Strategien gegen den Organmangel: Wider­spruch gegen den Tod auf der War­te­liste

von Dr. Jörg Scheinfeld

30.06.2011

In Deutschland sterben jedes Jahr etwa 1.000 schwerkranke Organbedürftige, weil sie kein Spenderorgan erhalten. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern tagen, Bayern und Hessen wollen die "Widerspruchslösung", um den Organmangel zu beheben. Wie viel zählt das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gegenüber drei Toten – jeden Tag? Ein Kommentar von Jörg Scheinfeld.

Hessen und Bayern wollen sie bundesweit einführen, die "Widerspruchslösung". Danach dürfen einem Verstorbenen Organe entnommen werden, wenn weder er selbst der Entnahme zu Lebzeiten widerspricht noch seine Angehörigen dies nach der Todesfeststellung tun. Die Widersprüche werden erfasst in einem Widerspruchsregister, das vor jeder Organentnahme abgefragt werden muss. Diese Regelung würde die deutschen Organbedürftigen retten.

Man bedenke den gewaltigen Unterschied: In Spanien stirbt so gut wie niemand aus Mangel an Organen. Bedürftige warten dort im Schnitt sechs Monate auf ein Leichenorgan. In Deutschland dagegen erleiden im statistischen Mittel drei Personen pro Tag den "Tod auf der Warteliste". Die Wartezeit der Organempfänger beträgt vier bis sieben Jahre. Besonders dramatisch ist, dass die mehrjährige und für sich schon beklemmende Wartezeit auch noch die meisten Vorteile der Organeinpflanzung beseitigt: Sie schwächt den Gesamtorganismus erheblich und erschwert das "Angehen" des Spenderorgans.

Länder wie Spanien, Belgien und Österreich haben das erkannt und die Widerspruchslösung eingeführt. Deutschland nicht. Zur Begründung wird auf die Grundrechte und auf Missbrauchsängste verwiesen. Diese Einwände sind allerdings nicht tragfähig.

Das Grundgesetz ist einverstanden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits eine Widerspruchslösung für verfassungsgemäß erklärt: Derzeit gilt eine "Teilwiderspruchslösung". Sie erlaubt die Organentnahme beim Ganzhirntoten auch dann, wenn zwar nicht der Tote selbst zu Lebzeiten, aber ein enger Angehöriger der Entnahme zustimmt. Will man den eigenen Angehörigen diese Entscheidungsmacht nehmen, muss man zu Lebzeiten einen Widerspruch erklären.

Das Konzept ist für das höchste deutsche Gericht zulässig. Und zwar schon deshalb, weil es jeder selbst in der Hand habe, der Organentnahme mit einem Widerspruch vorzubeugen. Und das gilt für die Widerspruchslösung ganz genauso.

Der Bundesrat wandte seinerzeit gegen die Teilwiderspruchslösung ein, dass jeder Mensch das Recht darauf habe, "überhaupt in Ruhe gelassen" und vom Staat weder mit Leid und Not der anderen noch mit der eigenen Sterblichkeit konfrontiert zu werden. Dass schon der Zwang, den Widerspruch zu erklären, Grundrechte verletze, ist allerdings für das BVerfG – mit Recht - "nicht ersichtlich".

Widerspruchslösung: Der Unwillige muss nicht einmal nachdenken

Die Widerspruchslösung würde den Einzelnen gar nicht dazu zwingen, sich mit den Fragen der Leichenorganspende auseinanderzusetzen. Er könnte einfach mit minimalem Zeitaufwand den Widerspruch gegen die Organentnahme erklären und damit dieselbe Situation schaffen, wie sie aktuell mit der Teilwiderspruchslösung besteht: Seine Organe dürften nicht entnommen werden.

Die Widerspruchslösung stellt den Unwilligen also lediglich vor die Wahl: Willst du dir nähere Gedanken zu deiner Spendebereitschaft machen? Oder willst du nicht darüber nachdenken? Dann musst du nur widersprechen.

Im Übrigen ist klar, dass ein gesetzlicher Eingriff in das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, allemal zu begründen ist mit den überragenden Interessen des Gemeinwohls: der zu erwartenden Rettung tausender vom Tode bedrohter Menschen. Das Recht fordert dem Bürger zum Teil viel mehr an Solidarität ab, als sich über die Spendebereitschaft Gedanken zu machen oder – falls das schon zu viel verlangt ist – einen Widerspruch zu erklären. So ist nach der Rechtsprechung des BVerfG etwa eine Obduktion, die der Aufklärung eines Tötungsdeliktes dient, sogar dann rechtens, wenn ihr der Tote zu Lebzeiten "widersprochen" hatte.

Die Gegner der Widerspruchslösung sollten daher das gern bemühte, aber gänzlich falsche Argument der Verfassungswidrigkeit aufgeben.

Missbrauch ist praktisch ausgeschlossen

Aygül Özkan, niedersächsische Ministerin unter anderem für Gesundheit, fürchtet, die Einführung der Widerspruchslösung würde "die Menschen verunsichern". Ein beliebter Einwand. Aber welcher Spanier, Belgier oder Österreicher ist wohl ob der in seinem Land geltenden Widerspruchslösung "verunsichert"? Eine bloß behauptete Verunsicherung anderer vorzuschieben, um sich gegen die Widerspruchslösung zu wenden, ist unseriös. Ein solches Verhalten versteckt die eigene Ablehnung hinter den Bürgern. Denn wenn die Ministerin die Widerspruchslösung selbst für richtig hielte, dürfte sie diese Einsicht auch den Bürgern zutrauen.

