Medienrecht
Eine Internetplattform für "Verbotene Liebe" und "GZSZ"
07.01.2011

© Franz Pfluegl - Fotolia.com
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Intendantin des WDR Monika Piel die neue Vorsitzende der ARD. Es war ein turnusmäßiger Wechsel, da der SWR-Intendant Peter Boudgoust nach zwei Jahren planmäßig den Vorsitz abgegeben hat. § 3 Abs. 1 der ARD-Satzung sieht im Normalfall eine einjährige Amtszeit vor, die aber in aller Regel stets um ein weiteres Jahr verlängert wird.
Es bleibt also ausreichend Zeit, um der massiven Kritik an der Nichterfüllung des Programmauftrags zu trotzen, die Umstellung der Rundfunkgebühren auf den Rundfunkbeitrag ab 2013 zu implementieren und getreu dem veränderten Programmauftrag des öffentlichen Rundfunks auch die Telemedienpräsenz weiter zu vertiefen.
Private und öffentliche Rundfunkunternehmen haben beide einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) hat vor allem eine dienende Komponente: Sie dient der Gewährleistung der Meinungsvielfalt.
Öffentlich-rechtliche und Private Hand in Hand
Dabei kommt dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk auch heute noch primär die Aufgabe der informationellen Grundversorgung zu. Dieser Auftrag ist nicht nur zum Beispiel in § 11 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) normiert, sondern wird auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stets gefordert.
So sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung wirken. Dabei haben die Angebote nach § 11 Abs. 1 S.4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowohl der Bildung, Information und Beratung als auch der Unterhaltung zu dienen. Das gilt auch für die Telemedien, also das Internet.
In einer dualen Rundfunkordnung wie der unseren, in der private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter nebeneinander stehen, sollte der eine Rundfunkunternehmer den anderen aber nicht scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Vielmehr ist eine Zusammenarbeit im Geiste der jeweiligen Programmaufträge gefragt.
Serien, Filme und Shows jederzeit - werbefinanziert
Und so soll denn die neue TV-Plattform, die im August 2010 von ProSieben Sat1 und RTL lanciert worden ist, auch von den öffentlich-rechtlichen Sendern genutzt werden.
Die offene Webplattform soll den zeitversetzten Abruf von TV-Inhalten ermöglichen. Die Nutzer sollen vollständige Serien oder Filme, Shows und Nachrichten im Internet kostenlos abrufen können. Dabei soll es auf der Plattform für jeden Sender einen eigenen Angebotsbereich und eine Downloadmöglichkeit geben.
Finanzieren soll sich die Plattform durch Werbung. Obwohl von ProSieben Sat1 und RTL ins Leben gerufen, soll sich die Plattform an alle privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen in Deutschland und Österreich wenden. Mit dem Angebot sollen zugleich auch Marktlücken geschlossen werden, die andernfalls von ausländischen Anbietern nach dem Prinzip der Website hulu.com besetzt werden könnten.
Folge verpasst? Verbotene Liebe auch noch nach sieben Tagen im Netz
Das Angebot soll nach der Ausstrahlung sieben Tage zum Download zur Verfügung stehen. Diese Zahl ist keine Unbekannte. Sie ist bereits für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 11d Abs. 2 RStV festgeschrieben. Hintergrund des "Seven-Day Catch-Up-Modells" ist die siebentätige Fernsehwoche. Vorreiter war damals der iPlayer von BBC.
Es ist zu erwarten, dass die ARD sich unter ihrer neuen Vorsitzenden mit ihren Mediatheken dieser Plattform anschließen wird. Denn bereits 2008 war es Monika Piel, die als Erste in der digitalen Kooperation zwischen öffentlichem und privatem Sektor neue Wege ging. Sie vereinbarte damals mit der WAZ Mediengruppe, dass auf deren Portal "Der Westen" Videos aus der Regionalberichterstattung des WDR eingebunden werden können.
Wie sich das Vorhaben, die gemeinsame Plattform über Werbung zu finanzieren, mit § 11d Abs. 5 RStV, der Werbung und Sponsoring in Telemedien für unzulässig erklärt, mit der Erweiterung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Einklang bringen lässt, bleibt abzuwarten.
Ein Fall für die Wettbewerbshüter?
Um die Plattform zu betreiben, soll ein neues Gemeinschaftsunternehmen gegründet werden. An dieser Stelle kommen sowohl das deutsche Bundeskartellamt als auch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde ins Spiel, wenn auch nur auf Umwegen.
Am 6. August 2010 meldeten die beiden Initiatoren das Vorhaben als Gemeinschaftsunternehmen bei der Europäischen Kommission an. Das war notwendig, da es sich um einen Zusammenschluss im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung (FKVO) handelte.
Ein solcher liegt vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erwerben, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Sofern dieser Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat, muss er grundsätzlich von der Kommission geprüft werden. Von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist der Zusammenschluss jedenfalls dann, wenn die Umsatzschwellen des Art. 1 FKVO überschritten werden. Bei ProSiebenSat1 und RTL war dies der Fall.
Das Bundeskartellamt schaltet sich ein
Ist aber bereits eine Anmeldung bei der Kommission eingegangen, können die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden einen Antrag auf Verweisung stellen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl die deutschen als auch die österreichischen Behörden Gebrauch gemacht und sind in die Fallprüfung eingestiegen. Nach der schon abgeschlossenen ersten Prüfungsphase wurde auch noch keine Freigabe erteilt, die Behörden sind also nun in die zweite (Hauptprüfungs-) Phase eingestiegen.
Etwas anderes war angesichts der Erwägungen der Kommission, dass es zu einer Beeinträchtigung der Märkte für Internet-Fernsehen und Internet-Werbung kommen könnte, auch nicht zu erwarten. Das Bundeskartellamt hat ab dem Eingang der vollständigen Anmeldung vier Monate Zeit, um den Zusammenschluss zu prüfen.
Die nahe Zukunft bleibt damit spannend, nach Angaben des Bundeskartellamtes ist mit einer Entscheidung bis Ende März 2011 zu rechnen.
Die Statistik aus dem Jahr 2008 zeigt, dass es bei 1675 Anmeldungen nur zu vier Untersagungen und vier Freigaben unter Auflagen und Bedingungen kam. Aus diesen Zahlen Rückschlüsse für eine Prognose ziehen zu wollen, käme allerdings einem Blick in die Glaskugel gleich.
Der Autor Lars Maritzen Dipl. iur, LL.B, B.Sc. ist Rechtsreferendar am Landgericht in Duisburg und war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Linklaters. Er beschäftigt sich mit Fragen des Kartell-, Sport- und Medienrechts.
Zitiervorschlag
Dipl.-Jur. Lars Maritzen, Medienrecht : Eine Internetplattform für "Verbotene Liebe" und "GZSZ". In: Legal Tribune ONLINE, 07.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2289/ (abgerufen am 21.05.2012)
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Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.
Dazu habe ich keine Meinung.






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