Vuvuzelas: Rechtsschutz gegen die Teufelströte?

von Adolf Rebler, Dr. jur.

15.06.2010

Stadionbesucher und Fußballspieler können dem Geräusch der südafrikanischen Tröte ebenso wenig entkommen wie die Fans daheim vor den Bildschirmen. Während einige deutsche Städte die Vuvuzela schon untersagten, wurde ein Stadionverbot inzwischen ausgeschlossen. Könnten Spiele angefochten werden? Macht man sich beim Public Viewing strafbar? Der Versuch einer juristischen Einordnung.

Während bis vor einigen Tagen jedenfalls die nicht Eingeweihten bei der Nennung ihres Namens eher noch einmal rückfragten "Uwe Seeler?", ist dieser nun weltweit bekannt: Die Vuvuzela ist trompetenförmig, bis zu einem Meter lang und aus Blech oder Kunststoff. Die Herkunft des Namens ist umstritten. Er könnte aus dem Zulu-Wort für "Krach machen" abgeleitet sein. Möglich ist auch, dass ihr Name auf den Ton "vuvu" zurückgeht, der von der Tröte erzeugt wird.

Der Klang der Vuvuzela erinnert an das Trompeten eines Elefanten. Alle Vuvuzelas im Stadion zusammen erzeugen ein Geräusch, das an einen wütenden Hornissenschwarm erinnert. Das Instrument erzeugt Schalldruckpegel von 130 dB(A) direkt am Trichter. In einer Entfernung von 1 m sind es immerhin noch 120 dB(A)- Lautstärken, die bereits bei kurzfristiger Exposition zu dauerhaften Gehörschäden führen.

Die Vuvuzela wurde in den 90er Jahren in Südafrika populär und ist seither dort nun in allen Fußballstadien anzutreffen. Bereits im Vorfeld der WM wurde über ein Verbot diskutiert. Bisher hat die FIFA ein Verbot abgelehnt, da die Vuvuzela traditionell zum südafrikanischen Fußball gehöre. Nachdem die Beschwerden nun überhand nehmen, erwägt Südafrikas WM-Chef Danny Jordan, die Vuvuzelas aus den Stadien zu verbannen.

Beschwerden von Spielern, Fernsehsendern und Zuschauern weltweit

Die ersten Beschwerden von Spielerseite kamen von Argentiniens Fußballstar Lionel Messi. Er und Kapitän Javier Mascherano waren die ersten Spieler, die sich über den Lärm der Vuvuzelas beschwert haben. "Der Fußball ist auch Kommunikation und es ist schwer, mit deinem Mitspieler zu sprechen bei diesem Krach der Vuvuzela", sagte Mascherano nach dem 1:0-Sieg seines Teams gegen Nigeria am Samstagabend.

Superstar Messi vom FC Barcelona beklagte sich ebenso bitterlich über die in Südafrika so beliebten Lärminstrumente: "Es ist unmöglich, sich mitzuteilen, wenn man wie taub ist." Aber auch viele Fernsehanstalten bekamen erboste Anrufe von Zuschauern, die verlangten, dass das störende Hintergrundgeräusch verschwindet.

Über soziale Netzwerke werden bereits Seiten wie "Vuvuzelas nerven" verbreitet, im Internet finden sich inzwischen Hinweise, wie man den Vuvuzela-Lärm auf dem eigenen Gerät unterdrücken kann.

Rechtsposition von Stadionbesuchern und Spielern

Nachdem die Beschwerden nun überhand nehmen, erwägt Südafrikas WM-Chef Danny Jordan, die Vuvuzelas aus den Stadien zu verbannen. Ein Verbot wurde zwar nach neuesten Meldungen nun wohl einmal mehr abgelehnt, wäre jedoch möglich. Es könnte nach deutschem Recht auf das Hausrecht des Stadionbetreibers gestützt werden.

Gegenüber den Fußballfans besteht eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Diese erfordert Vorkehrungen, die verhindern, dass Besucher zu Schaden kommen. Ist dem Stadionbetreiber bekannt, dass ein "übliches" und von ihm toleriertes Verhalten der Zuschauer für Menschen schädigend sein kann, kann möglicherweise von ihm ein Einschreiten auf der Grundlage seines Hausrechts verlangt werden.

