Markenschutz des "Rubik's Cube": Rechts­st­reit um den Zau­ber­würfel geht weiter

von Hasso Suliak

23.01.2019

Wie das Spielzeug selbst erfordert auch der markenrechtliche Streit um die Form des bekannten Geduldsspielzeugs jede Menge Geduld. Am Mittwoch wird erneut vor dem EuG verhandelt.

Ein weiteres Mal muss sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Frage befassen, ob die Form des bekannten Geduldsspielzeugs "Rubik's cube" – auch als "Zauberwürfel" bekannt - als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann. Der Streit um diese Frage hat eine lange Vorgeschichte und dauert mittlerweile Jahre an.

1996 meldete die Firma Seven Towns, ein britisches Unternehmen, das die Rechte des geistigen Eigentums am Rubik's Cube verwaltet, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Form des Zauberwürfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 28 "Dreidimensionale Geduldsspiele" an. Die inzwischen von der Rubik's Brand Ltd. gehaltene Unionsmarke wurde schließlich 1999 eingetragen.

Grundlage der Eintragung war Art. 4 Unionsmarkenverordnung (UMV, vormals Gemeinschaftsmarkenverordnung), der grundsätzlich für alle grafisch darstellbare Zeichen, einschließlich der Form oder Aufmachung einer Ware, markenrechtlichen Schutz ermöglicht. Die UMV soll dabei verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird.

Vom EuG zum EuGH und wieder zurück

Im Jahr 2006 beantragte daraufhin Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke. Sie enthalte eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung - und eine solche Lösung könne nur durch ein Patent, nicht aber als Marke geschützt werden. Das EUIPO, später auch das EuG, sahen das jedoch anders und bestätigten die Eintragung.

Im November 2016 schloss sich dann allerdings der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Argumentation von Simba Toys an und hob die Entscheidungen von EUIPO und EuG auf. Bei der Prüfung der Frage, ob die Form des Würfels eine technische Lösung enthält, hätten EuG und EUIPO Fehler gemacht. Auch nicht funktionelle Elemente des Würfels, wie etwa die Drehbarkeit der Einzelteile des 3D-Puzzles, hätten berücksichtigt werden müssen. Damit musste das EUIPO über den Löschungsantrag neu entscheiden.

Das tat es dann auch am 19. Juni 2017 und erklärte - wie nach der EuGH-Entscheidung erwartet und ganz im Sinne von Simba Toys - die streitige dreidimensionale Marke für nichtig. Die Begründung: Da die wesentlichen Merkmale des streitigen Zeichens Eigenschaften bildeten, die erforderlich seien, damit das Produkt seine technische Funktion erfüllen könne, könne das Zeichen nicht als Marke geschützt werden.

Gegen diese Entscheidung hat Rubik’s Brand nunmehr erneut beim EuG Klage erhoben, die am Mittwoch verhandelt wird. Ob sich für das Unternehmen die guten Erfahrungen mit dem EuG aus der Vergangenheit wiederholen werden, bleibt abzuwarten. Mit einer Entscheidung ist erfahrungsgemäß erst in einigen Monaten zu rechnen.

Zitiervorschlag

Markenschutz des "Rubik's Cube": Rechtsstreit um den Zauberwürfel geht weiter . In: Legal Tribune Online, 23.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33391/ (abgerufen am: 15.04.2024 )

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