"Wetten, dass ...?"- Unfall: Wie weit Sensationsfernsehen gehen darf

Nach dem schweren Unfall eines Wettkandidaten vor laufenden Kameras in der Live-Sendung "Wetten, dass...?" hat das ZDF zwar tadellos reagiert: Die Kameras schwenkten sofort vom Verunglückten weg, die Sendung wurde unterbrochen und später sogar ganz abgebrochen. Trotzdem bleibt die Frage, wie weit Sensationsfernsehen gehen darf. Eine kurze Einordnung von Dr. Alfred Scheidler.

Auf der Jagd nach der besten Einschaltquote versuchen Fernsehsender immer wieder, mit spannender Live-Unterhaltung möglichst viele Zuschauer an sich zu binden. Nicht selten kommt es dabei vor, dass sich Menschen vor laufenden Kameras Gefahren für Leib und Leben aussetzen, wie das jüngste Beispiel des Unfalls eines Wettkandidaten in der ZDF-Sendung "Wetten dass…?" am Samstag zeigt: Er hatte gewettet, dass er mit so genannten Powerizern, an den Beinen geschnallten Sprungfedern, über fünf Autos springen könne. Beim dritten Sprung stürzte er kopfüber auf den Boden und blieb regungslos liegen. Er wurde ins Universitätsklinikum Düsseldorf gebracht.

Das Konzept ist nicht neu: Schon um 1970 hatte die von Dietmar Schönherr und Vivi Bach moderierte Sendung "Wünsch Dir was" für Aufsehen gesorgt, als eine Kandidaten-Familie in einem Auto in ein Wasserbassin versenkt wurde und sich daraus befreien musste. Dabei konnte eine Kandidatin die Tür nicht öffnen und musste von Tauchern gerettet werden.

Für das moderne Fernsehen lässt sich die von Pro 7 ausgestrahlte Sendung "Schlag den Raab" als Beispiel anführen, bei der sich im April 2010 Stefan Raab nach einem Fahrradunfall blutige Schrammen und eine Gehirnerschütterung davontrug.

Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung von Fernsehsendungen enthält insbesondere der in seiner aktuellen Fassung am 1. April 2010 in Kraft getretene Rundfunkstaatsvertrag, der als Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft. Für das ZDF, einer von den Ländern getragenen gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts, gilt außerdem der ZDF-Staatsvertrag in der am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung. Letzterer wird ergänzt durch die "Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens".

Schutz der Menschenwürde als tragender Grundsatz

Der Rundfunkstaatsvertrag, der gleichermaßen für das öffentlich-rechtliche wie für das private Fernsehen gilt (so genanntes duales Rundfunksystem, § 1 des Vertrags), legt in § 3 Abs. 1 fest, dass alle Veranstalter von Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen haben; die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer zu stärken. Dasselbe legt § 5 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrags fest.

Auch in den Richtlinien für die Sendungen des ZDF heißt es, dass die Würde des Menschen, seine Freiheit und Eigenverantwortlichkeit in allen Sendungen zu wahren sind. Außerdem: "Jeder Mensch hat ein Recht auf Eigenleben. Das Persönlichkeitsrecht, insbesondere die Intimsphäre sind in den Sendungen zu achten."

Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann wohl noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass in Fernsehsendungen gezeigt wird, wie Menschen sich aus eigenem Entschluss in gefährliche Situationen begeben. Das aus der Menschenwürde ableitbare Persönlichkeitsrecht wäre jedoch zweifellos dann verletzt, wenn ein vor laufenden Kameras Verunglückter und die Rettungsbemühungen Dritter groß in Szene gesetzt würden.

Einen solchen Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen hat das ZDF bei dem "Wetten Dass…?" - Unfall gerade nicht vorgenommen, sondern in verantwortungsvoller und vorbildlicher Manier die Kameras rechtzeitig weggeschwenkt. Die Diskussionen darüber, was im Kampf um Einschaltquoten erlaubt ist und was nicht, haben durch den Unfall am Samstag aber sicherlich weitere Nahrung erhalten.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

Zitiervorschlag

Alfred Scheidler, "Wetten, dass ...?"- Unfall: Wie weit Sensationsfernsehen gehen darf . In: Legal Tribune Online, 05.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2090/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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