Testphase fürs Anwaltspostfach vor Start

Anderer Ansicht: zwei Anwälte, zwei Urteile - und die Hot­line der BRAK?

von Pia LorenzLesedauer: 6 Minuten
Das beA ist fertig, heißt es. Damit Anwälte es pünktlich testen können, müsste aber: der Gesetzgeber fix sein, ein Gericht zwei Anordnungen aufheben, zwei Anwälte ihre Überzeugung aufgeben und die BRAK ihre Hotline richtig briefen.

Am 29. September kann das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) starten. Das System sei fertig gestellt, teilte die verantwortliche Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am Dienstag mit. Sie könne das beA-System zur Verfügung stellen, mit dem rund 165.000 Rechtsanwälte in Deutschland und deren Kanzleipersonal am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Rund neun Monate nach dem aus technischen Gründen verschobenen Starttermin zum 1. Januar dieses Jahres soll es nun also so weit sein. Aber auch dieses Mal könnte noch etwas dazwischen kommen. Die BRAK werde das beA-System am 29. September 2016 nur dann in Betrieb nehmen, wenn bis dahin alle rechtlichen Hindernisse beseitigt sind, hieß es am Dienstag. "Wir können, aber wir dürfen nicht", formulierte der Präsident Ekkehart Schäfer anlässlich der Präsidiumssitzung der BRAK beim 71. Deutschen Juristentag in Essen. Wir erinnern uns: Derzeit verhindern einstweilige Anordnungen, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln beim Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin erwirkt haben, dass die BRAK ohne deren ausdrückliche Zustimmung das für sie eingerichtete Postfach zum Empfang freischaltet. Für die von der BRAK angenommene passive Nutzungspflicht der automatisch mit ihrem Start empfangsbereiten Postfächer gebe es keine gesetzliche Grundlage, hatte der angerufene AGH Berlin im Eilverfahren entschieden. Weil die Sicherheitsarchitektur des Systems es aber nach Angaben der BRAK nicht ermöglicht, nur einzelne Postfächer nicht empfangsbereit zu schalten, müsse die Inbetriebnahme komplett unterbleiben, so Schäfer.

Anzeige

BRAK will gerichtliche Anordnungen aufheben lassen

Und zwar so lange, bis diese einstweiligen Anordnungen aus der Welt sind. Schäfer hofft nun auf den Gesetzgeber. Am 23. September soll der Bundesrat über die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) entscheiden. Am 26. soll sie voraussichtlich in Kraft treten, drei Tage später soll beA live gehen. Die Verordnung aus dem Bundesjustizministerium soll einerseits eine Nutzungspflicht für die Postfächer regeln, allerdings erst ab dem 1. Januar 2018. Andererseits stellt sie klar, dass die BRAK nur empfangsbereite Postfächer zur Verfügung stellen, also nicht mehr nachträglich kostenintensiv eine Möglichkeit installieren muss, diese auf nicht empfangsbereit zu schalten. Schäfer zeigte sich optimistisch: "Sobald die Verordnung in Kraft ist, wird die BRAK umgehend beim AGH Berlin die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen beantragen", kündigte er an. Wenn die aufgehoben sind, würde die BRAK sofort scharf schalten, bestätigte ihr Vizepräsident Dr. Thomas Remmers auf LTO-Anfrage. Geschehen soll das über einen Antrag auf Aufhebung nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen ändern oder aufheben, wenn sich Umstände geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht wurden. Laut Remmers geht die BRAK von einem dringenden Fall i.S.v. Abs. 8 der Vorschrift aus. Dann kann der Vorsitzende entscheiden, ohne mündliche Verhandlung, aber nicht ohne rechtliches Gehör der Gegenseite. Dennoch hofft der Vizepräsident der BRAK darauf, dass es klappen kann, beA am 29. live zu schalten. "Schließlich könnte man, wie auch bei Demonstrationen, eine Sechs-Stunden-Frist setzen", argumentiert der Anwalt aus Hannover. Nicht nur die Zeitknappheit spricht aber dagegen, dass dieser Plan aufgeht.

Anzeige

2/2: Klagende Rechtsanwälte: RAVPV verfassungswidrig?

Theoretisch könnten Adrian Hoppe von Werner RI Rechtsanwälte aus Köln und der Berliner Kollege, zu deren Gunsten die einstweiligen Anordnungen erlassen wurden, auf die Geltendmachung von Rechten aus den Anordnungen auch einfach verzichten, wenn die Verordnung in Kraft ist, welche die Nutzungspflicht normiert, um die es ihnen ging. Praktisch dürfte das allerdings nicht passieren. Nach Informationen von LTO stellen Werner Rechtsanwälte sich ganz im Gegenteil weiterhin auf den Standpunkt, dass die Scharfschaltung ihres Postfachs rechtswidrig wäre – und zwar auch nach Erlass der RAVPV. Das trägt zumindest im parallel betriebenen, derzeit noch nicht entschiedenen laufenden Eilverfahren der Namensgeber der Kanzlei, Dr. Marcus Werner, vor, der wiederum in dem bereits entschiedenen Eilverfahren, dessen Anordnungen jetzt aus der Welt geschafft werden müssten, die Interessen seines siegreichen Kollegen Hoppe vertritt. Terminiert ist in der Sache übrigens auf den 28. September – einen Tag vor dem geplanten Start von beA. Die Regelungen zur Einrichtung (§ 21) und zur Übergangsregelung bis zur Nutzungspflicht im Jahr 2018 (§ 31) seien verfassungswidrig. Sie könnten daher auch keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit sein, der in der Einrichtung eines empfangsbereiten beA liegt. Diese Auffassung begründen die Rechtsanwälte und Informatiker in ihrem LTO vorliegenden Schriftsatz mit gleich mehreren Gesichtspunkten. Weder ermächtige die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in § 31c den Verordnungsgeber, durch die Einrichtung des empfangsbereiten Postfachs in die Grundrechte von Anwälten einzugreifen noch entspreche die Regelung in § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV dem Bestimmtheitserfordernis. Zudem könne keine untergesetzliche Norm wie die vorgesehene Vorschrift des § 31 S. 1 RAVPV regeln, dass Rechtsanwälte ihnen zugestellte Mitteilungen nicht gegen sich gelten lassen müssen. Das würde, so die Kölner Anwälte, die Wirkung der Zustellung von Schriftsätzen oder des Zugangs von Willenserklärungen ändern und damit von der Zivilprozessordnung (ZPO) als formellem Gesetz abweichen.

