Kritik am Regierungsentwurf zu § 219a StGB: "Unver­hält­nis­mä­ß­iger Ein­griff in die Berufs­f­rei­heit"

von Hasso Suliak

29.01.2019

Werbung für den Schwangerschaftsabbruch bleibt in Deutschland verboten. Das sieht ein Referentenentwurf vor, auf den sich die Bundesregierung nun verständigt hat. Der DJB und Teile der Opposition kritisierten den Entwurf scharf.

Grundsätzlich verständigt hatten sich die zuständigen Minister von Union und SPD schon vor Weihnachten, jetzt liegt auch ein entsprechender Gesetzentwurf vor, der am 6. Februar im Kabinett verabschiedet werden soll. Danach bleibt § 219a Strafgesetzbuch (StGB), der die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, erhalten.

Anders als es die SPD ursprünglich wollte, wird die Vorschrift nicht gestrichen, sondern um einen neue Abs. 4 ergänzt. Dieser umschreibt, welche Art der Information künftig nicht mehr vom strafrechtlichen Verbot umfasst sein soll.

Ärzte und Kliniken dürfen demnach öffentlich - zum Beispiel auf der eigenen Internetseite - darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Sie können auch auf weitere Informationen neutraler Stellen - "einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer", wie es im Entwurf heißt - hinweisen, etwa durch Links. Weitere Auskünfte, beispielsweise über konkrete Behandlungsmethoden, dürfen Ärzte auf ihren Seiten allerdings auch weiterhin nicht geben.

Die externe Liste kommt

Insbesondere die Union hatte sich immer für eine derartige Externe-Listen-Lösung eingesetzt. So hatte die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU, Elisabeth Winkelmeier-Becker, seinerzeit im Interview mit LTO angeregt: "Man könnte die Liste derjenigen Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch anbieten, an einer geeigneten Stelle veröffentlichen, etwa bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder bei den Landesärztekammern. Dazu muss man aber § 219a StGB nicht ändern."

Diesen Weg hat nun auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf gewählt: Im Schwangerschaftskonfliktgesetz wird eine Regelung eingefügt, die die Bundesärztekammer verpflichtet, eine Liste der Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu führen. Diese könnten so leichter gefunden werden, heißt es erläuternd aus dem Bundesjustizministerium (BMJV). Die Aufnahme sei allerdings freiwillig.

Weiter sieht der Referentenentwurf vor, dass die Liste auch der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – konkret dem Hilfetelefon "Schwangere in Not" – zur Verfügung gestellt wird, wo sie veröffentlicht und auf sie hingewiesen werden soll. Außerdem erhalten die Bundesländer die Liste, um sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Trägern der Schwangerschaftsberatung überlassen zu können.

DJB: "Neue Wertungswidersprüche entstehen"

Der Deutsche Juristinnenbund (DJB) kritisierte den Entwurf: "Er vermag die verfassungsrechtlichen Mängel von § 219a StGB nicht zu beseitigen", sagte DJB-Präsidentin Prof. Dr. Maria Wersig gegenüber LTO. Auch nach diesem Vorschlag werde weiterhin "unverhältnismäßig" in die ärztliche Berufsfreiheit eingegriffen. Auch wenn die Informationsrechte der betroffenen Frauen verbessert würden: "Nicht alle Informationen, die sie zur Ausübung ihres Rechts auf freie Arztwahl brauchen, dürfen Mediziner und Kliniken straffrei veröffentlichen."

Wersig kritisierte, dass mit der gefundenen Lösung "neue Wertungswidersprüche" entstünden. "Nach dem Vorschlag darf zum Beispiel eine Ärztin oder Klinik zwar straffrei über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Strafbar wäre aber weiterhin die Information, welche medizinischen Methoden genau in der Praxis oder Klinik angewendet werden. Hierfür müsste dann auf die Listen der neutralen öffentlichen Stellen verwiesen werden." Der DJB werde sich Ende der Woche im Detail zum Referentenentwurf äußern.

Auch aus Teilen der Opposition gab es Kritik. So bedauerten die Grünen im Bundestag, dass die Bundesregierung "sich nicht zu einer sauberen Lösung im Sinne der Frauen und Ärztinnen durchgerungen" habe. "Stattdessen haben wir hier einen komplizierten Kompromiss, der die Sache für die Frauen und die Ärztinnen und Ärzte eben nicht eindeutig klärt", erklärten Ulle Schauws, Sprecherin für Frauenpolitik, und Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik: "Es bleibt unklar, ob weitergehende sachliche Informationen strafbar bleiben, wie sie die in erster Instanz verurteilte Ärztin Kristina Hänel auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Klarer wäre es gewesen, den überkommenen Paragrafen endlich aus dem Strafgesetzbuch zu streichen."

