Anwaltliche Schockwerbung

Kalter Stahl und nackte Haut

von Christian DeckenbrockLesedauer: 6 Minuten
Kundenwerbung an der Grenze des guten Geschmacks – und der Legalität. Ein Brühler Anwalt will Tassen mit Motiven von körperlicher Züchtigung über häusliche Gewalt bis zu einem Suizidversuch bedrucken und verschenken. Die Rechtsanwaltskammer erklärte dies für unzulässig, der Anwaltsgerichtshof will vorerst nicht Position beziehen. Christian Deckenbrock hält beides für falsch.

Anzeige

Lange Zeit galt anwaltliche Werbung als berufsrechtswidrig. Die eigene Tätigkeit zu rühmen, sei mit der Würde des Anwaltsstands unvereinbar. Sogar die Führung eines Professorentitels oder überdimensionierte Kanzleischilder wurden von den Ehrengerichten als unzulässige Werbung beanstandet. Erst dank einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1987 hat sich nach und nach die Erkenntnis durchgesetzt, dass auch Anwälte um neue Mandanten werben dürfen. Seit 1994 erlaubt § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dem Rechtsanwalt ausdrücklich Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Gleichwohl taten sich viele Rechtsanwaltskammern, aber auch einige Gerichte mit dieser neu gewährten Freiheit schwer. Immer wieder wurde anwaltliche Werbung ohne Not als unsachlich beanstandet. Oft half den Betroffenen erst das BVerfG, das wiederholt den Grundsatz der Werbefreiheit betonen und allzu strikte Vorgaben zurechtstutzten musste. So sind etwa die Werbung auf Straßenbahnen (Beschl. v. 26.10.2004, Az. 1 BvR 981/00 zum Steuerberater) oder die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen (Beschl. v. 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06) erst dank der Hilfe aus Karlsruhe unproblematisch.

Brühler Anwalt strapaziert Grenzen der Werbefreiheit

Die zunächst zaghaft in Anspruch genommenen neuen Werbemöglichkeiten werden von einem Brühler Rechtsanwalt dieser Tage auf die Zerreißprobe gestellt. Er will an (künftige) Mandanten Tassen verschenken, die neben seinem Namen und Kontaktdaten bildliche Darstellungen von häuslicher Gewalt, körperlicher Züchtigung und einem Suizidversuch zieren. Dazu ist jeweils ein mehr oder weniger gelungener Sinnspruch abgedruckt. Wohl im Bewusstsein, hiermit einen schmalen Grat zu beschreiten, informierte der Anwalt im Vorfeld die Kölner Rechtsanwaltskammer, die ihm in einem förmlichen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid denn auch prompt die Unzulässigkeit seiner Werbung attestierte. Die beabsichtigten Werbemaßnahmen seien mit dem anwaltlichen Berufsrecht und dem Wettbewerbsrecht unvereinbar und daher zu unterlassen. Gegen diese Belehrungen wandte sich der betroffene Anwalt, erhielt vom zuständigen Anwaltsgerichtshof jedoch eine wenig befriedigende Antwort (Urt. v. 06.09.2013, Az. 2 AGH 3/13). Obwohl sowohl der Kläger als auch die beklagte Kammer die Klage als zulässig ansahen, verweigerten die Richter eine Stellungnahme in der Sache. Belehrende Hinweise einer Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder seien nicht anfechtbar, soweit sich die in der Belehrung zum Ausdruck gebrachte Missbilligung oder das damit ausgesprochene Verbot nur auf potenzielle zukünftige Berufsrechtsverstöße beziehe, so das Gericht. Rechtsschutz sei erst dann zu erlangen, wenn der Anwalt "entgegen den streitgegenständlichen Hinweisen der Beklagten … die von ihm beabsichtigten Werbemaßnahmen tatsächlich durchführt und die Beklagte diese Maßnahmen sodann … missbilligt bzw. den Kläger zur Unterlassung auffordert."

Anwaltsgerichtshof drückt sich vor Sachentscheidung

Damit gibt der Senat dem Anwalt die berühmten Steine statt Brot. Wenig überzeugend verlangt er vom Kläger, dass dieser zunächst das Risiko der kostspieligen Produktion der Tassen und die Gefahr eines Berufsrechtsverstoßes mit all seinen Folgen auf sich nehmen müsse, bevor er Klarheit über die Zulässigkeit seines Handelns erlangen könne. Dass dies schon im Hinblick auf die notwendigen Investitionen in die Werbemaßnahme kaum zumutbar ist, lässt ihn unbeeindruckt. Hinzu kommt: Welcher Anwalt lässt sich später schon gerne sagen, er habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten? Mit der von der Kammer vorgenommenen Feststellung vor Augen, dass die Tassenwerbung die berufsrechtlichen Vorgaben missachte und künftig zu unterlassen sei, erscheint es aus Sicht des Anwalts nicht hinnehmbar, gleichwohl die Tassen zu produzieren und zu verteilen und dann Rechtsschutz von der Anklagebank aus zu ersuchen. Denn so hängt über ihm und seinen Tassen das bedrohliche Damoklesschwert berufsrechtlicher Sanktionen.

