Rückgaberecht für Apps: Nicht dasselbe wie ein Pullover

von Astrid Ackermann, LL.M.

10.05.2013

Wer eine App herunterlädt, hat kein Widerrufsrecht. Die Programme eignen sich wegen ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung, so die Rechtsprechung. Die hessische Verbraucherschutzministerin findet das nicht gut und fordert daher, Unternehmen zum Angebot einer Demoversion zu verpflichten. Ein brauchbarer Vorschlag, meint Astrid Ackermann.

Ob digitaler Taxidienst, interaktive Kalorientabelle oder automatisierter Wetterbericht – im App-Store gibt es (fast) nichts, was es nicht gibt. Das Angebot an kleinen Alltagshelfern ist riesig, der Markt boomt.

Doch nicht jedes blumig angepriesene Angebot hält, was es verspricht. Nach dem Herunterladen entpuppt sich der vermeintliche Coup mitunter schnell als Flop. Der ernüchterte Nutzer muss etwa feststellen, dass die Bedienung der von ihm heruntergeladenen App unerwartet kompliziert ist oder der tatsächliche Umfang der Funktionen nicht dem beschriebenen entspricht.

Apps: auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet

Wer nun als Verbraucher überlegt, den Kaufvertrag einfach nach den Regeln über den Fernabsatzvertrag zu widerrufen, wird schnell enttäuscht: Nach der Rechtsprechung sind Apps Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Ein Widerrufsrecht ist damit ausgeschlossen, § 312d Abs. 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wer also einen Kaufvertrag über eine App rückabwickeln möchte, ist entweder auf die Kulanz des Anbieters angewiesen oder muss gegenüber dem Anbieter einen Rücktrittsgrund geltend machen, zum Beispiel einen Sachmangel.

Für den Kunden ist das ärgerlich, auch wenn es beim Kauf von Apps meist nur um kleine Beträge geht. Das dachte sich auch die hessische Verbraucherschutzministerin Lucia Puttrich und forderte die Bundesregierung im Vorfeld der im Mai stattfindenden Konferenz der Verbraucherschutzminister am vergangenen Montag auf, sich dafür einzusetzen, dass der Gesetzgeber ein Ausgleich für das fehlende Widerrufsrecht schafft.

Kunde ist so zu stellen, als würde er in einem Laden einkaufen

In der Tat kauft der Kunde beim Erwerb einer App per Download sprichwörtlich die "Katze im Sack", hat er doch vor dem Abschluss des Kaufvertrages keine Möglichkeit, das von ihm erworbene Produkt anzusehen und zu testen. Das widerspricht dem Gedanken des Fernabsatzrechts, wonach der Kunde so zu stellen ist, als würde er in einem Ladenlokal einkaufen. Dort hätte er schließlich auch die Möglichkeit zur Ansicht und zum, zumindest eingeschränkten, Test des von ihm ausgewählten Produkts. Entscheidet er sich anschließend zum Erwerb, soll der Kaufvertrag auch Bestand haben.

Kauft der Kunde ein Produkt jedoch im Internet, ist er allein auf die Artikelbeschreibung des Verkäufers und auf eventuell bereits veröffentlichte Produktkritiken anderer Kunden angewiesen. Das Widerrufsrecht soll diesen Nachteil wettmachen. Der Kunde erhält in der Widerrufsfrist die Möglichkeit, sich das bestellte Produkt anzuschauen und auf seine Tauglichkeit für den persönlichen Gebrauch zu prüfen. Gefällt ihm das Produkt wider Erwarten nicht, kann er es, sofern er ein Verbraucher im Sinne des BGB ist, unkompliziert an den Verkäufer zurückschicken.

Etwa für Kleidung oder Küchengeräte leuchtet dieses Prinzip ein. Wer im Internet einen Pullover bestellt, muss diesen zurückgeben können, wenn er nicht passt.

Möglicher Ausweg: Pflicht zum Angebot einer Demoversion

Nicht ganz so einfach ist die Sache, wenn es um den Kauf digitaler Produkte via Download geht. Wurde eine App heruntergeladen, ist sie, ebenso wie der bestellte und gelieferte Pullover, in die Herrschaftssphäre des Käufers gelangt. Anders als der Pullover kann die App jedoch nicht mehr vollständig an den Verkäufer "zurückgeschickt" werden. Selbst wenn der redliche Kunde die App nach Ausübung seines Widerrufsrechts tatsächlich von seinem Smartphone oder Tablet-PC löschen würde, können Reste des Programms im Speicher des Geräts verbleiben.

Außerdem missbrauchen Kunden das Widerrufsrecht bereits beim Kauf von körperlichen Gegenständen, wie Online-Shop-Betreiber immer wieder feststellen müssen. Ein Klassiker ist die Rücksendung des – einmal getragenen – Ballkleides am Tag nach der Veranstaltung. Würde man das zu Gunsten des Verbrauchers bestehende Widerrufsrecht auch auf via Download gekaufte digitale Produkte wie Apps ausweiten, wäre die Missbrauchsgefahr noch erheblich größer. Schließlich würde es sich vollständig der Kontrolle des Verkäufers entziehen, ob der Käufer nach Ausübung seines Widerrufsrechts die App tatsächlich löscht.

Als Ausweg aus diesem Dilemma hat die Ministerin daher vorgeschlagen, die Unternehmen zum Angebot einer Demoversion der beworbenen App zu verpflichten. Tatsächlich könnte sich der Kunde so über Inhalt und Funktionsweise einer App seiner Wahl informieren, ohne diese gleich kaufen zu müssen. Der aus der Bereitstellung einer Demoversion resultierende Mehraufwand wäre gering und den Anbietern zuzumuten.

Die Autorin Astrid Ackermann, LL.M. ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht in Frankfurt am Main. Sie ist vorrangig im Medien- und IT- Strafrecht tätig.

Zitiervorschlag

Astrid Ackermann, LL.M., Rückgaberecht für Apps: Nicht dasselbe wie ein Pullover . In: Legal Tribune Online, 10.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8703/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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