Neues Mediationsgesetz
Von der Konfrontation zur geförderten Kooperation
21.01.2011

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Das Mediationsgesetz trägt zugleich der europarechtlichen Vorgabe Rechnung, nach der alle Mitgliedstaaten bis Mai 2011 bestimmte Aspekte außergerichtlicher Streitbeilegung durch nationales Recht regeln müssen. Während die Europäische Mediationsrichtlinie speziell die Förderung der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen anstrebt und nur ausgewählte Aspekte als zwingend zu regeln vorgibt, geht der Anwendungsbereich des deutschen Mediationsgesetzes deutlich darüber hinaus.
Erfasst werden zum einen sämtliche Mediationen, also auch solche ohne grenzüberschreitenden Charakter. Zudem wird über das Zivil- und Handelsrecht hinausgehend auch die außergerichtliche Konfliktlösung im Arbeits- und Sozialrecht, bei Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie im Patent- und Markenrecht gefördert.
Auch die von vielen Gerichten bereits erfolgreich praktizierte gerichtsinterne Mediation erhält nunmehr eine gesetzliche Grundlage. Allerdings nur mittelbar, da es insoweit einer entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesländer bedarf. Immer wieder geäußerte Zweifel, ob ein solcher "Rollentausch" des Richters zum Mediator gesetzeskonform ist, werden – soweit die Länder von ihrer Regelungsbefugnis Gebrauch machen - damit ausgeräumt.
Die "3-V-Philosophie" des Mediationsgesetzes
Mediatoren unterliegen nach Maßgabe von § 4 des Entwurfes einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und genießen damit zukünftig - ähnlich wie zum Beispiel Anwälte - ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vollstreckbarerklärung von Mediationsvereinbarungen kann kostengünstig und einfach entweder gerichtlich oder notariell herbeigeführt werden. Schließlich ist die Verjährung von Ansprüchen während einer Mediation gehemmt.
Diese Regelungen setzen die so genannte 3-V-Philosophie der Europäischen Mediationsrichtlinie um, nach der die Aspekte der Verschwiegenheit, der Vollstreckbarkeit und der Verjährung zwingend zu regeln sind. Dies ist für die beabsichtigte Förderung der Mediation in der Tat von zentraler Bedeutung. Denn obwohl ca. 80 Prozent aller Mediationen zu einer einvernehmlichen und nachhaltigen Konfliktlösung führen, würden die Konfliktparteien sich während des Verfahrens weniger offen zeigen, wenn unsicher bliebe, ob der Mediator – falls eine Mediation einmal nicht zum Erfolg führt – in einem anschließenden Gerichtsverfahren als Zeuge auch über vertrauliche Umstände vernommen werden dürfte.
Dies ist künftig ausgeschlossen. Durch die Klarstellung zur Verjährungshemmung und mit der leichten Durchsetzbarkeit erzielter Vereinbarungen wird ein sicherer Rahmen für die Durchführung von Mediationsverfahren geschaffen. Auch die Neuregelung, nach welcher zukünftig in jeder Klageschrift angegeben werden soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation vorausgegangen ist bzw. warum ein solcher Versuch unterlassen wurde, setzt richtige Akzente – und verankert Mediation damit zugleich in der Beratungspraxis der Anwaltschaft.
Um die Qualität durchgeführter Mediationen sicherzustellen, legt das Gesetz schließlich auch Mindestanforderungen an den Mediator fest. Hierzu zählt seine Unabhängigkeit und Neutralität, aber auch das Erfordernis einer geeigneten Aus- und Fortbildung sowie ausreichender theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen.
Konstruktive Lösungen ohne Verlierer
Aus Sicht der Justiz mag bei all dem die Entlastung der Gerichte im Vordergrund stehen. Mediation ist aber weit mehr als das, nämlich ein strukturierter Konfliktlösungsprozess, in dessen Verlauf die Parteien unter Anleitung eines neutralen Dritten - des Mediators - eigenverantwortlich eine Lösung für ihren Disput erarbeiten. Anders als bei einem Vergleich geht es dabei nicht um einen bloßen Kompromiss zwischen den jeweils verfolgten Positionen; vielmehr stehen die wechselseitigen Interessen der Parteien im Mittelpunkt.
Hierdurch eröffnen sich oftmals neue Perspektiven und damit zugleich Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktlösung zu beiderseitigem Nutzen, die zuvor noch als verschlossen oder "undenkbar" erschienen. Der Weg für ein zukünftig wieder unbelastetes Miteinander ist damit frei – ganz ohne das klassische "Sieg-oder-Niederlage-Risiko", welches jedem Gerichtsverfahren immanent ist. Es verwundert deshalb nicht, dass Mediationsverfahren in jüngster Zeit überall dort einen deutlichen Aufschwung genommen haben, wo es den Parteien wichtig ist, ihre zukünftige persönliche oder geschäftliche Beziehung zu "entstören", sei es in Familien-, Scheidungs- oder Nachbarstreitfällen, im Erbrecht und zunehmend auch in der Wirtschaft.
Auch angesichts der gelegentlich geäußerten Kritik, die aktuelle Gesetzesinitiative ginge zur Förderung der Mediation nicht weit genug, ist anzuerkennen, dass der Gesetzgeber einen umsichtigen Entwurf vorlegt hat. Der notwendige Rahmen wird bereitgestellt. Eine Überregulierung findet – zu Recht – nicht statt. Die Vorteile des Verfahrens selbst werden ihr übriges tun, die Popularität der Mediation zu steigern und sie als attraktive Alternative zu oftmals langwierigen, kostenintensiven und risikobehafteten Gerichtsverfahren im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern.
Der Autor Dr. Jürgen Klowait ist Rechtsanwalt & Mediator sowie Leiter des Gelsenkirchener Rechtsbereiches der E.ON Kernkraft GmbH. Er ist Mitgründer des Round Table Mediation & Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft und Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zur Wirtschaftsmediation. Gemeinsam mit Frau Prof. Ulla Gläßer wird er einen Kommentar zum künftigen Mediationsgesetz herausgeben.
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Zitiervorschlag
Dr. Jürgen Klowait, Neues Mediationsgesetz: Von der Konfrontation zur geförderten Kooperation. In: Legal Tribune ONLINE, 21.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2378/ (abgerufen am 21.05.2012)
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Eine härtere Bestrafung ist notwendig.
Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.
Dazu habe ich keine Meinung.






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