Streiks in Frankreich und Deutschland

Vorrevolution gegen Volkswirtschaft

von Christian OberwetterVistenkarte

21.10.2010

Die geplante Rente mit 62 scheint halb Frankreich auf die Straßen zu treiben, "la grève" legt die Nation fast lahm. Dass in Deutschland nicht nur seltener, sondern auch weniger intensiv gestreikt wird, liegt nicht nur am französischen Temperament. Christian Oberwetter über deutsche Vorgaben und französische Freiheiten.

Eine nicht enden wollende Streikwelle gegen die Rentenreform in Frankreich bringt Präsident Sarkozy in arge Bedrängnis. Millionen sind auf den Straßen, Autos brennen, Treibstofflager werden blockiert. Ein Land vor dem Infarkt.

Und Deutschland? Erinnern wir uns: Die Verabschiedung der Rente mit 67 hat zwar so manchen Bürger aufgebracht. Die Gewerkschaften haben jedoch nicht zum Streik aufgerufen. So mancher mag das auf die deutsche Besonnenheit zurückführen.

Nun ist Heißblütigkeit sicher keine typische deutsche Eigenschaft. Tatsächlich hindert aber noch eher als Obrigkeitshörigkeit und andere "deutsche Tugenden" das deutsche Arbeitskampfrecht das Entstehen französischer Zustände.

Wann der Deutsche streiken darf

Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz garantiert. Aus der Verankerung der Arbeitskampffreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich, dass ein Streik nur um den Abschluss oder die Abwehr eines Tarifvertrages geführt  werden kann.

Um rechtmäßig zu sein, muss ein Arbeitskampf durch eine Gewerkschaft organisiert werden, das Kampfziel muss auf eine tarifvertragliche Regelung beschränkt sein und ein Streik darf nicht zu einem Zeitpunkt geführt werden, zu dem noch eine tarifliche Friedenspflicht zwischen den Parteien besteht.

Schließlich kann zu einem Arbeitskampf durch die Gewerkschaften erst aufgerufen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten der Verhandlung mit den Arbeitgebervereinigungen ausgeschöpft sind.

Französische Freiheit: Keine Gewerkschaften und keine Tarifverträge

Die Anforderungen, unter denen in Frankreich gestreikt werden kann, sind dagegen wesentlich niedriger. Das höchste Gericht der französischen ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Cour de Cassation geht von einem persönlichen Recht zum Streik aus.

Das Streikrecht ist danach ein individuelles Recht, das allerdings gemeinsam ausgeübt werden muss. Finden sich also einige Arbeitnehmer zusammen, so können sie streiken. Einer Organisation durch Gewerkschaften bedarf es nicht.

Voraussetzung ist allerdings, dass berufliche Forderungen erhoben werden. Bei den Unternehmen des öffentlichen Dienstes existieren einige gesetzliche Verfahrensregeln. So muss der Streik durch eine repräsentative Gewerkschaft sechs Tage vorher angekündigt und mitgeteilt werden, wie lange der Streik vermutlich dauert. Ausserdem führen die Franzosen einen politischen Streik, sie wollen die Rentenreform verhindern.

Ausgewogenheit statt Revolution

Deutsche Arbeitnehmer können also nur in einem engen Rahmen unter Einhaltung eines formellen Verfahrens streiken, während die Franzosen nur geringe Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen müssen, um die Arbeit nieder zu legen.

Welches Streikrecht ist nun besser? Das ist auf der einen Seite sicherlich eine Frage des politischen Standpunkts, auf der anderen Seite jedoch die Frage, ob man der Meinung ist, dass eine Eskalation die besseren Verhandlungsergebnisse tätigt.

Zugegeben: Von einer vorrevolutionären Stimmung kann durchaus eine gewisse Attraktivität ausgehen– das deutsche Arbeitskampfrecht hat sich allerdings bewährt und zu akzeptablen, ausgewogenen Ergebnissen geführt. Und ist damit immerhin gut für die Volkswirtschaft.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.

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Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Streiks in Frankreich und Deutschland: Vorrevolution gegen Volkswirtschaft. In: Legal Tribune ONLINE, 21.10.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/1765/ (abgerufen am 21.05.2012)

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