Sicherungsverwahrung

Die Koalition zwischen Rechtsstaat und Sicherheit

von Sven Rebehn

06.08.2010

Die Reform der Sicherungsverwahrung ist das heikelste rechtspolitische Vorhaben der schwarz-gelben Koalition. FDP und Union haben sehr unterschiedliche Antworten auf die grundlegenden Fragen, die die europäische Rechtsprechung der Bundesrepublik aufgab. Sven Rebehn stellt die Pläne vor und erklärt, wo die Unterschiede liegen.

Die nach der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Neuregelung der deutschen Sicherungsverwahrung muss in erster Linie die quälende Frage beantworten, inwieweit ein Rechtsstaat gefährliche Straftäter trotz verbüßter Haft zum Schutz der Bürger weiterhin einsperren darf.

Sie muss aber auch einen gangbaren Weg bieten, wie diese Antwort zwischen Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit umgesetzt werden soll. Hierüber streiten die Koalitionspartner seit Monaten, am Freitag findet ein Bund-Länder-Treffen statt. Einen ersten Gesetzentwurf der liberalen Bundesjustizministerin konterte die Union mit einem eigenen Positionspapier.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will die nachträgliche Sicherungsverwahrung abschaffen, die noch während der Haftzeit angeordnet werden kann, auch wenn sie im Urteil nicht angeordnet worden war. Lediglich für Altfälle soll die jetzige Rechtslage fortgelten. Zur Begründung verweist die Justizministerin darauf, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung in der Praxis kaum eine Rolle spiele. Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung wegen der hohen verfassungsrechtlichen Hürden nur in knapp einem Dutzend Fälle seit 2004 gebilligt, in fast 100 Fällen hingegen abgelehnt.

Die Pläne der Union: Nachträgliche Unterbringung ja - aber anders

CDU und CSU wollen hingegen grundsätzlich an der nachträglichen Sicherungsverwahrung festhalten. Nach ihrem Konzept soll sie aber durch eine verstärkt auf Therapie ausgerichtete Sicherheitsunterbringung ersetzt werden, die in einem eigenen Bundesgesetz neu eingeführt würde.

Die Union will auch speziell besetzte Gerichte einrichten, die künftig über den Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit entscheiden. Die Richter sollen bei ihren Prognosen zur Gefährlichkeit der Täter fachlich von erfahrenen Psychologen beraten werden.

Ferner wollen CDU und CSU im Zuge einer Reform die gegenwärtigen Hürden für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung Jugendlicher und Heranwachsender absenken.

Konsens bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Weitgehende Einigkeit besteht in der Koalition hingegen über einen Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Den Gerichten soll hier deutlich mehr Spielraum gegeben werden.

So soll ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung künftig auch möglich sein, wenn ein gefährlicher Ersttäter betroffen ist. Zudem werden die Anforderungen an die Prognose der Gefährlichkeit des Verurteilten abgesenkt. Es soll ausreichen, dass das Gericht zum Zeitpunkt des Urteils einen Hang zu erheblichen Straftaten für "wahrscheinlich" hält.

Schließlich wird der Zeitpunkt, bis zu dem endgültig über die Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, nach hinten verlagert. Künftig soll die Entscheidung bis zum Ende der Haftzeit möglich sein, um eine möglichst aktuelle Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters vornehmen zu können.

Einigung bei primärer Sicherungsverwahrung in Sicht 

Die Liberalen wollen die primäre Sicherungsverwahrung, die bereits im Strafurteil angeordnet wird, deutlich beschränken. Künftig soll nicht mehr jede vorsätzliche Straftat ausreichen, um bei Wiederholungstätern die "Haft nach der Haft" anordnen zu können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift würde auf Sexual- und Gewaltstraftäter eingeengt, Seriendiebe und -betrüger oder Täter anderer Vermögensdelikte blieben außen vor.

Die Union hält das für diskutabel, dringt aber zugleich auf zwei Verschärfungen. Erstens will sie ändern, dass länger als fünf Jahre zurückliegende Vortaten nicht herangezogen werden dürfen, wenn über eine Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist. Diese Frist soll auf 15 bis 20 Jahre verlängert werden. Zweitens fordern CDU und CSU, künftig auch gegen Heranwachsende ohne Reifedefizit eine primäre Sicherungsverwahrung verhängen zu können.

Schärfere Führungsaufsicht: Knackpunkt Wohnung

Als vierter Baustein einer Reform soll die Führungsaufsicht für rückfallgefährdete Straftäter verstärkt werden. Die Pläne Leutheusser-Schnarrenbergers eröffnen die Möglichkeit, aus der Haft oder Sicherungsverwahrung entlassene Schwerkriminelle (etwa Verbrecher oder Sexualstraftäter) anzuweisen, eine elektronische Fußfessel zur ständigen Kontrolle ihres Aufenthaltsortes zu tragen.

Dieser Punkt der Reform zielt insbesondere auf jene Gefangenen ab, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor der Entlassung stehen, weil ihre Sicherungsverwahrung zu Unrecht rückwirkend verlängert wurde. Das Straßburger Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Menschenrechtskonvention.

Das Positionspapier der Union geht indes weiter als die Pläne der Ministerin. So sollen die Behörden zum Beispiel auch die Befugnis bekommen, mit richterlicher Erlaubnis die Wohnung eines überwachten Straftäters zu betreten und zu kontrollieren.

Die Justizministerin ist mit ihren Plänen bei den Stichworten Führungsaufsicht und vorbehaltene Sicherungsverwahrung deutlich auf die Union zugegangen. Es ist kaum vorstellbar, dass CDU und CSU eine Reform dennoch scheitern lassen. Dafür steht zu viel auf dem Spiel – für die Sicherheit der Bürger und den Rechtsstaat.

Der Autor Sven Rebehn ist Assessor und Redakteur mit den Schwerpunkten Rechts- und Innenpolitik.

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Zitiervorschlag

Sven Rebehn, Sicherungsverwahrung: Die Koalition zwischen Rechtsstaat und Sicherheit. In: Legal Tribune ONLINE, 06.08.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/1152/ (abgerufen am 21.05.2012)

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