Fehlurteile sind der StPO immanent
Die Grenzen menschlicher Erkenntnis
18.01.2013
Was in der Tatnacht wirklich geschah, ist für Ermittler wie Strafrichter meist nur schwer zugänglich. Wichtigstes Beweismittel ist in der Regel der Zeuge. Selbst der aufmerksamste Zeuge wird das Geschehen aber immer subjektiv wahrnehmen, geprägt von seiner Biographie, persönlichen Disposition und individuellen Erfahrungen.
Wer selbst Opfer eines Fausthiebs wurde, wird Faustschläge immer anders bewerten als jemand, der diese Erfahrung noch nicht machen musste. Wer ein Eigeninteresse hat, Loyalität gegenüber dem Angeklagten empfindet oder sich dem Richter gegenüber (vermeintlich) gehorsam zeigt, will sich an das eine erinnern, an das andere nicht. Bei einem Verfahren mit vierzehn Zeugen weiß der Richter, wer wann was gemacht haben soll, nach dem ersten Zeugen sicher, nach dem vierten kaum noch und ab dem siebten gar nicht mehr.
Die Tat, die die Staatsanwaltschaft Kachelmann vorwarf, hatte zwar nur eine Augenzeugin. Dennoch entspann sich vor Gericht ein dramatisches Gewirr aus Interessen, Erinnerungen, Gedächtnislücken, Belastungs- und Entlastungsszenarien, das mehrere Wochen lang die Zeitungen füllte. Dem Gericht blieb die Aufgabe überlassen, daraus so etwas wie eine "objektive Wahrheit" zu ermitteln.
Rechtsansichten sind immer nur vertretbar, niemals zwingend
Die gibt es aber nicht. Eine voraussetzungslose Abbildung der Wirklichkeit von einem archimedischen Punkt aus ist nicht möglich. Das "Ding an sich" ist für niemanden erkennbar – jedenfalls, solange Immanuel Kant tot ist. Mit dieser subjektiven Konstitution der Wirklichkeit muss der Strafprozess leben, weil die menschliche Erkenntnis so funktioniert.
Damit ist das Material sehr fragwürdig, aus dem das Gericht sein Urteil bilden soll: Eine bestenfalls wacklige Sicht auf die Tatsachen liefert den Stoff, auf den das Gericht seine vertretbare, niemals zwingende Rechtsansicht anwendet.
Vorgeschaltet sind dann oft – wie im Fall Mollath – Einschätzungen von Gutachtern: leidet der Angeklagte unter Wahnvorstellungen oder haben seine Vorwürfe Realitätsbezug? Müssen seine Mitmenschen wirklich Angst vor dem Mann haben oder ist er vollkommen ungefährlich?
Fehlurteile sind nie auszuschließen
Die Regeln der StPO zur Urteilsfindung sind gut, ein Fehlurteil ausschließen können sie freilich nicht.
Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Sachverhalt zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellt ist. Bleiben trotz Ausschöpfung aller Beweismittel begründete Zweifel, ist der Angeklagte freizusprechen. Bleiben nur theoretische Zweifel, ist er zu verurteilen.
Wollte man die Verurteilungen Unschuldiger sicher ausschließen, müsste man die Messlatte höher legen. Eine Verurteilung dürfte nur noch möglich sein, wenn "gar keine Zweifel" bestehen.
Auch so wären allerdings unzählige Fehlurteile sicher, nämlich die Freisprüche höchstwahrscheinlich Schuldiger. Damit aber würde der Staat seinen Strafanspruch aufgeben und den Gesellschaftsvertrag kündigen, der sein Gewaltmonopol legitimiert. Verfassungsrechtlich wäre dies mindestens genauso heikel wie die Verurteilungen Unschuldiger aufgrund des aktuellen Systems.
Begründete und theoretische Zweifel
Die StPO wählt mit der Unterscheidung "begründete" oder "bloß theoretische" Zweifel also eine sinnvolle Grenze: Geringere Voraussetzungen für eine Verurteilung ("überwiegende Wahrscheinlichkeit") wären unerträglich, strengere Voraussetzungen ("Sicherheit") genauso.
Damit sind aber Fehlurteile im System angelegt: Wer regelmäßig Leute freispricht, die zu 80 Prozent schuldig sind, spricht regelmäßig zu Unrecht frei. Diese Fehlurteile sind zu Recht verfassungsrechtlich gewollt; wer allerdings bei einem Freispruch eines überwiegend wahrscheinlich Schuldigen die überwiegend wahrscheinlich geschädigte Tochter als Nebenklägerin erlebt hat, weiß, was Fehlurteile in diese Richtung bedeuten.
Was aber ist, wenn ein Richter einer Strafkammer begründete Zweifel hat, der andere nur theoretische? Kann man über Zweifel nach der Mehrheitsregel entscheiden, eine qualitative Frage quantitativ klären?
