Wahlrecht – eine Übersicht: Zwei Stimmen, 34 Parteien

16.09.2013

Am Sonntag ist es soweit. Um acht Uhr öffnen die Wahllokale, unmittelbar nach deren Schließung um 18 Uhr werden die ersten Hochrechnungen veröffentlicht. Im Vorfeld beantwortet LTO ein paar Fragen rund ums Wahlrecht: Welche Regelungen haben am Sonntag Premiere? Müssen Nichtwähler ein Bußgeld zahlen? Und dürfen Wahlcomputer eingesetzt werden?

Neues Wahlrecht

Am 22. September 2013 hat ein neues Wahlrecht Premiere. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber mehrfach aufgefordert, endlich die Sache mit den Überhangmandaten verfassungskonform zu regeln. Überhangmandate werden vergeben, wenn eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in einem Bundesland erringt als ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis in diesem Bundesland zustehen würden.

Zuletzt monierte Karlsruhe zum einen, dass Überhangmandate mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag führen. Zum anderen bemängelte das Gericht, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen für eine Partei zu einem Verlust an Mandaten oder umgekehrt ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Gewinn an Mandaten führen können.

Im Mai trat nun ein neues Wahlrecht in Kraft, das diesem Urteil Rechnung tragen soll. Kritiker befürchten vor allem, dass sich der Bundestag stark vergrößern könnte, weil Überhangmandate nun vollständig ausgeglichen werden, indem den übrigen Parteien solange weitere Mandate zugeteilt werden, bis der Proporz nach dem Zweitstimmenergebnis wieder hergestellt ist.

Wahlberechtigung

Nicht jeder darf wählen. Man muss nicht nur volljähriger Deutscher sein, sondern auch seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen, Art. 38 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG). Einschränkungen bestehen zudem bei Deutschen, deren dauerhafter Wohnsitz im Ausland liegt (Auslandsdeutschen).

  • Wahlalter

Zunächst zum Wahlalter: Früher durfte man erst ab 21 Jahren wählen. 1970 setzte der Gesetzgeber das Wahlalter auf 18 herab, Art. 38 Abs. 2 GG. Es gibt immer wieder Bestrebungen, das Alter für das aktive Wahlrecht noch weiter zu senken, auf 16 Jahre. Auf Landes- und Kommunalebene ist das teilweise bereits geschehen. Für die Bundestagswahl konnte sich der Vorschlag jedoch bisher nicht durchsetzen. Gegen eine Absenkung des Wahlalters wird die mangelnde Fähigkeit zum Durchschauen und Verstehen politischer Prozesse angeführt.

  • Auslandsdeutsche

Die alte Fassung des § 12 Abs. 2 S. 1 BWahlG gewährte Auslandsdeutschen nur dann ein Wahlrecht, wenn diese irgendwann einmal für drei Monate in Deutschland gelebt hatten. Im August 2012 stellte das BVerfG fest, dass diese Vorschrift gegen die Allgemeinheit der Wahl verstößt und mit Art. 38 GG unvereinbar ist. Die Karlsruher Richter wichen damit von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab, weil die Anknüpfung des Wahlrechts an einen bestehenden oder nur wenige Jahre zurückliegenden dreimonatigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland durch die Entwicklung von Mobilität und Kommunikationstechnik an Plausibilität eingebüßt habe (Beschl. v. 04.07.2012, Az. 2 BvC 1/11 u.a.).

Daraufhin änderte der Gesetzgeber das Wahlrecht auch in diesem Punkt. Es darf nun nicht mehr länger als 25 Jahre her sein, dass der Auslandsdeutsche in der Bundesrepublik gelebt hat. Außerdem muss er während dieser Zeit mindestens 25 Jahre alt gewesen sein. Für Menschen, die noch nie auch nur drei Monate in Deutschland gelebt haben, gibt es eine weitere Ausnahme: Sie müssen eine persönliche Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland nachweisen können und von ihnen betroffen sein.

  • Ausschluss vom Wahlrecht

Außerdem kann man sein Wahlrecht verlieren und zwar durch die Anordnung der Betreuung oder die Einweisung in die Psychiatrie, vgl. § 13 BWahlG. Auch ein Strafgericht kann einem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Wahlrecht aberkennen, etwa wenn es um Delikte wie Friedens-, Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung, Wählerbestechung oder Abgeordnetenbestechung geht, § 45 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB).

Zitiervorschlag

Wahlrecht – eine Übersicht: Zwei Stimmen, 34 Parteien . In: Legal Tribune Online, 16.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9565/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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