Keine Empfangsbereitschaft durch Mailversendung – a.A.: die BRAK?

Eine der von den Anwälten für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften wurde gegenüber dem Referentenentwurf aktualisiert (BR-Drs 417/16). Die Übergangsregelung des § 31 wurde ergänzt um die explizite Feststellung, dass die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft gelten. Damit soll laut der Begründung zwischen dem Start von beA und der Nutzungsverpflichtung für alle zum 1. Januar 2018 ein unverbindliches Testen der Funktionen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglicht werden. Auch BRAK-Präsident Schäfer, der sich bis zu den Verfahren vor dem AGH stets auf den Standpunkt gestellt hatte, jeder Anwalt müsse mit dem Start von beA zugegangene Mitteilungen gegen sich gelten lassen, auch wenn es dafür keine gesetzliche Verpflichtung gibt, wies am Dienstag in Essen darauf hin, dass die vorgeschaltete Übergangsphase "zur Umstellung und Erprobung genutzt werden" soll. Nicht zu wissen scheint das allerdings die Hotline, welche zu beA eingerichtet wurde. Mehrere dortige Mitarbeiter gaben – im Rahmen sehr informativer und serviceorientierter Support-Gespräche - auf Nachfrage an, dass "nach Ansicht der BRAK" der Nutzer mit Versendung der ersten Mail das beA aktiv nutze – und damit seine Bereitschaft zum Empfang über das beA erkläre. Auch „mit einer Mail ohne Inhalt an den Kollegen im Büro nebenan“ erklärten sie, so die Mitarbeiter der Hotline, also ihre Bereitschaft, künftig zugehende Schriftstücke gegen sich gelten zu lassen.

BRAK korrigiert eigene Hotline: Test durch Mails möglich

Das würde nicht nur dem Wortlaut und der Begründung der Verordnung diametral entgegenstehen. Es würde auch genau den Test ausschließen, der verfassungsrechtlich geboten und – nicht nur wegen der erforderlichen und bislang nicht einmal angelaufenen Vernetzung mit den Kanzlei-Software-Systemen - praktisch auch bitter nötig ist. Um ein Mail-Postfach zu testen, muss man damit testweise Mails verschicken. Die Versendung irgendeiner Mail als Erklärung der Empfangsbereitschaft anzusehen, würde durch die Hintertür auch genau die passive Nutzungspflicht wieder einführen, die Zankapfel der Diskussionen und gerichtlichen Streitigkeiten der vergangenen Monate war. Und im Zweifel würde diese Handhabung dazu führen, dass die Anwälte das System gerade nicht so früh wie möglich, sondern so spät wie nötig nutzen würden. Erst dann, wenn sie es müssen. Laut Thomas Remmers haben aber einzelne Supportmitarbeiter die von der BRAK gelieferten Informationen falsch wiedergegeben*. Es gelte, was in der Verordnung stehe. Daran halte sich die BRAK, erklärte der Vize-Präsident gegenüber LTO. Er verweist dazu auf die Häufig gestellten Fragen & Antworten auf der zu beA eingerichteten Service-Seite. Dort heißt es tatsächlich nun, "reine Testnachrichten ohne Verfahrensbezug sollen nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft gelten" unter Verweis auf die aktualisierte Version von § 31 S. 3 RAVPV und die Begründung. "Man kann das System testen, indem man Mails versendet. Damit erklärt man nicht seine Empfangsbereitschaft über das beA", stellte Remmers auf Nachfrage klar. Der Anwalt räumt aber auch ein, dass es technisch keine Möglichkeit gibt oder geben wird, seine Empfangsbereitschaft über das beA zu signalisieren. Es wird kein Häkchen geben, keinen Briefkasten, den man virtuell öffnen könnte und keinen Rot-oder Grün-Button*. Kein technisches Mittel könnte potenziellen Absendern direkt im beA signalisieren, dass man sein Postfach auch schon zwischen dem 29. September 2016 und dem 1. Januar 2018 nutzt. Aber vielleicht wird der Schalter ohnehin erst viel später von Off auf On umgelegt. *Anm. d. Red.: Formulierung nach Richtigstellung durch die BRAK geändert am 16.09.2016, 17:45 Uhr

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

beA

Verwandte Themen:
  • beA
  • Anwaltsberuf
  • Gerichte
  • elektronischer Rechtsverkehr

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter