Bob-Dylan-Sonderausgabe

Wenn die Rechtsabteilung Platten raus bringt

von Benjamin Lück

14.01.2013

Bob Dylan - Azkena Rock Festival 2010

"The 50th Anniversary Collection" erschien nur in vier Städten, es gibt etwa 100 Ausgaben. Die Idee, die bisher unveröffentlichten Songs nun heraus zu bringen, kam aber wohl eher aus der Rechts- als aus der Marketingabteilung von Sony. So verlängert sie nämlich die Schutzfrist der Werke von Bob Dylan – durch eine Urheberrechtsreform, die ihren Namen nicht verdient, meint Benjamin Lück.

Ende 2012 bekam manch Berliner die Chance, sein Weihnachtsgeld noch ein wenig aufzustocken. Im Angebot in der deutschen Hauptstadt, in Stockholm, London und Paris war eine CD von Bob Dylan mit bislang unveröffentlichten Liedern. Die schmucklose rote Hülle ging in einem Berliner Kaufhaus für 29,99 Euro über den Ladentisch. Bei eBay wechselte ein Exemplar am vergangenen Wochenende für 1.210 Euro den Besitzer.  

Das Sammlerstück mit dem Titel "The 50th Anniversary Collection" ist in einer weltweiten Auflage von etwa hundert Kopien erschienen. Ein Beispiel von künstlicher Verknappung und PR – könnte man meinen. Tatsächlich dürfte es die Rechtsabteilung von Sony gewesen sein, die zu der Veröffentlichung gedrängt hatte. Den Aufnahmen – größtenteils Versionen bekannter Stücke – drohte fünfzig Jahre nach ihrer Aufzeichnung der Verlust eigenständiger Schutzrechte; und damit der Wegfall eines Teils der Einnahmen aus der kollektiven Rechtewahrnehmung*. 

Nur gut, dass die Europäische Union (EU) bereits 2011 eine Anhebung der Schutzfrist um zwanzig auf insgesamt siebzig Jahre beschlossen hatte. Bedingung dafür: die Veröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke. Stichtag: der 1. November 2013. Schutzrechte, die bis dahin abgelaufen sind, werden nicht verlängert. Zur Umsetzung der Richtlinie brachte die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in den Bundestag ein. Dessen Vorgaben hat Sony in weiser Voraussicht beachtet.

"Es droht eine Einkommenslücke"

Inhaltlich geht es um eine Reform der Verwertungsrechte der ausübenden Künstler; also derjenigen, die ein Lied aufführen, singen oder spielen, nicht aber unbedingt auch selbst schreiben. Ihnen stehen unabhängig von einem etwaigen Urheberrecht die ausschließlichen Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Werke zu. Nach § 82 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in der Entwurfsfassung sollen diese Verwertungsrechte nun statt fünfzig erst siebzig Jahre nach Erscheinen eines Tonträgers erlöschen, wenn ein neues Album herausgebracht wird.  

Die EU will damit der gesellschaftlich anerkannten Bedeutung kreativer Leistungen gerecht werden. Gerade Künstlern, die ihre Laufbahn jung begönnen, drohe gegen Lebensende eine "Einkommenslücke". Entsprechend begründen der deutsche Kulturstaatsminister Bernd Neumann sowie das Bundesministerium für Justiz die deutsche Umsetzung.

Die Sorge um arme alte Künstler in allen Ehren. Aber in erster Linie profitiert die Musikindustrie.

Faktisch ist das Recht des Künstlers nämlich ein Recht der Musikverlage. In aller Regel verlangt das Label, dass ihm bereits vor Aufnahme der Stücke alle Rechte daran abgetreten werden. Dass die Schutzdauer der originären Verwertungsrechte der Musikverlage in dem Entwurf ebenfalls angehoben wird, ist damit nur eine logische Folge.

Verlängerung überkommener Modelle statt neuer Ansätze

Wie das Beispiel Bob Dylan zeigt, reicht es aus, kurz vor Ablauf des Schutzrechts eine eher lieblos gehaltene CD in kleinster Auflage innerhalb der EU zu veröffentlichen, um die Schutzdauer zu verlängern.

