Ein Jahr Recht auf Vergessenwerden: "Im Zweifel für die Meinungsfreiheit"

Interview von Anne-Christine Herr

13.05.2015

2/2: "Antrag eines wegen Kinderporno-Besitzes verurteilten Priesters wurde abgelehnt"

LTO: Wie sieht die Praxis von Google derzeit aus, nachdem der Lösch-Beirat sich auf grobe Kriterien hat einigen können? Wie groß ist der Aufwand, jeden Einzelfall zu prüfen?

Rösler: Google behauptet zwar, einen großen Aufwand zu betreiben, um jeden Antrag individuell zu bearbeiten. Details sind mir jedoch nicht bekannt, denn Google gibt wenig an die Öffentlichkeit. Klar ist, dass Ablehnungen begründet werden müssen, was dann im Klageweg angegriffen werden kann.

Google hat jedoch einige Beispiele veröffentlicht, wie konkrete Anträge beschieden wurden: Interessant sind Themen, die besonders in der gesellschaftlichen Diskussion stehen, bei denen es also ein berechtigtes Interesse an der Verweisung auf den Inhalt gibt. Der Antrag eines Priesters, der wegen Besitzes von Kinderpornos verurteilt wurde, wurde abgelehnt. Ein deutscher Lehrer hingegen, der vor mehr als zehn Jahren ein geringfügiges Vergehen begangen hatte und deswegen verurteilt wurde, durfte seine Einträge löschen lassen. Auch wurden die Einträge zu einer Frau in Italien, die vor mehr als zehn Jahren wegen der Tötung ihres Ehemannes verurteilt wurde, gelöscht. In Großbritannien gibt es ein Gesetz zur Rehabilitierung von Straftätern. Daher werden Beiträge über Schuldsprüche, die nach einer straffreien Zeit nicht mehr als Vorstrafen gelten, leichter entfernt.

"Vielfach auch user-generierter Content betroffen"

LTO: Welche Webseiten sind von den Löschungen am meisten betroffen?

Rösler: Vielfach sind natürlich Medienunternehmen betroffen. Google gibt aber an, dass acht Prozent der Löschungen von zehn Webseiten wie Facebook, Google Groups, YouTube und Twitter stammen. Insoweit ist auch der "user-generierte content" betroffen. Das Internet macht uns alle zu potenziellen Publizisten, aber auch zu potenziellen Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zumal das Internet wie etwa im erwähnten Lehrerfall eine enorme Prangerwirkung erzeugen kann. Außerdem lassen sich die eigentlichen Informationen häufig nicht löschen – etwa bei unklarer Urheberschaft, vor allem aber auf ausländischen Webseiten.

LTO: Haben Sie konkrete Zahlen zu den eingereichten Anträgen aus den europäischen Ländern?

Rösler: In Deutschland wurden bislang ca. 161.000 Anträge eingereicht, in Spanien zum Beispiel 75.000. Bezogen auf die Bevölkerungszahl sind die Antragszahlen in den Ländern recht ähnlich.

Die Entscheidungen zu diesen Anträgen weisen hingegen sehr starke Unterschiede auf. Es entscheidet schließlich immer die jeweilige Google-Niederlassung im EU-Mitgliedsstaat. Während in Frankreich und Deutschland 51 Prozent der Anträge stattgegeben werden, sind in Großbritannien und Spanien unter 38 Prozent erfolgreich und in Italien 27 Prozent.

Man kann nur spekulieren, woran das liegt. Vielleicht sind die Anträge in manchen Ländern besser begründet als in anderen, vielleicht hat es auch mit dem gesellschaftlichen Bewusstsein für das Thema des Datenschutzes zu tun. Auf jeden Fall ist die unterschiedliche Erfolgsrate ein wichtiger Punkt und zeigt, dass der EuGH eben keine sonderlich konkreten Vorgaben gemacht hat. Dies sollte der Gesetzgeber nun nachholen.

"Der EU-Gesetzgeber sollte den Löschanspruch konkreter regeln"

LTO: Auf europäischer Ebene gibt es ja Vorstöße, in der EU-Datenschutz-Grundverordnung konkretere Regelungen zu treffen…

Rösler: Ich hielte es auch für sinnvoll, dies auf europäischer und nicht auf nationaler Ebene zu regeln. Das Internet ist grenzüberschreitend und die Menschen mobiler denn je.

Auch wenn es angesichts unterschiedlicher Verständnisse, etwa im Vergleich zu den USA, politisch schwierig ist, sollte es ein weltweites Menschenrecht auf Datenschutz geben, dessen Grenzen in den wichtigen Grundzügen und möglichst konkret gesetzlich skizziert werden. Dabei sollte auch die Meinungsfreiheit als Gegenpol hinreichend betont werden.

Die Gerichte sind dann aufgerufen, die Feinheiten in ihrer Kasuistik zu entwickeln. Dies wird sich wohl überwiegend auf nationaler Ebene herausbilden. Spannend ist dabei die Frage des Schadenersatzes, wenn Google einem Löschantrag unrechtmäßig nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Beantragt wird ohnehin der Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

LTO: Weiß man näheres über Klagen gegen Google, weil Löschanträge abgelehnt wurden?

Rösler: Zum Beispiel ist beim LG Köln ein Verfahren anhängig, in dem es um eine kurze politische Aktivität einer nichtprominenten Person ging, mit der sie nicht mehr in Verbindung gebracht werden will.

Geklagt wird auch vor dem LG Hamburg und LG Wiesbaden. Dort wurde der vorläufige Streitwert der Sache auf 20.000 Euro festgesetzt.

LTO: Herr Professor Rösler, vielen Dank für das Gespräch.

Prof. Dr. iur. Hannes Rösler, LL.M. (Harvard) ist Direktor des Instituts für Medien- und Kommunikationsrechts (IMRK) an der Universität Siegen und dortiger Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung.

Das Interview führte Anne-Christine Herr.

Zitiervorschlag

Anne-Christine Herr, Ein Jahr Recht auf Vergessenwerden: "Im Zweifel für die Meinungsfreiheit" . In: Legal Tribune Online, 13.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15529/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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