Urheberrecht bei elektronischen Leseplätzen

Bibliotheken sind zum Lesen da - und auch nur dafür

von Prof. Dr. André NiedostadekVistenkarte

16.03.2011

Plagiate, illegale Downloads oder Filesharing – Urheberrechtsverletzungen haben viele Facetten und im digitalen Zeitalter Hochkonjunktur. In diesem Zusammenhang hatte sich aktuell das LG Frankfurt mit einer auf den ersten Blick vergleichsweise unspektakulären Frage zu befassen: Dürfen Bibliotheken zum Beispiel Bestandsbücher einscannen und digital zur Verfügung stellen?

Die Antwort auf die Frage hat durchaus Brisanz: Auf dem Spiel stehen die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber und die Rechte unzähliger Bibliotheksnutzer. In einer Entscheidung vom Dienstag hat das Landgericht (LG) Frankfurt die kostenlose Benutzung elektronischer Leseplätze für urheberrechtlich zulässig befunden.

Ein Sieg nach Punkten für die Bibliotheksnutzer? Kaum, denn die Richter verboten es den Nutzern, Inhalte urheberrechtlich geschützter Werke auszudrucken beziehungsweise auf USB-Sticks herunter zu laden. Geklagt hatte ein Fachverlag gegen eine Universität. Mit seiner Klage wandte sich der Verlag, der in seinem Programm wissenschaftliche Literatur führt, gegen die bisherige Praxis der Universitätsbibliothek. Sie hatte Verlagswerke digitalisiert, an Leseplätzen bereitgestellt und es darüber hinaus Bibliotheksnutzern ermöglicht, Inhalte auszudrucken und auf Datenträgern abzuspeichern.

Überraschend ist die Entscheidung nicht. Schon vor gut zwei Jahren hatten sich die Frankfurter Richter mit der Sache zu beschäftigen. Zwar hatte das Gericht damals noch weitgehend zu Gunsten der beklagten Bibliothek entschieden und selbst den teilweisen Ausdruck digitalisierter Werke zugelassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt dagegen bescherte in zweiter Instanz dem Verlag einen Teilerfolg und vertrat eine restriktivere Ansicht. Sie ließ sich auf eine knappe Formel bringen, die sich auch in dem jetzigen Urteil wiederfindet: Lesen ist erlaubt, alles andere ist verboten. Da seinerzeit aber nur im Eilverfahren entschieden wurde, liegen die Karten erst jetzt im Hauptsacheverfahren wirklich auf dem Tisch.

Lesen ist erlaubt, alles andere verboten

Den Schlüssel zum rechtlichen Problem bietet § 52 b Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Regelung betrifft die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. Satz 1 der Vorschrift erlaubt es, Werke aus dem Bibliotheksbestand vor Ort an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen; das gilt jedenfalls, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Diese verhältnismäßig neue Regelung war erst vor wenigen Jahren im Zuge des "Zweiten Korbs" in das Urhebergesetz aufgenommen worden. Statt Klarheit zu schaffen, hat die Regelung allerdings neue Fragen aufgeworfen.

Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die Rechtsprechung Gelegenheit bekommen würde, die Konturen dieser neuen Regelung auszuloten.

Hoffnung auf den Dritten Korb

Mit dem Prozess vor dem LG Frankfurt ist es nun so weit. Das Verfahren selbst, so heißt es, habe Pilotcharakter. Mit seiner rechtlichen Bewertung hat das Gericht die Landebahn zwar nicht verfehlt.

Unbefriedigend erscheint das Urteil aus Sicht der Nutzer als Passagiere gleichwohl. Zwar liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe bislang nicht vor, die bisher vorliegenden Agentur-Meldungen fallen knapp aus. Nach Angaben der Deutschen Presseagentur haben die Richter in Hessen kostenlose elektronische Leseplätze im Kern für urheberrechtlich unbedenklich befunden. Insofern haben sie offenbar keine Einwände gegen das Digitalisieren von Bestandswerken. Begründen lässt sich das mit einer Annex-Kompetenz zur digitalen Vervielfältigung von Präsenzwerken.

Diese Teilfrage ist aber im Wesentlichen unkritisch. Wichtiger ist der weitere Umgang mit diesen Werken. Dass ein Ausdrucken und Abspeichern von Teilen einzelner Titel unzulässig ist, ist jedenfalls dem Wortlaut der Norm nicht zwingend zu entnehmen. Zwar lässt sich das rechtlich durchaus begründen. Ganz praxisnah erscheint es dennoch nicht, wenn einerseits Kopiermöglichkeiten für Printwerke bestehen, ein Ausdrucken elektronischer Inhalte jedoch vollständig unterbleiben soll.

Das letzte Wort dürfte zu diesem Themenkreis aber vermutlich ohnehin noch nicht gefallen sein. Zum einen bleibt abzuwarten, ob gegebenenfalls auch die nächste Instanz den Sachverhalt wiederum so beurteilt. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesetzgeber berufen fühlt, im Rahmen des anstehenden "Dritten Korbs" zum Urheberrecht für mehr Transparenz zu sorgen. Das böte allgemein Gelegenheit, um das Urheberrecht der digitalen Informationslandschaft anzupassen und auch die spezielle Frage der elektronischen Leseplätze nutzerorientierter zu gestalten.

Der Autor Prof. Dr. André Niedostadek lehrt Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz.

 

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Prof. Dr. André Niedostadek, Urheberrecht bei elektronischen Leseplätzen: Bibliotheken sind zum Lesen da - und auch nur dafür. In: Legal Tribune ONLINE, 16.03.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2778/ (abgerufen am 21.05.2012)

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