Das Gesetz gewährleistet, dass nur Ganzhirntote Organspender werden. Zwei unabhängige Ärzte, die mit der Organentnahme nichts zu tun haben, müssen den Tod des Betroffenen nach den strengen Kriterien feststellen.

Die stärkste Sicherung gegen Missbrauch bietet schließlich der Umstand, dass die entnommenen Organe nicht vom entnehmenden Krankenhaus, sondern von Eurotransplant verteilt werden, und zwar vor allem nach Dringlichkeit. Das Krankenhaus, in dem der Organspender liegt, hat also gar kein Eigeninteresse an der konkreten Organentnahme.

Schutzpflichten – gegenüber Angehörigen und Schwerkranken

Ethisch ist die Widerspruchslösung noch aus einem anderen Grund überlegen. Sie berücksichtigt das Dilemma der Angehörigen des verstorbenen Spenders. Der Angehörige, der nicht weiß, wie der Tote zur Organspende steht, muss sich binnen kurzer Frist und vielfach im Zustand tiefer Trauer entscheiden, ob er der Organentnahme zustimmt. Er steht also, ohne wirklich Zeit zum Überlegen zu haben, vor der Wahl, entweder seinen toten Angehörigen aufschneiden und ausnehmen zu lassen oder die Unversehrtheit des Leichnams mit der vermeidbaren Folge zu erkaufen, dass einige Organbedürftige sterben. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass er seinen Entschluss, wie der auch ausfallen mag, nachträglich bereut. Darauf sollte eine gesetzliche Regelung Rücksicht nehmen.

Das tut die Widerspruchslösung. Bei der aktuellen Gesetzeslage empfindet sich der Angehörige als Dreh- und Angelpunkt der Folgen seiner Entscheidung, immerhin zwischen der Versehrtheit des Leichnams und der Nichtrettung der Organbedürftigen. Er muss sich sagen: "Es hängt an mir." Man fühlt sich eher für die Dinge verantwortlich, die man aktiv und wissentlich verursacht. Was man hingegen nur geschehen lässt, kann man leichter dem Schicksal zuschlagen.

Und genau das ermöglicht dem Angehörigen die Widerspruchslösung, indem sie die Leichenorganspende zum Gewünschten und Normalen erklärt, das automatisch eintritt, wenn er sich nicht dagegen ausspricht. Niemand erwartet von ihm eine Entscheidung. Das ist ein feiner, aber in der Situation gänzlicher Überforderung beachtlicher Unterschied.

Wenn demnach rechtliche und ethische Aspekte für die Widerspruchslösung streiten, was hemmt dann ihre Verabschiedung? Das Transplantationsgesetz war seinerzeit ein schwer umkämpfter Kompromiss. Politiker müssen mit Gegenwind rechnen, wenn sie das Thema auf die Tagesordnung setzen. Sie müssen diesem jetzt aber standhalten.

Nach einer aktuellen Forsa-Umfrage sind zwar nur 23 Prozent der Bevölkerung für die Widerspruchslösung. Doch ergab eine Forsa-Umfrage von 2009, dass nur 19 Prozent es ablehnen, ihre Organe post mortem zu spenden. Ein Parlament, das gegen den Willen von 80 Prozent der Bevölkerung einem Krieg in Afghanistan zustimmt und so das Leben tausender deutscher Soldaten gefährdet, sollte den Mut aufbringen, mit der Zustimmung von 23 Prozent ein Regelungsmodell zu verabschieden, das jährlich die Rettung von tausend Menschen verspricht.

Moralische Appelle reichen nicht

Die Politik geht derzeit gegen den Missstand an, dass viele Kliniken an der Gewinnung von Leichenorganen nicht mitwirken. Diese Anstrengung ist richtig, wichtig und überfällig. Nichts spricht aber dagegen, gleichzeitig das Potential an Spenderorganen insgesamt zu erhöhen. Die bislang verfolgte Strategie, allein auf moralische Appelle zu setzen, hat sich über die Jahre als untauglich erwiesen. Die wenigsten Menschen setzen sich ohne besonderen Anreiz und ohne ein eigenes Interesse mit der Organspende auseinander – und dokumentieren am Ende auch noch ihren Spendenentschluss. Zu leicht findet man Gründe für das Verdrängen oder Aufschieben.

Das macht auch die "Entscheidungslösung" ineffizient, die man jetzt als Kompromiss ins Spiel bringt. Zwar soll danach jeder einsichtsfähige Bürger nach seiner Spendebereitschaft gefragt werden, doch soll es keinen Entscheidungszwang geben.

Die Widerspruchslösung gibt den psychologisch nötigen Anreiz. Für die Mehrheit bestimmt sie ohnehin nur, was gewünscht ist, nämlich die eigenen Organe post mortem den schwerkranken Organbedürftigen zu spenden. Die Politik sollte begreifen, dass das spanische Organspendemodell ein Segen ist. Weil so viele Leben auf dem Spiel stehen, sollte sie nicht mit anderen Spendemodellen herumexperimentieren, sondern das erfolgreichste Modell, das spanische, schlicht kopieren. Und zwar schnell. Denn auch morgen sterben wieder drei.

Der Autor Dr. Jörg Scheinfeld lehrt Strafrecht an der Ruhr-Universität Bochum und habilitiert sich im Medizinrecht.

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Zitiervorschlag

Dr. Jörg Scheinfeld, Strategien gegen den Organmangel: Widerspruch gegen den Tod auf der Warteliste . In: Legal Tribune Online, 30.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3636/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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