Zwar beträte eine Entscheidung, die dem Zuschauer eines Fußballspiels wegen einer Gehörschädigung Schadensersatz zuspricht, auch in Deutschland juristisches Neuland. Allerdings kann hier auf Rechtsprechung zu Rockkonzerten zurück gegriffen werden.

So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.03.2001 (Az.: VI ZR 142/00) entschieden, dass einen Veranstalter die Pflicht trifft, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.

Nachbarschutz – oder gar Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz?

Möglicherweise noch wesentlich spannender ist aber, dass auch die Hauptfiguren der WM, nämlich die Fußballmannschaften aufgrund der den Stadionbetreiber treffenden (vertraglichen) Nebenpflichten einen Anspruch darauf haben, möglichst unbehindert spielen zu können.

Lärm in (oder vielmehr aus) Stadien war bisher eher ein Thema des Nachbarschutzes. In der Bundesrepublik wird der Lärm aus Fußballstadien nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt. Keiner der Fußballspieler selbst oder einer der Vereine hat sich bisher aber über "Lärm am Arbeitsplatz" beschwert. Aber warum sollte hier nicht auch auf die Grundlagen zurückgegriffen werden, die ein Mieter von Geschäftsräumen zur Mietminderung vorbringen kann?

Südafrikas WM-Veranstalter sollten vielleicht also doch noch reagieren, bevor einer der Verlierer das Ergebnis eines Spiels unter Hinweis auf infernalischen Lärm anficht.

Vuvuzelas beim Public-Viewing

Nachdem das Beispiel der Südafrikaner sehr schnell auch in Deutschland Schule machte und viele Fans die Tröten mit zum Public-Viewing bringen, gibt es auch hier vermehrt Stimmen, die sich für ein Verbot aussprechen. Ob Wirte oder Veranstalter Vuvuzelas in ihren Räumen zulassen wollen, können sie auf Ebene des Privatrechts selbst entscheiden. Hier gilt das Gleiche wie im Stadion.

Auf öffentlichen Straßen und Plätzen kann auf die jeweiligen Landes-Immissionschutzgesetze zurückgegriffen werden, die – im Gegensatz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – den verhaltensbezogenen Lärm regeln. Jedes Bundesland hat hier vergleichbare Bestimmungen.

Die unmittelbaren gesetzlichen Regeln selbst sind hier oft wenig praktikabel: Sie verbieten den Gebrauch von "Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, wenn andere dadurch erheblich belästigt werden können." Hier stellt sich bereits die Frage, ob dies nur den gestörten Anwohner oder Nachbarn schützen soll oder ob auch einzelne Teilnehmer am Public-Viewing etwas gegen ihren trötenden Nebenmann unternehmen können.

Die Landes-Immissionschutzgesetze sind aber auch die Grundlage für kommunale Verordnungen. Danach können die Gemeinden zum Schutz vor unnötigen Störungen Regelungen über die Benutzung von Musikinstrumenten treffen. Einige deutsche Städte haben nun schon solche Verordnungen erlassen.

Denkbar wären auch kommunale Satzungen, wenn sich das Spektakel auf einem Gelände abspielt, das sich im Eigentum einer Gemeinde befindet. Die Verordnungen und Satzungen können Bußgelder vorsehen. Hält sich dann jemand nicht an das Verbot, liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, der unmittelbar unterbunden werden muss. Zu solchen "Tatmaßnahmen" ist die Polizei ermächtigt, die dann auch auf der Straße die Tröte konfiszieren kann.

Bei Veranstaltungen dagegen sind Einlasskontrollen möglich. Doch die Vuvuzela-Fans wissen auch hier Abhilfe: Die Tröte lässt sich in drei kleine, handliche Teile zerlegen und kann so unbemerkt an den Sicherheitskräften vorbei transportiert und im Verlauf der Veranstaltung wieder genutzt werden – um den nun fast schon vertrauten, sicherlich für lange Zeit mit der WM 2010 assoziierten Klang zu erzeugen.

Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

Zitiervorschlag

Adolf Rebler, Vuvuzelas: Rechtsschutz gegen die Teufelströte? . In: Legal Tribune Online, 15.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/725/ (abgerufen am: 22.04.2024 )

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