BGH ändert seine Rechtsprechung

Auch getrennte Kanzleien dürfen sich Sozietät nennen

von Martin W. HuffLesedauer: 4 Minuten
Nach außen treten viele Anwaltskanzleien als Sozietäten auf, obwohl sie keine sind. Jetzt hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass das zumindest keine unerlaubte Werbung sein muss. Bekommt der Mandant, was er von einer Sozietät erwarten darf, fragt Karlsruhe – und passt sich damit an die Realität eines Marktes an, der sich stark verändert hat, meint Martin W. Huff.

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Der Begriff der "Sozietät" wird von vielen Rechtsanwaltskanzleien verwendet. Doch was verbirgt sich eigentlich genau hinter dieser Bezeichnung? Mit dieser Frage hat sich jetzt ausführlich der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs  in einer am Freitagveröffentlichten Entscheidung  auseinandergesetzt (BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az. AnwZ [BrfG] 37/11). Zwei größere Anwaltskanzleien in Westfalen wollten sich zu einer überörtlichen Sozietät zusammenschließen. Nach außen taten sie dies auch, blieben aber im Innenverhältnis zwei getrennte Sozietäten. Allerdings war klargestellt, dass das Mandat immer der "Außensozietät" als Ganzes erteilt wird und auch alle Rechtsanwälte nach außen haften sollten, als seien sie alle gemeinsam Sozien in einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Rechtsanwaltskammer Hamm sah diesen Auftritt, unter anderem auch im Internet, als verbotene anwaltliche Werbung an. "Die Außenwirkung Ihrer Kanzlei verstößt gegen §§ 43, 43b BRAO, § 8 BORA, da in irreführender Weise und unter der unzulässigen Kurzbezeichnung … eine überörtliche Sozietät mit Kanzleisitzen in … kundgegeben wird, obwohl es sich bei den Standorten um selbständige Kanzleien handelt", formulierte die Kammer in einem so genannten "belehrenden Hinweis". Gegen ebendiesen klagten alle Sozien beider Kanzleien vor dem Anwaltsgerichtshof. Dieser aber teilte die Auffassung der Kammer und sah den Auftritt der Advokaten auch unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1990 (Urt. v. 29.10.1990 – AnwSt [R] 11/90) ebenfalls als eine unerlaubte Werbung an.

Wesentlich: Für den Mandanten die gleichen Vorteile wie eine Sozietät?

Der Anwaltssenat des BGH aber geht in seiner Entscheidung einen anderen Weg und folgt damit einer Entwicklung auf dem Anwaltsmarkt. Der BGH sieht in der Bezeichnung als überörtliche Sozietät dann keinen Verstoß gegen das Berufsrecht, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie bei der Mandatierung einer Anwaltssozietät. Ausgangspunkt der richterlichen Argumentation ist das Grundrecht der freien Berufsausübung. Der Internetauftritt der beiden örtlichen Sozietäten stellen ebenso wie die Gestaltung und Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfes ein werbendes Verhalten dar. Diese Werbung darf nur dann untersagt werden, wenn es dafür eine besondere Rechtfertigung gibt. "Hinreichende Gründe des Gemeinwohls", so schreiben die Richter, "die ein Verbot rechtfertigen könnten, das rechtssuchende Publikum auf die von den Klägern gewählte Form der beruflichen Zusammenarbeit hinzuweisen …., sind nicht zu erkennen".

Scheinsozietäten sind Realität

Kammer und Anwaltsgerichtshof seien von einem viel engen Begriff der "Sozietät" ausgegangen, so der Senat. Er stellt klar, dass nicht nur die klassische Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 706 ff. BGB) die Bezeichnung und den Auftritt als "Sozietät" für sich in Anspruch nehmen könnte. Denn auf dem Anwaltsmarkt gibt es unter der Bezeichnung "Sozietät" mittlerweile eine Vielzahl von Außen- und auch Scheinsozietäten. Viele Rechtsanwälte, die auf dem Briefbogen einer Sozietät als Sozien erscheinen, sind in Wahrheit  angestellte Rechtsanwälte oder häufig sogar bloß freie Mitarbeiter. Auch wenn viele Kanzleien damit sicherlich eine Größe suggerieren wollen, sei die Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" jedenfalls nicht mehr nur der BGB-Gesellschaft vorbehalten. Für den Verbraucher aber ist dies, so der BGH, nicht entscheidend. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob und wie die Kanzlei dem Mandanten gegenüber haftet. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH haften die Sozietät als "Scheingesellschaft" und auch alle Sozien nach außen gemeinsam. Das sei für den Verbraucher wesentlich. Ob und wie die Regelungen im Innenverhältnis sind, ist für den Anwaltssenat nicht entscheidend.  Der Verbraucher gehe zudem von einer bestimmten Kompetenz der "Außensozietät" aus. Für ihn sei wesentlich, entsprechend seinen Bedürfnissen auf die verschiedenen Anwälte mit ihren Fachanwaltsbezeichnungen und Spezialisierungen zurückgreifen zu können. Das aber könne er auch unabhängig von der Rechtsform der Kanzlei.

Wer wie eine Sozietät haftet, darf sich auch so nennen

Der BGH geht in seiner Entscheidung zu Recht von der Außensicht des Mandanten und des Rechtsverkehrs aus. Er ändert seine nach gut 20 Jahren überholte Rechtsprechung offen und transparent ab, was nicht immer der Fall ist. Damit tragen die Anwaltsrichter der neuen Entwicklung Rechnung, dass die Form der tatsächlichen Zusammenarbeit, die interne Vertragsgestaltung, nicht offen gelegt wird und auch nicht offengelegt werden muss. Wer nach außen als Sozius auftritt, geht dabei als Anwalt das – allerdings versicherbare – Risiko ein, als Teil einer Einheit, der Sozietät, in Anspruch genommen zu werden. Darauf kommt es an, argumentieren die Karlsruher Richter zu Recht. Man darf sich auch als Sozietät bezeichnen, wenn keine BGB-Gesellschaft vorliegt - nur muss man dann eben auch dafür haften, so lässt sich die Entscheidung zusammenfassen. Nicht alle Rechtsanwälte werden mit ihr glücklich sein, doch der zu schützende Mandant kann damit gut leben. Deutlich hat der BGH auch den Streitwert festgesetzt: Für jeden der beteiligten Anwälte geht der Senat von 5.000 Euro aus, so dass immerhin 170.000 Euro zusammenkommen. Ein für die Anwaltskammer nicht ganz billiges Verfahren. Der Autor ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen. Er ist auch Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Lehrbeauftragter für anwaltliches Berufsrecht an der German Gradute School for Law Management in Heilbronn.

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