Die FDP wertete die Einigung als "Kotau der SPD vor dem Koalitionspartner". Der § 219a StGB werde nur um eine minimale Ausnahme ergänzt, kritisierte Fraktionsvize Stephan Thomae. "Ärzte dürfen auch weiterhin nicht entscheiden, wie sie Schwangere informieren. Das ist ein Misstrauensbeweis gegenüber den Ärzten." Der Entwurf sei nur ein minimaler Fortschritt für die Frauen.

Strafrechtler lobt "Rechtssicherheit"

Aus der Zunft der Strafrechtler gab es Zustimmung für den Entwurf. So begrüßte der Augsburger Strafrechtsprofessor Dr. Michael Kubiciel gegenüber LTO den Regierungsvorschlag: Ärzte, die auf ihre Tätigkeit hinweisen, erhielten nun Rechtssicherheit, während "die - allerdings sehr kleinen - Informationslücken bei Schwangeren [...] geschlossen" würden.

Kubiciel hält auch die gewählte Listen-Lösung für richtig: "Meines Erachtens ist es zumutbar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht selbst inhaltlich und öffentlich über die Modalitäten und Voraussetzungen des Abbruchs informieren." Das gesamte Konzept des § 219a StGB und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ziele ja eben darauf ab, "dass die Schwangeren neutrale Informationen erhalten, die gesetzlichen Mindeststandards erfüllen, in ethisch-verfassungsrechtlicher Hinsicht vollständig und so gesehen neutral sind." Dafür soll seiner Ansicht nach entsprechend auch eine neutrale Instanz Sorge tragen und nicht der einzelne Mediziner.

Für Aufsehen gesorgt hatte jüngst der Prozess gegen die Ärztin Dr. Kristina Hänel. Die Medizinerin war wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt worden. Nachdem ihre Berufung vor dem LG Gießen erfolglos blieb, legte die Ärztin Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Hänel hatte auf ihrer Internetseite öffentlich Schwangerschaftsabbrüche angeboten. Aus Sicht der Verteidigung ist das Verbot nach § 219a StGB verfassungswidrig, da es die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.

Hänels Strafverteidiger, Karlheinz Merkel, nannte die Neuregelung "verfassungswidrig", da Ärzte nach dieser Regelung nicht darauf hinweisen dürften, nach welchen medizinisch zugelassenen Methoden sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Laut dem Rechtsanwalt greift dieses Verbot unter Verletzung von Art. 12 Grundgesetz in die berufliche Selbstdarstellung der Ärzte in einem Maße ein, das in einem Rechtsstaat zu weit gehe. Verletzt werde das Prinzip, dass sich der Staat mit Strafrechtsregelungen zurückhalten müsse, so Merkel. Er kündigte gegenüber LTO an, dass seine Mandantin das Strafverfahren notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht tragen werde.

Justizministerin Barley begrüßt Einigung der Koalition

Auf Twitter kritisierte Ärztin Hänel auch den aktuellen Referentenentwurf, da ihre Homepage "weiterhin strafbar" bleibe. "Die neue Einigung bedeutet nur, dass Ärzte jetzt doch informieren dürfen, dass sie Abbrüche machen", während weitere Informationen weiterhin nicht erlaubt seien. "Das kann man Rechtssicherheit nennen, wenn man will", beklagte die Ärztin.

Dagegen begrüßte Bundesjustizministerin Katarina Barley gegenüber dpa die Ergänzung des § 219a StGB: "Die neue Vorschrift sorgt für Rechtssicherheit. Wir stellen sicher, dass Ärzte, Krankenhäuser sowie andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, selbst öffentlich darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen."

Ein weiterer Punkt des Referentenentwurfs betrifft das Thema Verhütung. Dazu wird im Sozialgesetzbuch (SGB) V die Altersgrenze für Frauen, die Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln haben, von 20 auf 22 Jahre angehoben. Außerdem soll die Qualifizierung von Ärzten zu Methoden des Schwangerschaftsabbruches fortentwickelt und ausgeweitet werden. Um die Versorgungslage in diesem Bereich zu verbessern, seien entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium werde hierzu bis Ende 2019 konkrete Vorschläge vorlegen, hieß es. 

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Kritik am Regierungsentwurf zu § 219a StGB: "Unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit" . In: Legal Tribune Online, 29.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33519/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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