Vertrauensschutzregelung für Syndikusanwälte

Keine Beitragsnachzahlung bei Ummeldung bis Februar

von Martin W. HuffLesedauer: 6 Minuten
Am Freitag hat die DRV eine "Vertrauensschutzregelung" für Syndikusanwälte veröffentlicht. Sie reagiert auf die Urteile des BSG, das im April entschieden hatte, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Aber die Regelung lässt viele Fragen offen – und ist für Arbeitnehmer tückisch, warnt Martin W. Huff. Eine erste Analyse. 

Die Vertrauensschutzregelung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) war nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 mit Spannung erwartet worden. Die Sozialrichter hatten mit ihren Entscheidungen, dass Syndikusanwälte nicht von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, eine jahrzehntelange Praxis der DRV geändert. Ihre Reaktion hat die Rentenversicherung nun am 12. Dezember nter der Überschrift "Syndikusanwälte – Informationen zum Befreiungsrecht" auf ihrer Webseite mitgeteilt. Damit liefert die DRV nur ein vergleichsweise kleines Teil in einem größeren Puzzle. Gegen zwei der drei Urteile sind Verfassungsbeschwerden (Aktenzeichen u.a. 1 BvR 2584/14) eingelegt worden und auch der Gesetzgeber plant Änderungen, so dass diese Stellungnahme der Rentenversicherung die Diskussionen nicht beendet.

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Wer aktuell befreit ist, bleibt befreit – und was das heißt

"Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit", lautet die Formulierung der Behörde. Dies bedeutet: Wer eine Befreiung für seinen jetzigen Arbeitgeber hat, der bleibt für diese Tätigkeit auch befreit. Dabei darf es allerdings seit der Erteilung der Befreiung keinen "wesentlichen Tätigkeitswechsel" bei dem Arbeitgeber gegeben haben. Unbeachtlich sind dabei Betriebsübergange  gem. § 613 a BGB, Verschmelzungen, Umfirmierungen und ähnliches. Was allerdings ein "wesentlicher Tätigkeitswechsel" ist, definiert die DRV auch weiterhin nicht. Sie schreibt nur, dass ein Wechsel des Rechtsgebiets unbeachtlich ist. In einer  Fachinformation vom 10. Januar 2014 hieß es noch, dass dies auch für Beförderungen gelte. Das wird in Zukunft erheblichen Klärungsbedarf auch bei Betriebsprüfungen nach sich ziehen. Nicht geklärt werden auch Wechsel innerhalb eines Konzerns oder einer Holding. Weiterhin ist also unklar, was es für erteilte Befreiungen bedeutet, wenn etwa ganze Abteilungen bei einem anderen Konzernunternehmen angesiedelt wurden oder aber im Rahmen von Beförderungen ein Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen notwendig wurde. Die DRV gesteht aber zu, dass sie in der Vergangenheit bei ihr angezeigten Wechseln schriftliche und mündliche Auskünfte dahingehend erteilt hat, dass kein neuer Antrag gestellt werden müsse. Das wird sicherlich zu jeder Menge Auseinandersetzungen mit umfangreichen Beweisantrittenführen.

Auf der sicheren Seite: "rentennahe Jahrgänge"

Für Syndikusanwälte, die am 31. Dezember 2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch bei einem zukünftigen Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen. Sie müssen also als Rechtsanwalt zugelassen sein, einkommensbezogene Beiträge zahlen usw.. Ausgenommen von dieser Vertrauensschutzregelung sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben, schreibt die DRV zu dieser Personengruppe - ohne auch nur im Ansatz zu definieren, was sie unter "Rechtsberatung" versteht. Zumindest sind damit jedoch viele ältere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf der sicheren Seite. Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelung auch für andere Freiberufler (Ärzte, Apotheker etc.) gilt.

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2/2: Ohne Befreiung: Ummeldungen bis Mitte Februar 2015

Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde, sollten, so schreibt die Rentenversicherung weiter, von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 1. Januar 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet werden. Diese Ummeldung kann rückwirkend noch innerhalb von sechs Wochen vorgenommen werden, so dass in der Zeit des Jahreswechsels keine übertriebene Hektik in Personalabteilungen aufkommen muss, sondern die Unternehmen in Ruhe jeden Einzelfall prüfen können. Findet die Ummeldung im Jahr 2015 statt, werden für die Vergangenheit Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und – auch hier wieder die Einschränkung ohne Definition - für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Regelung befreit die Arbeitgeber von einer Haftung für bis zu knapp fünf Jahren rückwärts. Denn aufgrund der Verjährungsvorschriften hätten Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen etwa in 2014 für die Zeit seit dem 1. Januar 2010 noch die vollen Beiträge nachentrichten müssen.

Entlastung für Arbeitgeber - riskant für Arbeitnehmer

"Der Verzicht auf Beitragsnachforderungen in den genannten Fällen ist sehr erfreulich, da Beitragsnachzahlungen für betroffene Arbeitgeber zu großen finanziellen Belastungen hätten führen können", schreibt dazu in einem ersten Kommentar die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA). Tückisch ist diese Regelung trotzdem: Denn wenn ein Rechtsanwalt der Auffassung ist, er verfüge über eine gültige Befreiung, muss er sich, wenn ihn sein Arbeitgeber ummeldet, mit der Deutschen Rentenversicherung auseinandersetzen und innerhalb von drei Monaten nach der Ummeldung durch den Arbeitgeber (§ 6 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VI) etwa einen Antrag auf Fortgeltung der Befreiung stellen. Dann muss er bis zu einer Entscheidung der Behörde auch die Mindestbeiträge in das Versorgungswerk abführen. Die Arbeitgeber werden durch diese Regelung sehr entlastet, die Frage des Vertrauensschutzes wird auf den Arbeitnehmer verlagert. Manche Arbeitgeber könnten es sich einfach machen und ihre Mitarbeiter jetzt, wenn keine rückwirkenden Zahlungspflichten drohen, im Zweifelsfall einfach ummelden.

Ungleichbehandlung und andere offene Fragen

Leider hat sich die Deutsche Rentenversicherung Bund – abgesegnet vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales – nur zu einen kleinen Regelung durchringen können. Viele Fragen sind weiterhin offen.
So hat das BSG den Urteilen vom 3.4.2014 ausdrücklich offen gelassen, ob die fehlende Befreiungsmöglichkeit auch für vor dem 1. Januar 1996 erteilte Befreiungen gilt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde die "tätigkeitsbezogene Befreiung" erteilt, vorher gab es Befreiungen personenbezogen. Wie weit reichen diese Befreiungen? Hier hätte man sich eine klarstellende Regelung gewünscht. Zudem ist die Frage zu stellen, warum Rechtsanwälte in Kanzleien, die auch bisher Wechsel meist nicht angezeigt haben, dies nach dem Schreiben der DRV vom 10. Januar 2014 erst bei einem künftigen Wechsel müssen. Wie ist diese Ungleichbehandlung mit Art. 3 GG in Einklang zu bringen?

Warten auf den Gesetzgeber

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist auch zu fragen, wie mit der Vielzahl der anhängigen Gerichtsverfahren umzugehen ist. Denn wer in der Vergangenheit einen neuen Antrag gestellt hat, der abgelehnt wurde, der steht jetzt eindeutig schlechter da als der Rechtsanwalt, der bisher keinen Antrag gestellt hat und jetzt nur für die Zukunft umgemeldet wird. Die am Freitag veröffentlichte Regelung zeigt, dass dringend der Gesetzgeber gefordert ist. Bundesjustizminister Heiko Maas hat bereits für die nächsten Wochen die Vorlage eines Eckpunktepapiers angekündigt. Auch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 2. Dezember 2014 beschlossen, dem Gesetzgeber eine Änderung vorzuschlagen. Danach soll, so der Beschluss, das Befreiungsrecht vorrangig durch eine rein sozialrechtliche Regelung wieder hergestellt werden (Ergänzung des § 6 SGB VI). Vorgesehen ist, dass dann, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bestätigt, dass der  Unternehmensjurist als Rechtsanwalt angestellt ist, die Befreiung zu erteilen ist. Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LegerlotzLaschet Rechtsanwälte in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er befasst sich seit Jahren intensiv mit den Befreiungsfragen und ist u.a. Verfahrensbevollmächtigter in einem der Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Urteile des BSG aus April.

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