Anzeige

2/2: Alte BGH-Rechtsprechung inzwischen überholt

Der Senat versucht seinen Ansatz mithilfe von Verweisen auf ältere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) abzusichern. Insoweit übersieht bzw. verschweigt er zumindest, dass es 2009 zu einer umfassenden Reform des Verfahrensrechts in den sogenannten verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gekommen und die ältere Rechtsprechung damit jedenfalls teilweise obsolet geworden ist. Ausdrückliches Anliegen des Reformgesetzes war es, verschiedene Lücken des früheren Rechtsschutzsystems zugunsten der betroffenen Rechtsanwälte zu beseitigen. Den Anwälten stehen inzwischen alle verwaltungsgerichtlichen Klagearten für einen grundsätzlich umfassenden Rechtsschutz zur Verfügung. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsanwaltskammer immerhin einen förmlichen Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung erlassen hat. Ist dieser Bescheid, weil nur präventiv wirkend, etwa völlig bedeutungslos? Vor diesem Hintergrund hätte es einer besonderen Begründung bedurft, warum die zuvor ergangene Rechtsprechung gleichwohl anwendbar bleiben soll. Noch bedauerlicher ist, dass der Anwaltsgerichtshof die überholte Rechtsprechung des BGH sogar zum Anlass nimmt, einen Berufungszulassungsgrund zu verneinen. Will der betroffene Anwalt im Vorfeld Rechtssicherheit, bleibt ihm daher nur noch die Möglichkeit, über einen so genannten Antrag auf Zulassung der Berufung vielleicht doch noch ein klärendes Wort des Anwaltssenats des BGH zu erreichen. Einen solchen Versuch hat der betroffene Anwalt in Absprache mit der beklagten Rechtsanwaltskammer, der gleichfalls an einer Klärung der Rechtslage gelegen ist, inzwischen in die Wege geleitet. Anwaltsgerichtshof deutet Zustimmung zur Ablehnung an
Auch wenn der Anwaltsgerichtshof nicht mehr zur Prüfung der Begründetheit kam, so deutet er zwischen den Zeilen doch zumindest an, wie er in der Sache entschieden hätte, wenn er den Hinweis der Rechtsanwaltskammer als "wohl zutreffend" bezeichnet. Doch ist die Lage tatsächlich so eindeutig? Widmet man sich den Grenzen anwaltlicher Werbung näher, wird man überlegen müssen, inwieweit heute überhaupt noch spezifisches anwaltliches Werberecht existieren kann oder ob für die Zulässigkeit der Werbung nicht ausschließlich die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen gelten sollten. Nicht ohne Grund verzichtet der Gesetzgeber inzwischen für die den Anwälten vergleichbare Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer auf jegliche Sonderregelung und begnügt sich in der Wirtschaftsprüferordnung (§ 52) mit der Feststellung: "Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter." Vieles spricht dafür, auch Anwälte hinsichtlich ihrer Werbemöglichkeiten anderen Unternehmern grundsätzlich gleichzustellen. Ihre Funktion als Organ der Rechtspflege verlangt kein besonders sittsames Verhalten; nur in engen Grenzen – wie etwa bei bestimmten Formen des Direktmarketings – können die Besonderheiten anwaltlicher Dienstleistung zusätzliche Grenzen rechtfertigen.

Annäherung anwaltlicher Werbung an die Privatwirtschaft?

Dass anstößige Werbung, bisweilen auch als Schockwerbung bezeichnet, nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig ist, zeigen die etwa zehn Jahre alten Benetton-Entscheidungen des BVerfG (Urt. v. 12.12.2000, Az. 1 BvR 1762/95 u. 1787/95; Beschl. v. 11.03.2003, Az. 1 BvR 426/02). Danach war das Abdruckverbot einer Werbeanzeige, die ein nacktes Gesäß mit den aufgestempelten Worten "H.I.V. POSITIVE" zeigte, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Allein der Zweck der Werbung, Aufmerksamkeit zu generieren, könne nicht den schweren Vorwurf einer Menschenwürdeverletzung tragen und so den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllen. Nur weil das Unternehmen mit den Bildern eine große Zahl von Menschen erreichen wolle, würden die dargestellten Personen nicht verspottet, verhöhnt oder erniedrigt bzw. ihr Leid verharmlost, befürwortet oder in einen lächerlichen oder makabren Kontext gestellt. Entsprechende Wertungen lassen sich möglicherweise auch auf den Fall der Kaffeetassen übertragen, zumal der Rechtsanwalt durch die Gestaltung seiner Motive und den begleitenden Text deutlich macht, dass man sich gegen Züchtigungen und Körperverletzungen zur Wehr setzen sollte und Selbsttötungen nicht alternativlos sind. Dass die Grenze zur Unsachlichkeit in jüngerer Zeit immer weiter verschoben worden ist, offenbart auch ein aktueller Beschluss des BVerfG vom 2. Juli 2013 (Az. 1 BvR 1751/12). In ihm haben die Verfassungsrichter die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen und einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO) verneint. Es spricht daher manches dafür, dass die Kaffeetassen – von denen bislang nur einige wenige Muster existieren – nicht dauerhaft im Schrank verschwunden bleiben. Die Anwaltschaft wird damit leben (lernen) müssen, dass geschmacklose Werbung nicht zwingend rechtswidrig ist. Der Autor Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist das Recht der freien Berufe und hier vor allem das anwaltliche Berufsrecht.

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

Werbung

Verwandte Themen:
  • Werbung
  • Anwaltsberuf
  • Rechtsanwälte
  • Anwaltsgerichtshof

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter