LTO-Podcast: BVerfG definiert das Eigentum weiter: Ato­m­aus­s­tieg? Ja danke

von Michael Reissenberger

07.12.2016

Für den Atomausstieg nach Fukushima bekommen die Konzerne maximal eine geringe Entschädigung. Das Urteil des BVerfG ist auch rechtlich hochspannend: Hat ein Staatsunternehmen Grundrechte? Wie definiert man Eigentum? Ist das "Nassauskiesung II"?

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Die Entscheidung, mit der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  am Dienstag wegen des beschleunigten Atomausstieg nach der Katastrophe von Fukushima eine angemessene Entschädigung zubilligte (Urt. v. 06.12.2016, Az.1 BvR 2821/11 u.a), ist nicht nur wirtschaftlich und politisch brisant.

Auch aus rechtlicher Sicht hatte der 1. Senat des BVerfG einige heiße Eisen anzufassen. Er hat seine Definition des Eigentumsbegriffs konturiert, eine Enteignung ausdrücklich abgelehnt und dennoch eine fehlende Kompensation moniert. Und dem Gesetzgeber viel Spielraum eingeräumt, wenn der etwas ändern will, auch wenn es keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse gibt.

Was Eigentum aus Sicht der Karlsruher Richter bedeutet, warum die Konzerne trotz des Urteils nicht zwingend Geld bekommen und ob die Entscheidung so wichtig ist wie der Nassauskiesungsfall, erklärt der LTO-Podcast, dieses Mal u.a. mit den renommierten Staatsrechtlern Prof. Dr. Rupert Scholz (für die Konzerne) und Prof. Dr. Christoph Möllers (für die Bundesregierung).

Zitiervorschlag

Michael Reissenberger, LTO-Podcast: BVerfG definiert das Eigentum weiter: Atomausstieg? Ja danke . In: Legal Tribune Online, 07.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21383/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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