Die PARTEI führt Parteienfinanzierung ad absurdum: Geld für Geld vom Staat

von Dr. Sebastian Roßner

14.10.2015

2/2: Anerkennung der Einnahmen im Rechenschaftsbericht

Damit Zuflüsse als subventionssteigernde Einnahmen anerkannt werden können, müssen sie im Rechenschaftsbericht korrekt verbucht werden, den die Parteien für jedes Kalenderjahr beim Bundestagspräsidenten einzureichen haben. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG könnten die Gelder als "Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit" verbucht werden. Was eine "Unternehmenstätigkeit" in diesem Sinne darstellt, ist im Detail nicht sicher geklärt. Aber im Wesentlichen läuft es darauf hinaus, dass die Tätigkeit planmäßig, auf gewisse Dauer angelegt und mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein muss. Der Euro-Versandhandel der Sonneborn-Mannschaft wurde gewiss planmäßig durchgeführt und war auch von hinreichender Dauer. Zweifeln mag man daran, ob eine ernstliche Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Denn die direkte Gewinnmarge blieb ja nicht nur bei einem guten Promille, sondern eine geringe Gewinnspanne war auch im Vorhinein absehbar. Ob aber geringe Gewinnerwartungen bereits ausreichen, um die Absicht auszuschließen, Gewinne zu erzielen, ist fraglich. Jedenfalls liegt dann eine Gewinnerzielungsabsicht vor, falls man die absehbaren indirekten Gewinne mit einbezieht, die für Die PARTEI darin bestehen, dass ihre Ansprüche auf staatliche Finanzierung als Folge der "Kauf-Geld"-Aktion erheblich anwachsen.

Falls man die fraglichen Umsätze dennoch nicht als Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit verbuchen möchte, könnten sie gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 7 PartG als Einnahmen aus "sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit" verbucht werden. Zwar wird teilweise verlangt, dass diese sonstigen Tätigkeiten einen politischen Charakter tragen, aber diese Hürde scheint nicht unüberwindlich, da ja zwei Postkarten mit politischen Motiven Teil des Angebots der Satirepartei sind und vor allem die ganze Aktion auch einen dezidiert politischen Charakter trägt. Als letzte Möglichkeit bliebe noch der Auffangtatbestand der sonstigen Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 PartG, der die Einnahmen erfasst, die nirgends sonst verbucht werden können. Dies würde, weil sonstige Einnahmen nicht als Einnahmen iSv. § 18 Abs. 5 S. 1 PartG zählen, aber die Ansprüche von Die PARTEI auf staatliche Teilfinanzierung nicht erhöhen**.

Blickt man auf Sinn und Zweck der Bindung staatlicher Zuschüsse an die Einnahmen einer Partei, liegt auf der Hand, dass Geschäfte wie sie die AfD und Die PARTEI getätigt haben, die finanzielle Unabhängigkeit vom Staat nicht nur nicht fördern, sondern eher verstärken. Zugunsten von "Die PARTEI" lässt sich allerdings anführen, dass das von ihr angebotene Geschäft immerhin ein echtes finanzielles Opfer seitens der Bürger fordert, das anders als bei den Goldverkäufen der AfD auch nicht dadurch kompensiert werden kann, dass in Zukunft Gewinne möglich sind. Denn wirtschaftlich betrachtet muss ein Kunde von Die PARTEI fünf Euro Kaufpreis* aufwenden, um zwei Postkarten zu erwerben. In einem solchen Geschäft drückt sich jedenfalls politische Unterstützung aus.

Bundestagsverwaltung im Dilemma

Im Übrigen ist auch bei den Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit anderer, etablierter Parteien nicht gesagt, dass hinter den im Rechenschaftsbericht verbuchten Zahlen auch Überschüsse stehen. Schon gar nicht weiß man, in welcher Höhe dies der Fall ist. Sollte die Bundestagsverwaltung also die Einnahmen von Die PARTEI aus ihrer "Kauf kein' Scheiß, kauf Geld"-Kampagne nicht anerkennen, wäre dies auch gemessen an der Gleichheit der Parteien und des politischen Wettbewerbs sehr problematisch.

Rechtspolitisch bleibt es allerdings dabei, dass die betreffenden Regeln des Parteiengesetzes dringend geändert werden müssen. Als Einnahmen, die aus unternehmerischer Tätigkeit, aus Veranstaltungen, aus verlegerischer Tätigkeit und aus sonstigen mit Einnahmen verbundenen Aktivitäten von der Partei selbst erwirtschaftet wurden (§ 24 Abs. 4 Nr. 5 und 7 PartG), dürften nur die Überschüsse aus diesen Tätigkeiten zählen. Zudem muss auch an die besonderen Schwierigkeiten neuer Parteien gedacht werden. Denn fehlende selbst erwirtschaftete Mittel, die dafür sorgen, dass staatliche Zuwendungen gekürzt werden, sind ein typisches Problem erfolgreicher junger Parteien.

Als Beispiel kann, neben AfD und Die Partei, auch die Piratenpartei dienen. Um eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs zugunsten der etablierten Parteien zu vermeiden, könnte man an eine Karenzzeit für Parteien denken, die das erste Mal staatliche Zuwendungen erhalten. Sie würden dann für einige Jahre von der relativen Obergrenze befreiet, um ihnen Zeit zu geben, eigene Strukturen aufzubauen, mit deren Hilfe sie eigene Mittel erwirtschaften können. Eine solche Neuregelung würde dann auch weniger Trefferfläche für satirische Pfeile bieten.

Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

* Anm. d. Red.: Sachliche Klarstellung am Tag der Veröffentlichung, 16:03 Uhr: die Versandkosten, die zunächst fälschlich als zuzüglich zu zahlen angegeben waren, wurden entfernt. Die Versandkosten waren im Kaufpreis enthalten. 

** Anm. d. Red. Satz naträglich eingefügt zur Klarstellung am 15.10.2015, 15:06 Uhr.

Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Die PARTEI führt Parteienfinanzierung ad absurdum: Geld für Geld vom Staat . In: Legal Tribune Online, 14.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17176/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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