Wahl des Bundespräsidenten: Merkels staatsrechtlicher Grund für Wulff

von Prof. Dr. Martin Hochhuth

14.06.2010

Als die Bundeskanzlerin Christian Wulff als Bundespräsidenten vorschlug, rätselte die Öffentlichkeit. Warum will sie ihn statt der gestandenen Kämpen, die es in CDU, CSU und FDP durchaus gibt? Und als SPD und Grüne nachzogen, kam die Frage hinzu: Warum hatte nicht schon die Kanzlerin selbst an Joachim Gauck gedacht?

Am 24. Februar 1959 versuchte Bundeskanzler Adenauer Ähnliches: Er schlug Ludwig Erhard als Bundespräsidenten vor, aber der lehnte ab. Der Grund für Merkels wie Adenauers Vorschlag steckt in drei Artikeln des Grundgesetzes: Denn Art. 63, 67 und 68 GG verhindern für jede irgend realistische politische Konstellation, dass ein amtierender Präsident zum Konkurrenten des Kanzlers wird.

Bringt Frau Merkel ihren leisesten, aber gefährlichsten CDU-internen Diadochen ins höchste Staatsamt, zieht sie ihn als Konkurrenten um ihr eigenes Amt aus dem Gefecht. Gerade so, wie es Adenauer mit dem Architekten des Wirtschaftswunders vorhatte, der dann aber 1963 doch sein Nachfolger wurde.

Der Bundespräsident ist der einzige volljährige Deutsche, der schon wegen der Regelungstechnik des Grundgesetzes auf keinen Fall selbst Kanzler werden kann. Christian Wulff ins Amt des Präsidenten wegzuloben heißt zugleich, ihn staatsrechtlich zu fesseln. Für volle fünf, vielleicht sogar für zehn Jahre hat er kein Interesse mehr, die Regierung zu destabilisieren.

Die Fessel liegt nicht in der Inkompatibilitätsregelung der Art. 55 Abs. 1 und 62 GG, wonach der Bundespräsident nicht Mitglied der Bundesregierung und damit auch nicht Bundeskanzler sein kann. Nicht darum geht es ja. Es geht vielmehr darum, dass er den Bundeskanzler auch nicht verdrängen kann.

Beim Kanzlerwechsel unverzichtbar

Nach Art. 63 Abs. 1 des Grundgesetzes wird der Bundeskanzler "auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage … gewählt." In dem vom Grundgesetz vorgesehenen Normalfall kann der Politiker, der die erforderliche Mehrheit der Bundestagsabgeordneten hinter sich gebracht hat, also ohne den Vorschlag eines amtierenden Bundespräsidenten überhaupt nicht Kanzler werden.

Doch nicht nur die Wahl gem. Art. 63 Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, sondern auch die Ernennung, Art. 63 Abs. 2 S. 2 GG; auch sie hat der Bundespräsident vorzunehmen. Entsprechend gelangt auch im krisenhaften Sonderfall des Art. 63 Abs. 4 GG der Bundeskanzler nur mit bundespräsidialer Hilfe überhaupt ins Amt. Einigt sich nämlich der Bundestag nicht in der vom Grundgesetz als Regel vorausgesetzten Weise, so kann zwar auch ohne Vorschlag des Bundespräsidenten ein Bundeskanzler gewählt werden. Auch dieser bedarf dann aber der Ernennung durch den Bundespräsidenten (vgl. Art. 63 Abs. 4 S. 2 GG).

Zwar ist der Bundespräsident zur Ernennung nur verpflichtet, wenn der ohne seinen Vorschlag gewählte Kandidat die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Aber erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident ihn wieder entweder zu ernennen oder aber den Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident ist also beim Kanzlerwechsel so unverzichtbar wichtig wie in keiner anderen Staatsrechtslage.

Misstrauensvotum und Bundestagsauflösung: Nicht ohne den Bundespräsidenten

Es gibt noch andere Wege, auf denen ein „Parteifreund“ den Kanzler stürzen und sich an seine Stelle setzen könnte. Sehr unwahrscheinlich, wenn auch theoretisch nicht ausgeschlossen, wäre der Weg über das Misstrauensvotum des Art. 67 GG.

