Ersatz für beschädigtes und verlorenes Gepäck: Wenn der Koffer allein auf Reisen geht

von Prof. Dr. Ernst Führich

20.08.2013

Erwartungsvoll am Gepäckband stehen und zuschauen, wie ein Koffer nach dem nächsten herausgefahren kommt – nur der eigene nicht. Das kann einem den Start in den Urlaub gehörig vermiesen, oder dessen Ende noch deprimierender machen. Deshalb gibt es für verspätet gelieferte oder verlorene Gepäckstücke bares Geld. Wie viel genau, erläutert Ernst Führich.

Je länger es am Gepäckband dauert, bis der eigene Koffer erscheint, umso dringlicher und sorgenvoller wälzen Reisende die Frage, ob er wohl überhaupt noch auftauchen wird. Tut er dies nicht oder nur in beschädigter Form oder mit fehlendem Inhalt, so gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren und sich darüber klar zu werden, wen man für den Schaden in Anspruch nehmen kann.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, befindet sich hier in der vorteilhaftesten Situation. Der Reiseveranstalter ist nach dem Reisevertragsrecht verpflichtet, aufgegebenes Urlaubsgepäck seiner Reisenden während der Reise ins Feriendomizil und nach Rückkehr vom Urlaub nach Hause auszuliefern.

Ist das Gepäck ganz oder teilweise beschädigt oder verschwunden oder wird es erst verspätet geliefert, so liegt ein Reisemangel nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor und der Reisende hat einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Veranstalter. Allerdings kann dieser sich auf das internationale Montrealer Übereinkommen (MÜ) berufen und seine Haftung für Schadensersatz nach § 651h Abs. 2 BGB auf die dort genannten Höchstbeträge und Regeln begrenzen.

Doppelter Anspruch für Pauschaltouristen

Diese Haftungsbeschränkung erfasst aber nicht die Möglichkeit der Preisminderung nach § 651d BGB. Für jeden Urlaubstag, der ohne Gepäck verbracht werden muss, haben die Gerichte Reisenden einen Nachlass von 20 bis zu 50 Prozent auf den anteiligen Reisepreis gewährt (vgl. dazu die Kemptener Reisemängeltabelle). Kauft der Urlauber notwendige Reiseutensilien wie etwa Kosmetika, Badebekleidung usw. nach, so muss er sich die dafür aufgewendeten Kosten auf die Minderung anrechnen lassen.

Zusätzlich kann für jeden gepäcklos verbrachten Tag eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB verlangt werden; diese entspricht der Höhe nach dem Minderungsbetrag. Kostet eine Pauschalreise also 100 Euro am Tag, so kann der Reisende, je nach Spruchpraxis des zuständigen Gerichts, den Preis um 20 bis 50 Euro pro Tag mindern und weitere 20 bis 50 Euro pro Tag als Schadensersatz fordern, wenn er den Urlaub ohne Koffer begehen muss. Das MÜ verdrängt die Ansprüche nach deutschem Reiserecht nicht.

Bleibt der Koffer dauerhaft verschwunden, hat der Urlauber zudem Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Verlust seiner Habe entstanden ist. Dieser ist jedoch nach dem MÜ grundsätzlich auf ca. 1.200 Euro beschränkt. Verlust oder Beschädigung sind nicht nur bei der Airline am Schalter, sondern auch bei der Reiseleitung des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich muss auch der Kunde eines Reiseveranstalters seine Ansprüche innerhalb der Fristen des MÜ anmelden.

Geringerer Rechtsschutz auf Individualreisen

Reist man mit Lufthansa, Air Berlin oder Ryanair, gilt bei nationalen wie internationalen Flügen nur das nicht durch Beförderungsbedingungen abänderbare MÜ, nicht aber die nationalen Bestimmungen zu Pauschalreisen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ ist der Nichterhalt von Reisegepäck schriftlich am Schalter des Flughafens zu melden. Wer sich daran nicht hält, verliert nach 14 Tagen seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verspätung des Gepäcks. Im Falle einer Beschädigung gilt sogar eine Frist von nur sieben Tagen.

