BMWi legt Referentenentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters vor: Kommt das Bun­des­kor­rup­ti­ons­re­gister nun doch?

von Sebastian Schnitzler, LL.M.

16.03.2017

2/2: Nach Eintragung: Abwarten oder Buße tun

Vor der Eintragung in das Register erhält das betroffene Unternehmen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sofern das Unternehmen schlüssig darstellt, dass eine angekündigte Eintragung falsch ist, wird die Eintragung bis zur endgültigen Aufklärung mit einem Sperrvermerk versehen. Gegen Entscheidungen der Registerbehörde steht dem betroffenen Unternehmen der Verwaltungsrechtsweg offen.

Einer bereits erfolgten und in der Sache nicht beanstandeten Eintragung kann passiv durch Zeitablauf oder aktiv mittels Maßnahmen zur Wiederherstellung der Integrität (Selbstreinigung) begegnet werden. Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen werden nach Ablauf von drei oder fünf Jahren ab dem Tag ihrer Rechts- oder Bestandskraft, Eintragungen von kartellrechtlichen Bußgeldentscheidungen nach Ablauf von drei Jahren ab ihrem Erlass gelöscht.

Für Unternehmen, die den Großteil ihres Umsatzes mit öffentlichen Auftraggebern erwirtschaften, dürfte die Implementierung effektiver Selbstreinigungsmaßnahmen jedoch alternativlos sein. Eintragungen sind dann aus dem Register zu löschen, wenn ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wiederherzustellen und eine Begehung von Straftaten oder schweres Fehlverhalten in der Zukunft zu verhindern.

Voraussetzungen der Selbstreinigung

Bei der Durchführung einer vergaberechtlichen Selbstreinigung sind grundsätzlich vier Elemente zu berücksichtigen. Neben einer hinreichenden Kooperation mit den zuständigen Ermittlungsbehörden und Vergabestellen sowie der Kompensation entstandener Schadenspositionen erfordert eine wirksame Selbstreinigung stets auch personelle und organisatorisch-strukturelle Maßnahmen.

Nach dem Referentenentwurf können Selbstreinigungsmaßnahmen künftig entweder gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder gegenüber der Registerbehörde angezeigt werden. Die Anzeige der Selbstreinigungsmaßnahmen gegenüber die Registerbehörde erfolgt im Wege eines formalen Antrags auf vorzeitige Löschung der Eintragung.

Die Registerbehörde kann vom Antragsteller im Rahmen ihrer Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen auch die Vorlage eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts verlangen. Zudem kann sich die Registerbehörde zwecks weiterer Ausforschung des Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörde oder die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörde wenden. Bei Kartellverstößen kommt das Einholen einer Stellungnahme der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts in Betracht.

Warum das Bundeskartellamt die richtige Adresse wäre

Offen ist bislang noch, wo die Registerbehörde selbst angesiedelt werden soll – der Referentenentwurf sieht hierfür einer Behörde im Geschäftsbereich des BMWi vor. Sinnvoll wäre es, die Registerverwaltung dem Bundeskartellamt zuzuweisen, das seinerseits eine dem BMWi zugeordnete Bundesbehörde ist. Das Bundeskartellamt wäre dann zugleich die zur Verfolgung von kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeiten berufene Behörde (Beschlussabteilungen), die zuständige Nachprüfungsinstanz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verantwortungsbereich des Bundes (Vergabekammern des Bundes)  und die Registerbehörde. Über das "Netzwerk Submissionsbetrug" wird zudem ein regelmäßiger Knowhowtransfer zwischen dem Bundeskartellamt, den Staatsanwaltschaften und den Landeskartellbehörden sichergestellt. Über das European Competition Network (ECN) könnte das Wettbewerbsregister auf europäischer Ebene beworben werden. Die gute Vernetzung zwischen den Kartellbehörden könnte am Ende sogar zu der Einführung eines EU-weiten Wettbewerbsregisters führen.

Ein beim Bundeskartellamt angesiedeltes Wettbewerbsregister wäre außerdem eine konsequente Fortführung der 2015 veröffentlichten Informationsbroschüre zur Aufdeckung von Submissionsabsprachen. Während diese Broschüre öffentliche Auftraggeber zur aktiven Mitwirkung bei der Aufdeckung kartellrechtswidriger Verhaltensweisen im konkreten Vergabeverfahren animiert, stellt das Wettbewerbsregister der öffentlichen Hand Informationen über bereits zurückliegende Verstöße zur Verfügung.

Sebastian Schnitzler, LL.M. ist als Rechtsanwalt bei Deloitte Legal in Hamburg und dort im Vergabe- und Kartellrecht tätig. Seine Beratungsschwerpunkte liegen u.a. in der Wettbewerbsrechtlichen Compliance und der Schnittstellenberatung zwischen dem Vergabe- und Kartellrecht.

Zitiervorschlag

Sebastian Schnitzler, LL.M. , BMWi legt Referentenentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters vor: Kommt das Bundeskorruptionsregister nun doch? . In: Legal Tribune Online, 16.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22396/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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