Auch hier aber, wo die Mehrheit der Bundestagsmitglieder einen Nachfolger des Kanzlers wählt und dadurch den Amtierenden stürzt, ist der Gewählte darauf angewiesen, dass der Bundespräsident ihn ernennt.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Weg zur Auflösung des Bundestages über Art. 68 GG dem amtierenden Bundespräsidenten keine politisch realistische Chance lässt, selbst als Konkurrent des noch amtierenden und zur Kandidatur im nächsten Bundestag wieder entschlossenen Bundeskanzlers anzutreten.

Der Bundespräsident hat die Auflösung des Bundestages anzuordnen, die nächste Bundestagswahl anzuberaumen und sodann wieder im Verfahren des Art. 63 GG den Kandidaten, der die Mehrheit des Parlaments hinter sich gebracht hat, ins Amt des Bundeskanzlers zu bringen. Er selbst kann das folglich nicht sein.

Ein Hintertürchen: Vertretung des Bundespräsidenten gem. Art. 57 GG?

Es zeigt sich also, dass der Bundespräsident realistischerweise nicht nur nicht Bundeskanzler sein, sondern auch nicht werden kann. Das Hindernis liegt mit einem Wort darin, dass er gerade dann als amtierender Bundespräsident gebraucht wird, wenn jemand Kanzler werden soll.

Aber ist das nicht Spiegelfechterei? Kann nicht der Bundespräsident einfach zurücktreten so dass ihn der Präsident des Bundesrates (Art. 57 GG) vertritt? Mit der Folge, dass dieser Bundesratspräsident dann den ehemaligen Bundespräsidenten (der die Kanzlerin gestürzt und die Parlamentsmehrheit hinter sich hätte), ernennen müsste?

Auch für diesen Fall hat das Grundgesetz vorgesorgt. Der Bundespräsident darf, anders als der Kanzler (Art. 69 Abs. 1 GG), seinen Vertreter nicht strategisch aussuchen. Es vertritt ihn der jährlich wechselnde Erste Mann (oder die Erste Dame) der Länderkammer: ein Ministerpräsident, möglicherweise von der Gegenpartei, so wie etwa in diesem Juni, nach dem Rücktritt Horst Köhlers.

Nicht viele Bundesratspräsidenten lassen sich wohl so verlässlich in den Kanzlersturzplan eines amtierenden Bundespräsidenten einbinden, dass der Bundespräsident es wagen könnte. Er müsste ja sein Amt schon zuvor endgültig preisgeben. Er müsste darauf setzen, dass alle Beteiligten, Parlamentarier wie Bundesratspräsident, zu seinen Gunsten entschieden.

Sogar loyal statt nur neutral

Die Bundeskanzlerin hätte Christian Wulff mit seiner Wahl am 30. Juni aber nicht nur neutralisiert. Mehr noch: Aus eigenem Ehrgeiz würde er die Regierung Merkel künftig unterstützen.

Nach den fünf, vielleicht gar zehn regulären Amtsjahren als Bundespräsident gölte es nur noch eine gewisse Schamfrist zu wahren (in der man vielleicht staatstragende Memoiren abfassen könnte.) Danach ließe sich eine abgekämpfte und medial "verbrauchte" Bundeskanzlerin Merkel leichter aus dem Amt drängen als ihr weniger amtsverschlissener Nachfolger - heiße er Seehofer oder von der Leyen, Guttenberg, Gabriel oder noch ganz anders.

Der Autor Prof. Dr. Martin Hochhuth lehrt Staatsrecht und Rechtsphilosophie an den Universitäten Freiburg, Würzburg und Friedrichshafen.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Martin Hochhuth, Wahl des Bundespräsidenten: Merkels staatsrechtlicher Grund für Wulff . In: Legal Tribune Online, 14.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/717/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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