Man tut also gut daran, seine Koffer gleich am Flughafen auf etwaige Schäden zu untersuchen, denn ein späterer Telefonanruf reicht nicht aus, wie unlängst vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschieden (Az. 6 U 66/1). Nimmt man das Gepäck am Förderband vorbehaltlos an, wird nach Art. 31 Abs. 1 MÜ widerleglich vermutet, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

Die Haftung für das Gepäck erfasst nach Art. 17 MÜ sowohl das aufgegebene als auch das Handgepäck. Die Airline haftet allerdings nur für Ereignisse während des Zeitraums, in dem sich das Gepäck an Bord oder sonst wie in ihrer Obhut befindet; eine Beschädigung beim Zoll oder der Polizei fällt daher nicht in ihren Verantwortungsbereich. Die Haftung für aufgegebenes Gepäck ist verschuldensunabhängig, wohingegen der Fluggast bei Schäden am Bordgepäck ein Verschulden der Airline bzw. Personals nachweisen muss, was in der Regel nicht gelingt.

Bei 1200 Euro ist Schluss - eigentlich

Der Luftfrachtführer, wie die Airline rechtlich genannt wird, haftet gemäß Art. 22 MÜ nur bis zu einem Höchstbetrag von 1131 Sonderziehungsrechten, derzeit also ca. 1.200 Euro. Hierbei spielt das Gewicht des Gepäcks ebenso wenig eine Rolle wie sein Inhalt, mag dieser auch essentiell für die planmäßige Durchführung der Reise gewesen sein.

Aber Vorsicht: Man erhält diesen Betrag nicht als Schadenspauschale, sondern muss stets den tatsächlichen Schaden beziffern und durch Belege oder eine eidesstattliche Erklärung nachweisen. Erstattet wird zudem nicht der Anschaffungs-, sondern nur derjenige Wert, welchen das Gepäck im Verlustzeitpunkt noch hatte. Diese Höchstgrenze kann ausnahmsweise nur dann überschritten werden, wenn der Schaden durch ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden, also mindestens grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftungshöchstgrenze bei Mitreisenden. Gibt der Fluggast Reiseutensilien eines Mitreisenden in seinem eigenen Koffer auf, so steht dem Mitreisenden für diese ein Anspruch zu, der von der Haftungsbeschränkung für das vom Mitreisenden selbst aufgegebene Gepäckstück nicht erfasst wird (Urt. v. 15.03.2011, Az. X ZR 99/10).

Im Ergebnis kann man so also mehr als 1.200 Euro für einen einzelnen verlorenen Koffer fordern, sofern sich darin – entsprechend werthaltige – Gegenstände von mehreren gemeinsam reisenden Personen befunden haben. Wem das noch nicht reicht, der kann im Vorfeld gegenüber der Airline deklarieren, dass er besonders wertvolles Gepäck bei sich führt; dann wird jedoch meist auch ein Aufpreis fällig.

Für eine Beschädigung der mundgeblasenen Vase oder der handgefertigten Sandsteinskulptur im Koffer wird die Airline wohl dennoch nicht aufkommen. Nach Art. 20 MÜ kann deren Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az. 216 C 141/09).

Ist die kostbare Fracht nicht kaputt, sondern "nur" zu spät, so muss der Reisende sie nicht etwa am Flughafen abholen, sondern hat Anspruch auf eine kostenfreie Nachlieferung an die auf dem Koffer oder Gepäckschein genannte Adresse. Wer allerdings eine Rundreise vorhat, der muss an seiner ersten Station womöglich länger als geplant ausharren – oder sich daran gewöhnen, mit leichtem Gepäck unterwegs zu sein…

Der Autor Prof. Dr. Ernst Führich beschäftigt sich seit über 25 Jahren im Schwerpunkt mit Reiserecht und ist Verfasser des Standardwerkes "Reiserecht", 6. Auflage 2010.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Ernst Führich, Ersatz für beschädigtes und verlorenes Gepäck: Wenn der Koffer allein auf Reisen geht . In: Legal Tribune Online, 20.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9395/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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