Luftrechtler zur Realität des neuen Drohnenrechts: "Pakete per Drohne? Allen­falls auf der Alm"

Interview von Pia Lorenz

29.11.2017

Unter deutschen Weihnachtsbäumen werden sich jede Menge Drohnen finden. Elmar Giemulla erklärt, wo die Luftfahrzeuge fliegen dürfen, wofür man mehr als einen Führerschein braucht – und dass das ohnehin niemand kontrollieren kann.

LTO: Die Neuregelungen zum Einsatz von Drohnen sind seit April 2017 in Kraft. Erst Ende Oktober haben Bund und Länder ihre neuen Grundsätze für die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen vorgelegt. Und im Vorwort Ihres Buchs "Gewerblicher und privater Einsatz von Drohnen" heißt es "Herauszufinden, wie sich eine konkrete Nutzungsart in das Gewebe […]  einfügt, stellt nicht nur die zuständigen Verwaltungen, sondern auch die Nutzer, die sich ja im Zweifel rechtstreu verhalten wollen, vor Herausforderungen". Ist das alles wirklich so kompliziert?

Elmar M. Giemulla: Das System ist tatsächlich komplex. Das liegt aber nicht am Gesetzgeber, sondern daran, dass Drohnen auf viele unterschiedliche Arten von einer Vielzahl von Menschen genutzt werden. Die Regelungen müssen die ganze Bandbreite berücksichtigen. Schon im privaten Bereich reicht das ja von Klein Fritzchen, der Omas Weihnachtsgeschenk von der Terrasse aus startet, über Privatpersonen, die Drohnen als Hobby betreiben und eventuell andere damit belästigen, bis hin zu den Modellfliegern. Und dann gibt es natürlich auch noch die Menschen, die sich nicht rechtstreu verhalten, sondern die stören wollen – und zwar, um bei den bekannten Beispielen zu bleiben, die Nachbarin beim Sonnenbaden oder vielleicht auch den Flugverkehr in der Einflugschneise.

Gewerbliche Nutzer hingegen sind ziemlich diszipliniert – weil sie unbemannte Luftfahrzeuge mittelfristig dauerhaft nutzen wollen und deshalb vermeiden möchten, dass diese in der Öffentlichkeit in Verruf geraten. Die denkbaren Arten der Nutzung reichen vom Pakettransport über die Feuerwehr bis hin zur Überwachung von Anlagen wie Windkraftanlagen oder Pipelines – so unterschiedliche Nutzungsarten sind kaum auf einen Nenner zu bringen.

LTO: Dabei regeln die Neuerungen die militärische Nutzung von Drohen erst gar nicht …

Giemulla: Das stimmt. Das Militär wird – aus naheliegenden Gründen - vom Luftverkehrsgesetz von der Einhaltung der zivilen Regeln freigestellt. So müssen sie Tiefflüge machen können, steile Kurven fliegen u.ä.. An die Stelle der zivilen Regelungen treten für sie zentrale Dienstvorschriften des Verteidigungsministeriums.

Drohnenführerschein ab 2 kg, Genehmigungspflicht ab 5 kg Gewicht

LTO: Was dürfen Privatpersonen und gewerbliche Drohnennutzer denn nun?

Giemulla: Bislang gab es mit der bloßen sog. Aufstiegserlaubnis eine Art unsichtbare Kette für unbemannte Luftfahrzeuge: die Sichtweite. Orientiert am bisherigen Anwendungsfall, dem klassischen Modellflug, genügte das auch. Nach neuem Recht, das systematisch umstellt auf die sog. Betriebserlaubnis, dürfen Drohnen nun unter bestimmten Bedingungen außerhalb der Sichtweite fliegen.

Ab einem Gewicht von zwei Kilogramm - und damit einer bestimmten kinetischen Energie und der von ihr ausgehenden Gefahr bei einer Kollision - braucht man den im Volksmund so genannten Drohnenführerschein. Vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassene Stellen erteilen diesen, man kann ihn auch web-basiert absolvieren.

Das sagt aber noch nichts darüber aus, was man dann mit seiner Lizenz machen darf und wann man eine Behörde fragen muss. Ab einer Drohne von fünf Kilogramm Gewicht muss man zudem eine Erlaubnis beantragen, entweder – im Normalfall für Privatpersonen - für einen einzelnen Flug oder aber als Allgemeinerlaubnis für gewerbliche Nutzer. Dann macht die Behörde Auflagen, wo die Drohne fliegen und wer sie steuern darf.

Wenig praktisch dabei: Die Erlaubnisse werden von Landesbehörden erteilt und gelten auch nur für das jeweilige Bundesland. Zwar erkennen die Länder die Erlaubnisse mittlerweile gegenseitig an, aber es ist schon ein Verwaltungsaufwand, das vorab zu klären.

"Keine Drohnen über sensiblen Zonen, keine Kameras im Wohngebiet"

LTO: Sie sprechen die Einschränkungen an, wo Drohnen nicht fliegen dürfen. Welche sind die wichtigsten?

Giemulla: Das ist das angesprochene komplexe System, von dem ich sprach, vieles ist per Ausnahme und Rückausnahme geregelt. Das relevanteste Verbot ist aber wohl, dass kein unbemanntes Luftfahrzeug über Sperrgebiete der Polizei, Katastrophengebiete, Menschenansammlungen, Autobahnen oder Gefängnisse fliegen darf.

Sehr wichtig ist auch das Verbot des Flugs in mehr als 100 Meter Flughöhe – die einzige Ausnahme ist der Flugmodellplatz, wo die Modellflieger ihre Luftfahrzeuge auch höher als 100 Meter steigen lassen dürfen.  

Über Wohngrundstücken dürfen nur kleinste Drohnen unter 250 Gramm Startgewicht fliegen – und auch nur dann, wenn sie keine Kamera an Bord haben. Wer eine Kamera an Bord hat, muss einen Bogen von mindestens 100 Metern um Wohngrundstücke machen – egal, wie groß und schwer das Luftfahrzeug ist.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Luftrechtler zur Realität des neuen Drohnenrechts: "Pakete per Drohne? Allenfalls auf der Alm" . In: Legal Tribune Online, 29.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25737/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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