Mehr Geld für traumatisierte Soldaten: Bund kommt seiner Fürsorgepflicht langsam nach

von Dr. Jana Hertwig, LL.M. (Eur. Integration)

20.09.2013

Wenn Soldaten aus Afghanistan zurückkehren, haben sie einiges gesehen und erlebt. Auch die, die ohne Verwundung zurückgekommen sind, leiden häufig an Posttraumatischen Belastungsstörungen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile darauf reagiert. Soldaten haben nicht nur Anspruch auf mehr Geld, sondern auch auf Weiterbeschäftigung. Nun müssen die Behörden die neuen Regeln zügig umsetzen, meint Jana Hertwig.

Allein im vergangenen Jahr wurden über 1.000 Bundeswehrsoldaten wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) behandelt und die Dunkelziffer soll noch um einiges höher ausfallen. Zum Vergleich: 2009 waren es nur 466 Fälle.

Betroffen sind vor allem Rückkehrer aus dem ISAF-Einsatz in Afghanistan. Verliefen die ersten Jahre dort noch weitgehend friedlich, änderte sich dies spätestens 2009 mit dem Tod des ersten Soldaten. Seitdem erleben immer mehr Soldaten Gefechte und werden mit Verwundung und dem Tod von Kameraden konfrontiert.

Gesetzgeber erfüllte seine Fürsorgepflicht erst spät

Der Bund kam viele Jahre seiner Fürsorgepflicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) nur unzureichend nach, da er die Versorgungsansprüche der Soldaten nicht kontinuierlich an die erhöhten Risiken der Auslandseinsätze anpasste. Insbesondere Soldaten, die an PTBS erkrankten, mittlerweile aber aus dem Wehrdienst ausgeschieden waren, blieben ohne eine ausreichende bundeswehrinterne Versorgung.

Der Gesetzgeber reagierte erst nach und nach. Mittlerweile haben aber alle Soldaten, die verwundet oder erkrankt aus dem Einsatz zurückkehren, ergänzend zur Beschädigtenversorgung (Kosten für eine Heilbehandlung, Beschädigtenrente, Bestattungsgeld) einen Anspruch auf Einsatzversorgung, der vor allem aus einer Entschädigung von nun 150.000 Euro besteht.

Soldaten mit einem dauerhaften Schädigungsgrad von 50 Prozent oder mehr bekommen ein Unfallruhegalt, eine einmalige Entschädigung, eine Ausgleichszahlung und in besonderen Fällen einen Schadensausgleich. Beim Tod eines Soldaten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim Bund

Alternativ haben seit 2007 Nicht-Berufssoldaten, die nach einem Auslandseinsatz erkrankt sind, einen Anspruch darauf, in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt zu werden. Der Gesetzgeber gibt ihnen maximal acht Jahre, um sich zuvor gesundheitlich auszukurieren und beruflich weiterzuqualifizieren.

Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung entfällt im Übrigen nicht, wenn die Erkrankung, wie dies bei PTBS der Fall sein kann, erst nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erkannt wird und das Wehrdienstverhältnis inzwischen beendet ist.

Nicht-Berufssoldaten werden dann in ein "Wehrdienstverhältnis besonderer Art" aufgenommen, mit welchem sie die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit erwerben. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass die gesundheitlichen Probleme für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ausschlaggebend waren oder noch keine Ausgleichszahlung gewährt wurde.

Seit 2011 mehr Geld für Verwundete und Traumatisierte

2011 hat der Gesetzgeber noch einmal nachgebessert. Der aufstockbare Grundbetrag im Rahmen der Ausgleichszahlung wurde von bislang 15.000 Euro auf 30.000 Euro erhöht.

Einsatzgeschädigte Soldaten erhalten nun eine einmalige Entschädigung i.H.v. 150.000 Euro (statt wie bislang 80.000 Euro). Wer beim Bund weiterbeschäftigt werden will, muss am Ende der achtjährigen Schutzfrist (nur) noch einen Schädigungsgrad von 30 Prozent statt 50 aufweisen. So konnte sichergestellt werden, dass auch traumatisierte Soldaten von der Regelung profitieren.

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 1992 und erstrecken sich damit auf alle Fälle seit Beginn der Auslandseinsätze der Bundeswehr. Beim Einsatzversorgungsgesetz bleibt es aber bei der Stichtagsregelung 1. Dezember 2002.

Anträge der Soldaten werden zu langsam bearbeitet

Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsgrundlagen für die Versorgung traumatisierter Soldaten geschaffen. Nun ist es an den Behörden, diese zügig umzusetzen. Auch dazu verpflichtet die Fürsorgepflicht den Bund. Dies gilt nicht nur für die Zeit des Wehrdienstes, sondern auch und gerade für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.

Einige der Hauptprobleme des Vollzugs sind die lange Dauer der Verfahren, die fehlende Einsatzkenntnis externer ziviler Gutachter sowie die unzulässige Verbindung verschiedener Ansprüche.

Deshalb sollte überlegt werden, ob der Soldat beispielsweise sechs Monate nach seinem Antrag vorläufig in ein "Wehrdienstverhältnis besonderer Art" aufgenommen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt sollte dann auch die Frist für die gesundheitliche Rehabilitation und die berufliche Weiterqualifizierung laufen.

Die Autorin Dr. Jana Hertwig, LL.M. (Eur. Integration) ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum. Sie leitet das Forschungsprojekt "Staatliche Fürsorgepflicht und Streitkräfte".

Zitiervorschlag

Dr. Jana Hertwig, LL.M. (Eur. Integration), Mehr Geld für traumatisierte Soldaten: Bund kommt seiner Fürsorgepflicht langsam nach . In: Legal Tribune Online, 20.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9600/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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