Auch Restrisiken können sehr real werden
Begründete Zweifel eines Richters stecken die ganze Kammer an. Das Gericht kann nicht mehr behaupten, "keine begründeten Zweifel" zu haben. Dennoch sieht die StPO die Mehrheitsregel vor. Die vier anderen Richter können den Zweifelnden überstimmen. Strenggenommen fällen sie damit ein Fehlurteil – freilich von der StPO so gewollt. Logischer ist da die Regel des US-amerikanischen Rechtssystems, wonach die Jury ihre Urteile einstimmig fällen muss.
Ein Grund für Fehlurteile ist selbstredend menschliches Versagen. Systematisch bedeutender ist allerdings, dass Fehlurteile in der Prozessordnung unvermeidlich angelegt sind: Der Richter wird mit einem unzulänglichen Beweismittel wie einem Zeugen immer nur unzureichende Erkenntnisse erlangen.
Es kann daher nur darum gehen, die Zahl der Fehlurteile zu minimieren. Der StPO gelingt dies mit der Zweifelsregel, wenngleich ein Restrisiko immer bleiben wird, das als zunächst nur statistische Größe durchaus sehr real werden kann.
Der Autor Lorenz Leitmeier ist Richter am Amtsgericht München.
Zitiervorschlag
Lorenz Leitmeier, Fehlurteile sind der StPO immanent: Die Grenzen menschlicher Erkenntnis. In: Legal Tribune ONLINE, 18.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/7995/ (abgerufen am 24.05.2013)
Infos zum ZitiervorschlagKommentare
Gerne auch werden auch testweise Strafbefehle verschickt, so nach dem Motto "probieren kann man es ja mal ..." Da kommt mir ein bekannter Spontispruch in den Sinn ...
Da möchte ich energisch widersprechen: meiner Meinung nach muss das Ziel einer rechtsstaatlichen Strafprozessordnung sein, zumindest keinen Unschuldigen zu verurteilen. Dass möglicherweise Schuldige zu Unrecht freigesprochen werden ist hingegen in einem Rechtsstaat hinzunehmen.
Bedauernswert finde ich, dass in der gerichtlichen Praxis die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes sehr häufig mit einer Stigmatisierung des Angeklagten verbunden ist. Denn so mancher Richter fühlt sich in der mündlichen Urteilsbegründung bemüßigt, dem Angeklagten die Leviten zu lesen mit dem Hinweis "nochmals Glück gehabt!"
Da möchte ich energisch zustimmen: Die Fehlurteile gegen unschuldige Bürger müssen mit höchster Priorität verringert werden. Denn sie nagen an dem Glauben, in einem rechtsstaatlichen Land ohne Willkür-Justiz zu leben. Meiner Meinung nach muss das Ziel einer rechtsstaatlichen Strafprozessordnung sein, zumindest keinen Unschuldigen zu verurteilen (Fehler 1. Art). Dass möglicherweise Schuldige zu Unrecht freigesprochen werden, ist hingegen in einem Rechtsstaat hinzunehmen (Fehler 2. Art).
Bedauernswert finde ich, dass in der gerichtlichen Praxis die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes sehr häufig mit einer Stigmatisierung des Angeklagten verbunden ist. Denn so mancher Richter fühlt sich in der mündlichen Urteilsbegründung bemüßigt, dem Angeklagten die Leviten zu lesen mit dem Hinweis "nochmals Glück gehabt!"
Ein ganz eklatantes Beispiel bietet die sogenannte MANNHEIM-JUSTIZ im Justiz-Skandal Dinkel ./. Kachelmann. In ihrer Presse-Mitteilung vom 31.05.2011 wird in Teil I der Angeklagte zwar freigesprochen, aber im Teil II (sogenannte Urteilsbegründung, in Wirklichkeit eine Schmähschrift) wird der gerade Freigesprochene nachverurteilt mit dem Hinweis "an sich waren wir von deiner Unschuld nicht überzeugt, nochmals Glück gehabt ... und klage ja nicht gegen die Anzeigeerstatterin!"
Diese unsägliche Pressemitteilung zeugt von einem totalen Unverständnis der Grundlagen unseres Strafrechtes Römischen Ursprungs. Beispielsweise ist "in dubio pro reo" kein Attribut zum Freispruch im Sinne einer Zweitklassigkeit, wie es dann RA Ulrich Warncke vom Weißen Ring vor laufender ARD-Kamera interpretiert hat (er musste dafür eine Ordnungsstrafe an Herrn Kachelmann wegen Verleumdung bezahlen).
