalt könne es nicht hinnehmen, dass ein Datenschützer in seine Mandantenakten sehe. Hier müssten die gleichen Grundsätze gelten wie beim Zeugnisverweigerungsrecht der Anwälte. Wenn jetzt zu Recht die Bundesjustizministerin endlich den § 160a StPO ändere und damit den gleichen Schutz nicht mehr nur den Strafverteidigern, sondern allen Anwälten gewähre, könne man beim Datenschutz nicht in eine andere Richtung marschieren.

Zwar spreche die EU-Richtlinie von einer "völligen Unabhängigkeit" der Kontrollstellen und dies habe auch der EuGH in seinem Urteil vom 9. März 2010 (Az. C-518/07) bestätigt. Eine solche völlige Unabhängigkeit könne aber auch der Berufsstand gewährleisten.

Filges kündigte an, hier die entsprechenden Gespräche für die Anwaltschaft zu führen.

Vergütung und Fortbildung: Änderungsbedarf

Der Präsident der BRAK hob auch noch einmal die Forderung der BRAK und des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervor, dass sich bei der Rechtsanwaltsvergütung in dieser Legislaturperiode Veränderungen ergeben müssten. Dies betreffe sowohl eine lineare Gebührenerhöhung als auch Änderungen in der Vergütungsstruktur, etwa beim Sozial- und Asylrecht.

Auch bei der Terminsgebühr seien Änderungen erforderlich, denn gerade bei umfangreichen Beweisaufnahmen, die auch mehrere Termine ausmachten, müsse es Möglichkeiten geben, über die 1,2-Terminsgebühr hinaus zu gehen.

Sorge bereitet Filges die Tatsache, dass sich lange noch nicht alle Rechtsanwälte so fortbildeten, wie es eigentlich für den Berufsstand erforderlich sei. Initiativen wie die BRAK Online-Fortbildung wie auch das BRAK-Fortbildungs-"Q" hätten nicht die Erfolge gezeigt, die man sich im Präsidium der BRAK erhofft habe.

Filges wies darauf hin, dass eine Qualifizierung für die Anwaltschaft notwendig sei, gerade auch, um bestimmte Vorteile zu erhalten. "Die Anwaltschaft muss insgesamt besser werden", meinte er. Daher werde die BRAK jetzt prüfen, ob eine fehlende Fortbildung (außerhalb der Pflichtfortbildung der Fachanwälte) nicht doch sanktioniert werden soll.

Modernisierung: Konsequenzen mangelhafter Beratung und veränderter Büroorganisation

Der für die Satzungsversammlung am 25. Juni 2010 vorgeschlagene neue § 2a BORA, der den Anwaltskammern eine Handhabe gibt, berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten, wenn Mängel auffällig werden, könne hier nur ein erster Schritt sein.

Nicht unbedingt glücklich zeigte sich Filges bei seiner Rolle als Vorsitzender der Satzungsversammlung, denn dadurch dürfe er sich nicht inhaltlich äußern, sondern dürfe nur moderieren. „Vielleicht ist dies ein Webfehler in der Konstruktion der Satzungsversammlung der Anwälte“ meinte er.

Zudem müsse das Berufsrecht auch an den Wandel im Umfeld der Büroabläufe angepasst werden. So sieht Filges Handlungsbedarf bei dem Outscorcing von Dienstleistungen im Anwaltsbüro, etwa bei der IT, dem Anwaltssekretariat oder der Telefonannahme. Hier müssten die Verschwiegenheitsrechte und Pflichten (s. auch § 203 StGB) angepasst werden.

Unverständnis äußerte der BRAK-Präsident über die Entscheidung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, die Robenpflicht abzuschaffen. Die Robe sei ein Zeichen der Funktion des Rechtsanwalts in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege und der Vertreter und Berater der Mandanten. Das Gefühl einiger Anwälte, durch die Robe eingeschränkt zu werden, dürfe hier keinen Vorrang vor dem Interesse des Gemeinwohls haben.

Der Autor Martin W. Huff ist Wirtschaftsjurist und Rechtsanwalt in Leverkusen. Er hat bereits zahlreiche Veröffentlichungen zu berufsrechtlichen Themen verfasst.

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