Straßenrechtliche Erlaubnis für Cafés
Wenn das Frühlingserwachen den Verkehr behindert
21.03.2011
Da sich mit Beginn der warmen Jahrezeiten die Menschen gerne im Freien aufhalten, ist es für viele Gastronomen ein lukratives Geschäft, auch eine Außenbewirtschaftung anzubieten. Dies gilt für herkömmliche Speisegaststätten gleichermaßen wie für Pizzerias, Eisdielen oder Cafés.
Wer nicht die Möglichkeit hat, Tische und Stühle auf eigenem Grund aufzustellen, ist dabei oft auf Flächen angewiesen, die an sich dem öffentlichen Verkehr dienen, so vor allem dem Fußgängerverkehr in Fußgängerzonen oder auf Gehwegen, unter Umständen aber auch dem Straßenverkehr wie etwa auf Parkplatzflächen oder gar auf einer Straße selbst.
Die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen – dazu gehören auch Fußgängerwege und (Park-)Plätze – mit Ausnahme der Bundesstraßen sind in den Straßengesetzen der Länder geregelt. Nach den dortigen Bestimmungen ist die Benutzung der Straßen zwar jedermann gestattet, dies aber nur "im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr". Die Landesgesetze sprechen insofern von "Gemeingebrauch", den sie grundsätzlich für unentgeltlich und gebührenfrei erklären (zum Beispiel Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, BayStrwG oder § 14 des Hessischen Straßengesetzes, HStrG).
Grundsätzlich kein Anspruch auf Erlaubnis zur Sondernnutzung
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen für die Außengastronomie ist kein Gemeingebrauch in diesem Sinne. Vielmehr handelt es sich beim Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Zwecke einer Außenbewirtschaftung um eine Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus – und damit um eine so genannte Sondernutzung.
Als solche bedarf sie einer Sondernutzungserlaubnis (siehe etwa Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz oder § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz). Ob sie erteilt wird steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Das bedeutet, dass ein Gastronom grundsätzlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch hat. Er muss sich mit seinem Antrag an die Straßenbaulastträger als zuständige Behörden wenden, das sind innerorts in der Regel die Gemeinden. Diese können für die Sondernutzung allerdings auch Gebühren erheben.
Die Erteilung der Erlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der keine Drittwirkung entfaltet. Ein Dritter, also etwa der Nachbar eines Cafés, kann daher nicht gegen die einem anderen erteilte Sondernutzungserlaubnis vorgehen - es sei denn, die Sondernutzung beeinträchtigt den so genannten Anliegergebrauch in unzumutbarem Maße, etwa weil durch Tische und Stühle einer Außengastronomie Zugänge oder Zufahrten behindert werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 23.07.2009, Az. 8 B 08.3282).
Oberster Grundsatz des Verkehrs: Sicherheit und Leichtigkeit
Die Ermessensausübung muss sich daran orientieren, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. So ist etwa in einer Fußgängerzone eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs durch ein Straßencafé weitaus weniger wahrscheinlich als auf einer Straße. Trotzdem ist auch auf einer Straße die Sondernutzung "Außengastronomie" nicht generell ausgeschlossen, vor allem wenn die Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist.
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind in aller Regel auch dann nicht gefährdet, wenn die Außengastronomie auf Parkplatzflächen betrieben werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es um die Errichtung einer Außengaststätte an einer besonders unübersichtlichen Stelle einer Straße geht.
Gegen eine Zulassung spricht es auch, wenn eine Sondernutzungserlaubnis für einen Bürgersteig beantragt wird, der so schmal ist, dass Fußgänger bei Zulassung der Außengastronomie auf die Straße ausweichen müssten. Dann muss diese Straße allerdings auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen aufweisen und es dürfen keinerlei Beschränkungen wie etwa ein Tempolimit bestehen.
Früher Antrag erhöht die Chancen von Gastwirten
Der grundsätzliche Ermessensspielraum bei Erteilung der Erlaubnis kann wegen des Gleichheitssatzes eingeschränkt sein, so dass ausnahmsweise ein Anspruch bestehen kann: Hat eine Gemeinde beispielsweise auf einem Marktplatz Parkplatzflächen zur Verfügung gestellt und auf dieser Grundlage bereits mehrere Sondernutzungserlaubnisse erteilt, kann sie einem neu hinzukommenden Gastwirt wegen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz die Erlaubnis nicht ohne weiteres versagen.
In solchen Fällen dürfen die Behörden laut Rechtsprechung nach dem so genannten Prioritätsprinzip vorgehen. Danach ist es ermessensfehlerfrei, wenn von mehreren Bewerbern für dieselbe Außengastronomiefläche derjenigen zum Zuge kommt, der zuerst den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat.
Die Interessen der Verkehrsteilnehmer zu wahren und gleichzeitig den Gastronomen keine Steine in den Weg zu legen – vor dieser Aufgabe stehen die Gemeinden in diesen ersten Frühlingstagen, wenn sich die Anträge auf Sondernutzungszulassungen häufen. Die genannten rechtlichen Vorgaben bieten dafür einen zuverlässigen Rahmen.
Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.
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Zitiervorschlag
Dr. jur. Alfred Scheidler, Straßenrechtliche Erlaubnis für Cafés: Wenn das Frühlingserwachen den Verkehr behindert. In: Legal Tribune ONLINE, 21.03.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2823/ (abgerufen am 21.05.2012)
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