VGH BW entzieht Doktortitel
Der unwürdige Forschungsbetrüger
15.09.2011
Datenmanipulationen und Datensubstitutierungen – so der Vorwurf des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der mit seinem Urteil die Entscheidung der Universität Konstanz bestätigte (VGH BW, Urt. v. 14.09.2011, Az. 9 S 2667/10). Die Hochschule hatte einem Doktor der Naturwissenschaft den Titel wegen Unwürdigkeit entzogen, weil der Forscher nach seiner Promotion in zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen betrogen und manipuliert hatte.
Die Besonderheit des Falles lag – im Gegensatz zu den in letzter Zeit viel diskutierten und prominenten "Doktorenskandalen" von zu Guttenberg, Koch-Mehrin oder Chatzimarkakis – darin, dass der Physiker sich nicht bei der Dissertation, sondern im Verlauf seiner späteren wissenschaftlichen Arbeit falsch verhalten hatte.
Der klagende Wissenschaftler arbeitete in einer US-amerikanischen Forschungseinrichtung und war an über 70 wissenschaftlichen Publikationen beteiligt, die teilweise als "bahnbrechend" bezeichnet wurden. Im Jahr 2002 ergaben sich Hinweise auf Datenmanipulationen. Eine Untersuchungskommission der Forschungsstelle kam in ihrem als "Beasley Report" bezeichneten Abschlussbericht zu dem Schluss, dass dem Physiker in 16 der 24 untersuchten Veröffentlichungen eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen seien, insbesondere Datenmanipulationen und Datensubstituierungen.
Das führte am Ende dazu, dass die Universität Konstanz dem Forscher im Jahr 2004 seinen Doktortitel aberkannte. Der Physiker klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit dem Ziel, dass die Uni ihre Entscheidung aufhebe. Das VG kam zu dem Schluss, die Entziehung des Doktortitels sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Inhaber eine von der Allgemeinheit besonders zu missbilligende, vorsätzliche und ehrenrührige Straftat begangen habe. Das sah der VGH nun anders.
Die konturlose "Unwürdigkeit" als Relikt der NS-Zeit
In Übereinstimmung mit der jüngeren Fachliteratur vertritt das Mannheimer Gericht eine "wissenschaftsbezogene Auslegung" des Begriffs der Unwürdigkeit in § 35 Abs. 7 des Baden-Württembergischen Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dieser Vorschrift kann die Hochschule einen von ihr verliehenen Hochschulgrad wieder entziehen, wenn ihr Inhaber sich durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erweist.
Kein Problem sah der VGH hinsichtlich der Bestimmtheit des Begriffs der "Unwürdigkeit", wenn es um den Entzug des Doktorgrades geht. Der Inhaber eines Doktortitel genieße innerhalb der Wissenschaftsgemeinde einen Vertrauensvorschuss, weil sein Träger damit eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten nachgewiesen habe. Wenn sich dieser Anschein angesichts gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit als falsch erweise, sei der Träger auch nicht mehr würdig, den Titel zu führen.
Wissenschaftliche Unredlichkeit durch die Fälschung von Forschungsergebnissen könne nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft, sondern auch das Vertrauen der Wissenschaftler untereinander zerstören, ohne welches eine erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit nicht möglich sei. Dabei sei es auch nicht entscheidend, ob das Fehlverhalten einen Straftatbestand erfülle oder nicht, so die obersten Verwaltungsrichter im Ländle.
Eine neue Richtung für den Entzug des Doktortitels
Erstaunlicherweise hat sich der VGH recht leichtfüßig über die von ihm selbst geäußerten Bedenken bezüglich der "Konturlosigkeit" des Begriffs der Unwürdigkeit hinweggesetzt. Vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe haben die Richter sich offenkundig nicht damit beschäftigt, dass § 35 Abs. 7 LHG ursprünglich auf eine Formulierung aus der Zeit des Nationalsozialismus zurückgeht. Damals wurden über diese Regelung jüdischen und politisch missliebigen Akademikern der Doktorgrad und die damit verbundene Reputation entzogen.
Der VGH hat sich ebenso wenig von dem Umstand beeindrucken lassen, dass der Begriff der Unwürdigkeit bis auf eine einzige Ausnahme bisher immer nur so ausgelegt worden ist, dass die Entziehung des Doktorgrades als eine Art Nebenstrafrecht fungierte. Die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wurden allerdings (wenn auch nur selten) nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von den Universitäten exekutiert, wenn etwa der Titelträger Kandidaten beim Prüfungsbetrug im Staatsexamen geholfen, ein Tötungsdelikt oder Betrugsdelikte begangen hatte.
Aufgrund dieser Vorgeschichte hätte es nahe gelegen, den Begriff der Unwürdigkeit als unbrauchbar für eine rechtsstaatliche Eingriffsregelung zu qualifizieren. Statt es bei schwammigen Formulierungen zu belassen, wären die Landesgesetzgeber gezwungen worden, sich konkretere und rechtstaatlichen Standards entsprechende Tatbestände auszudenken. Vorschläge dafür liegen bereits vor. So aber bleibt es weiterhin der Einsicht und Ansicht des jeweiligen Richters überlassen, in welchen Fällen es zu einem Entzug des Doktorgrades kommt.
Im Ergebnis allerdings ist das Urteil zu begrüßen. Erstmals in der Geschichte der deutschen Rechtsprechung zur Entziehung des Doktorgrades haben die Richter sich auf einen eindeutig wissenschaftsbezogenen Ansatz gestützt. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, Wissenschaftlern den Doktorgrad zu entziehen, wenn sie den Forschungsprozess durch Betrug irritieren. Hingegen gibt es keinen Grund, einem promovierten Mörder oder Steuerhinterzieher den Grad zu entziehen. Promovierte sind nicht notwendigerweise in allen Lebenslagen bessere Menschen. Dass Doktoren gleichwohl auf dem Wohnungs- oder Heiratsmarkt dank des Titels bessere Chancen haben, ist schön für sie, aber rechtlich ohne Belang.
Der Autor Professor Dr. Dr. Paul Tiedemann ist Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Autor zahlreicher juristischer und rechtsphilosophischer Publikationen und Honorarprofessor an der Universität Gießen.
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Zitiervorschlag
Prof. Dr. Dr. Paul Tiedemann, VGH BW entzieht Doktortitel: Der unwürdige Forschungsbetrüger. In: Legal Tribune ONLINE, 15.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4297/ (abgerufen am 22.05.2012)
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Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.






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