Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer: Vom Leerlaufen des Richtervorbehalts

So viel wie dieser Tage wurde selten über Internetpornos geredet. Kein Wunder: Kurz vor Weihnachten erhalten zehntausende Nutzer der Plattform Redtube Abmahnungen. Ob die gegen sie erhobenen Ansprüche bestehen, ist zweifelhaft. Immer wahrscheinlicher wirkt hingegen, dass der Versand erst durch das Versagen einer überforderten Justiz ermöglicht wurde. Carl Christian Müller mit einer umfassenden Bestandaufnahme.

Eine neue Abmahnwelle rollt durchs Land. Quelle dieses vorweihnachtlichen Unbills ist die Kanzlei Urmann + Collegen aus Regensburg*, die in den vergangenen Jahren bereits mit der Ankündigung Schlagzeilen gemacht hatte, die Namen von Personen, die unerlaubt pornographische Filme heruntergeladen hätten, veröffentlichen zu wollen. Nunmehr hat sie ihr Tätigkeitsfeld auch auf Streaming-Portale ausgeweitet. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der in der Schweiz ansässigen The Archive AG Nutzer der Plattform Redtube für das Anschauen erotischen Filmmaterials ab und verlangt von diesen neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR. Die mediale Beachtung der Abmahnungen ist enorm. Dies erklärt sich zum einen durch die schiere Masse der Schreiben, die versendet wurden. Die Schweizer Firma hatte vor dem Versand beim Landgericht (LG) Köln nach Auskunft der dortigen Pressestelle 89 Drittauskunftsanträge nach § 101 Abs. 2 i.V.m. 9 UrhG gestellt, mit denen von Seiten der Internetprovider die Herausgabe der Nutzerdaten begehrt wurde. Insgesamt 16 verschiedene Zivilkammern waren hiermit befasst. Die Anträge enthielten jeweils zwischen 400 und 1.000 IP-Adressen. Von den Anträgen wurden 27 zurückgewiesen bzw. nach Hinweis der Kammer von der Antragstellerin zurückgenommen. Geht man für die 62 bewilligten Anträge von einem Mittelwert von 700 IP-Adressen aus, könnte sich die Zahl der erteilten Auskünfte im mittleren fünfstelligen Bereich bewegen.

Neue Streaming-Abmahnungen im alten Gewand

Der Abmahnwelle wird aber auch deshalb Sensationswert beigemessen, weil es sich um die ersten Abmahnungen wegen des Streamens geschützter Werke handelt. Dabei war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis die unter den neuen gesetzlichen Restriktionen und zurückgehenden Rechtsverletzungen leidenden Massenabmahner versuchen würden, diesen Bereich für sich zu erschließen. Das Tauschen über Peer-to-Peer-Netzwerke ist nicht nur wegen der massenhaft ausgesprochenen Abmahnungen für die Nutzer zunehmend uninteressant geworden. Bei immer schnelleren Internetverbindungen ist das Streamen auch technisch eine interessante Alternative.

Die neuen Streaming-Abmahnungen kommen nun quasi im Gewand der altbekannten Filesharing-Abmahnung daher. Dabei liegen Streamen und Filesharing nicht nur technisch verschiedene Vorgängen zu Grunde; auch die rechtliche Beurteilung unterscheidet sich: Beim Filesharing verfolgt der Nutzer das Ziel, eine Datei dauerhaft auf seinem Rechner zu speichern. Zudem wird das Film- oder Musikwerk beim Herunterladen gleichzeitig auch wieder in das Internet eingestellt. Hierin liegt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG), die ohne Zustimmung des Rechteinhabers rechtswidrig ist. Beim Streamen dagegen geht es dem Nutzer um den reinen Werkgenuss, der urheberrechtlich frei ist. Der Konsument will die Datei nicht dauerhaft auf seinem Rechner speichern, sondern den Film nur anschauen. Die auf der Streaming-Plattform bereitgestellten Inhalte werden nicht auf den Rechner des Nutzers heruntergeladen, sondern im Browser abgespielt. Hierbei werden die für das Abspielen des Werks erforderlichen Daten lediglich im Zwischenspeicher vorgehalten, auf den der Nutzer in der Regel keinen Zugriff hat. Wird das Video geschlossen, verschwinden unmittelbar oder bald darauf auch die Daten wieder aus dem Zwischenspeicher.

Abmahnungen unwirksam?

Ob hierin eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung zu sehen ist und das Streamen somit eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt, ist mehr als fraglich. Denn es spricht viel dafür, dass die Zwischenspeicherung nach § 44a UrhG zulässig ist. Diese Frage war jedoch bisher nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und wird in der juristischen Literatur kontrovers beurteilt. Selbst wenn man aber das Streamen als zustimmungsbedürftige Vervielfältigungshandlung einordnen wollte, wäre diese möglicherweise nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert. Danach ist es zulässig, eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzufertigen, sofern dies nicht für eine gewerbliche oder öffentliche Nutzung geschieht und sofern für den Nutzer nicht erkennbar ist, dass zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Letzteres ist bei Redtube aber nicht der Fall. Anders als beispielsweise bei YouTube ist es hier gerade nicht möglich, dass sich Nutzer ohne weiteres registrieren und Beiträge einstellen. Vielmehr entscheidet über die Veröffentlichung der Filme allein der Portalbetreiber, in diesem Fall ein im Bereich der Internet-Pornografie einschlägig bekanntes Unternehmen. Der Nutzer kann daher grundsätzlich davon ausgehen, dass zumindest dieser die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben hat. Dies ist tatsächlich oftmals der Fall – viele Produzenten stellen etwa einige ihrer Videos Portalen wie Redtube aus Werbegründen zur Verfügung. Für den Nutzer ist absolut nicht erkennbar, ob es sich im Einzelfall um ein Video handelt, das mit oder ohne die Zustimmung des Produzenten auf das Portal gelangt ist. Ob die Abmahnungen also überhaupt berechtigt sind, ist äußerst zweifelhaft.

* Anm. d. Red.: Hier stand zunächst, die Kanzlei sitze in Augsburg. Geändert am 12.12.2012, 16:21

Zitiervorschlag

Carl Christian Müller, Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer: Vom Leerlaufen des Richtervorbehalts . In: Legal Tribune Online, 12.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10344/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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