Das Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München hatte bereits 2008 in einer Stellungnahme zu dem Entwurf der Kommission für die nun geltende EU-Richtlinie an die Tonträgerindustrie appelliert, ihre Geschäftsmodelle zu überdenken, statt sich auf eine stetige Verlängerung der Schutzfristen durch den Gesetzgeber zu verlassen. Fünfzig Jahre sollten ausreichen, um die Kosten für die Aufnahme und einen ausreichenden Gewinn einzuspielen.

Dass der Gesetzgeber dem Drängen der Verlage schließlich nachgab, war nicht zwingend. Denn die Investitionsinteressen der Künstler und Labels müssen immer auch mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Gemeinfreiheit der Werke abgewogen werden. Bei Durchsicht der Erwägungsgründe fällt aber auf, dass weder Nutzer noch Allgemeinheit Erwähnung finden. Das erzielte Ergebnis ist denn auch denkbar einseitig.

Dem Hauptproblem der Musikindustrie, nämlich dem Umgang mit den Möglichkeiten, die Werke im Netz zu vervielfältigen, stellt sich die Bundesregierung dagegen nicht. Einmal mehr versucht man lieber, das alte Geschäftsmodell noch etwas weiter laufen zu lassen. Die Standardformulierung wirkt hier unfreiwillig entlarvend: Alternativen? Keine.

Zumindest Schnäppchenjäger sollten daher aufpassen. Kurz vor Ablauf der fünfzig Jahre ist jeweils mit weiteren Veröffentlichungen zu rechnen. Zur Erinnerung: Das erste Studioalbum der Beatles erschien 1963, das erste Album der Rolling Stones 1964. Dabei entstanden sicherlich auch bislang unveröffentlichte Lieder. Auf eBay locken Gewinne, die manchen weniger erfolgreichen Musiker kurzfristig aus der Altersarmut befreien könnten. Somit hätte das Gesetz sein Ziel erreicht; wenn auch auf unkonventionellem Wege.

Benjamin Lück ist Jurastudent in Berlin mit Schwerpunkt Informationsrecht und Geistiges Eigentum. Derzeit absolviert er ein Praktikum in der LTO-Redaktion.

* Anm. der Red. vom 15.01.2013: In einer früheren Version des Beitrags hieß es missverständlich, den Aufnahmen drohe die Gemeinfreiheit. Auch nach Ablauf der Schutzfrist wäre dies allerdings aufgrund des weiterhin bestehenden Urheberrechts nicht der Fall gewesen. 

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Zitiervorschlag

Benjamin Lück, Bob-Dylan-Sonderausgabe: Wenn die Rechtsabteilung Platten raus bringt. In: Legal Tribune ONLINE, 14.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/7954/ (abgerufen am 18.05.2013)

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Kommentare

14.01.2013 21:20
"Den Aufnahmen – größtenteils Versionen bekannter Stücke – drohte fünfzig Jahre nach ihrer Aufzeichnung die Gemeinfreiheit, jeder Musikverlag hätte sie dann veröffentlichen dürfen."

Hä? Nach § 85 Abs. 3 S. 1 UrhG erlischt zwar das Verwertungsrecht 50 Jahre nach der Erscheinung. Aber das Urheberrecht selbst erlischt ja gem. § 64 UrhG erst in 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Bob Dylan lebt aber noch. Wie sollen da andere Musikverlage die Stücke veröffentlichen können, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen?
John Doe Auf diesen Kommentar antworten
Antwort auf den Kommentar von John Doe 15.01.2013 13:49
Vielen Dank für Ihren Hinweis, John Doe! Der Beitrag wurde entsprechend geändert.
Benjamin Lueck - LTO-Redaktion

15.01.2013 08:57
Richtig. Selbst wenn der Vertrag mit Sony nach 50 Jahren ausgelaufen wäre, läge das Urheberrecht nach wie vor beim Schöpfer, und das ist Dylan. Hier hat der Autor etwas mächtig durcheinandergebracht....
Zweifler Auf diesen Kommentar antworten

15.01.2013 12:21
Trotzdem starker Beitrag!
Kilian Auf diesen Kommentar antworten
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