"In dubio - pro reo" heißt ausgeschrieben "Im Zweifel an der Anklage - entscheide für den Angeklagten". Es ist also die Entscheidungsbasis unseres Strafprozessordnung, ein Ergebnis des universellen Menschenrechtes auf "Unschuldvermutung".
Im Fall "Inszenierte Falschbeschuldigung Dinkel gegen Kachelmann" konnte die Anklageseite nicht einmal den Tatbestand, also die Existenz einer Straftat im Sinne der Anklage "besonders schwere Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung" beweisen.
Damit ist der Angeklagte wegen Nichtexistenz einer Straftat – somit auch Nichtexistenz einer Schuld - freizusprechen. Man sagt dazu auch wegen 'Erwiesener Unschuld'.
Die Österreichische StPO sagt dazu § 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:
wenn das Schöffengericht erkennt, daß ...
2. der Tatbestand nicht hergestellt sei.
Aber das Gebilde wird marode: spätestens, wenn der gesamte Text eines Schriftsatzes aus Textbausteinen besteht, wird es endgültig zusammengebrochen sein.
< Ich stimme Herrn Leitmeier zu. Denken sie den Gedanken mal weiter. Wann bleiben denn gar keine Zweifel? Jedes Geständnis, jede Aussage und jede Wahrnehmung kann falsch sein. Wir könnten nie verurteilen. >
Ist diese Ihre Meinung wirklich ernst gemeint?
Mit dieser mentalen Einstellung gegenüber Fehlern, Fehlurteilen, Irtümern, menschlichem Versagen, ... gäbe es keine (sicheren) Fahrzeuge, Flugzeuge, KKW, Haushaltsgeräte, praktisch gar keine Zivilisation. Sie sollten bereit sein, von den 'Neben'-Disziplinen" zu lernen. Weder im Studium noch im Vorbereitungsdienst wird Juristen viel von dem beigebracht, was sie als »Hilfswissenschaften« bezeichnen.
Einige Stichworte sind Qualitätsmanagement, FMEA und Fehlerverhütung, Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (Kaizen), Benchmarking,
dann Wissenschaftstheorie nach Sir Karl Popper, Entscheidungstheorie und Hypothesentest als Grundlagen des Römischen Strafrechts.
Wissen Sie, dass der
Freispruch die Falsifikation der Anklage / Beschuldigung ist, und diese gleichzeitig mit dem Freispruch zur Falschbeschuldigung wird ?
Wissen Sie, was eine 'Inszenierte Falschbeschuldigung' ist ?
Das sind die mittelalterlichen Hexenprozesse und die Inquisition, wo der Beschuldigte seine 'Unschuld' beweisen musste, wie bei den Politischen Schauprozesse in Moskau, Leipzig und Phnom Penh.
Können Sie sagen, in welchem Punkt sich die MANNHEIM-JUSTIZ gegenüber Herrn Kachelmann anders verhalten hat?
Wie man mit Justizopfern in DE umgeht, ist eine Schande. Die haben dann eben Pech gehabt.
Dass dieser Prozess nicht 100%ig sein kann, ergibt sich aus oben geschriebenem. Die Forderung, keinen Unschuldigen zu verurteilen ist ein hehrer Anspruch, welcher uneingeschränkt Zustimmung findet - in der Praxis jedoch an erkenntnistheoretischen Flaschenhälsen scheitern muss. Dennoch sollte das Streben nach besseren Prozessen und weniger Fehlern vorherrschen. Und vielfach ist das auch der Fall. Es könnte auch helfen, wenn sich die Rechtswissenschaft noch mehr 'Neben'-Disziplinen öffnet und von diesen lernt.
Kurzum: Rechtsfindung und Rechtsprechung sind jeweils iterative Prozesse, welche durch die epistemologische Grenzen limitiert sind und dennoch danach streben sollen, die Fehleranfälligkeit und -häufigkeit zu reduzieren.
Ja, das findet meine volle Zustimmung.
"Rechtsfindung und Rechtsprechung sind jeweils iterative Prozesse, welche durch die epistemologische Grenzen limitiert sind und dennoch danach streben sollen, die Fehleranfälligkeit und -häufigkeit zu reduzieren."
Auch hier stimme ich zu. Ein erster Ansatz für erkennende Richter wäre scon mal der, sich die von Ihnen skizzierten Unzulänglicvhkeiten bewusst zu machen und in der täglichen Praxis einfließen zu lassen. Dann käme man dem Ziel der Fehlerreduzierung schom deutlich näher.
In fast allen Lebensbereichen gibt es stetige Qualitätssicherung, die zum Teil auch gesetzlich angeordnet ist, nicht jedoch in der Justiz. Eine grundlegende, wissenschaftliche Erforschung der Ursachen und Bedingungen, unter denen Fehlurteile zustande kommen, könnte wesentlich dazu beitragen, deren Zahl zu verringern.
Axel Schwarz
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