Thomas Fischer verklagt Journalistin: Ist der "Schlam­perei"-Vor­wurf eine Tat­sa­chen­be­haup­tung?

von Dr. Christian Rath

10.09.2019

Das Landgericht Karlsruhe hat an diesem Dienstag über die Klage von Ex-BGH-Richter Thomas Fischer gegen die Journalistin Gaby Mayr verhandelt. Fischer möchte, dass Mayr Vorwürfe gegen seine Kommentierung von § 219a StGB unterlässt.

Der Konflikt begann im Jahr 2018. Deutschland diskutierte über § 219a Strafgesetzbuch (StGB), der "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" mit Strafe bedroht. Betroffen sind auch Ärzte und Ärztinnen, die im Internet sachlich auf ihr eigenes Angebot hinweisen.Es gab bereits mehrere Verurteilungen.

Mayrs Vorwürfe, Fischers Replik

Die Journalistin Gaby Mayr stellte im Frühjahr 2018 in zwei Beiträgen im Deutschlandfunk und in der taz, die These auf, dass für diese Verurteilungen der StGB-Kommentar von Thomas Fischer mitverantwortlich sei. Mindestens zwei Gerichte hätten in ihren Urteilen einen Satz aus dem Kommentar abgeschrieben und für die Begründung verwendet:  Paragraf 219a solle verhindern, "dass die Abtreibung in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird". So habe es schon Fischers Vorgänger Herbert Tröndle formuliert, ein fanatischer "Lebensschützer", der gegen jede Liberalisierung der Rechtslage beim Schwangerschaftsabbruch gekämpft habe. Dessen Kommentierung lebe bei Fischer fort.

Fischer reagierte einige Wochen später mit einem polemischen Beitrag auf der Webseite Meedia. Im Kern stellte Fischer klar, dass das Zitat lediglich die Begründung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1974 wiedergab. Im Kommentar sei die Quelle auch angegeben worden.

Die Journalistin antwortete eine Woche später, ähnlich polemisch, auf Meedia. Dabei erklärte sie es für "irrelevant", dass Fischer nur die Gesetzesbegründung zitiert hatte und erhebt einen neuen Vorwurf: Fischer habe die Gesetzesbegründung selektiv zitiert und einen ebenso wichtigen Satz weggelassen: "Andererseits muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein." Das Weglassen dieses Satzes sei, so Mayr, "grobe handwerkliche Schlamperei".

Ex-Richter Fischer klagt

Das wollte Thomas Fischer, bis 2017 Vorsitzender Richter am 2. BGH-Strafsenat, nicht auf sich sitzen lassen. Er mahnte Mayr ab, ohne Erfolg, und verklagte sie dann zivilrechtlich beim Landgericht Karlsruhe auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz. Konkret geht es um vier Aussagen von Mayr: Erstens, die Kommentierung von Tröndle lebe in der Kommentierung von Fischer weiter. Zweitens, der Strafrechtskommentar von Fischer sei "schlecht für die Rechtsprechung". Drittens, an der Kommentierung zu § 219a habe Fischer nichts geändert, außer der Rechtschreibung. Und viertens, der Kommentar zu § 219a beruhe auf "grober handwerklicher Schlamperei".

Fischer war am Dienstag selbst ins Landgericht gekommen und erläuterte, dass er mit Tröndle nur die 49. Auflage gemeinsam (aber arbeitsteilig) verantwortet habe. Ab der 50. Auflage habe er dessen sehr konservative Ansichten zum Abtreibungsrecht aus dem Kommentar gestrichen. Auch den angeblich unterschlagenen Satz habe er in der Kommentierung zu § 219a durchaus zitiert, allerdings erst zwei Randnummern später. "In Randziffer 1 einer Kommentierung geht es um den Zweck des Gesetzes", erläuterte Fischer. Dass nicht-kommerzielle Informationen vom strafrechtlichen Verbot ausgenommen seien, betreffe eine Ausnahme und gehöre nicht in die erste Randziffer.

Die dreiköpfige Kammer des Landgerichts unter Vorsitz von Richterin Christina Walter hatte sich noch viele Wertungen offen gehalten, eine Tendenz wurde aber deutlich. Die Behauptung, dass die Kommentierung Tröndles bei Fischer weiterlebe, wird die Kammer wohl als "unwahre Tatsachenbehauptung" einstufen. Denn im Kontext der Beiträge Mayrs werde Tröndle nicht mit Aussagen zu § 219a zitiert, sondern allgemein zum Abtreibungsrecht. Hier aber habe Fischer einen klaren Schnitt gezogen.

Gernot Lehr sieht Pressefreiheit bedroht

Gaby Mayr wurde vom renommierten Medienrechtler Gernot Lehr vertreten.

Lehr argumentierte, alle beanstandeten Formulierungen Mayrs seien Werturteile und keine Tatsachenäußerungen. Fischer könne deshalb keine Unterlassung verlangen. Wenn der Kommentar als "schlecht für die Rechtsprechung" bezeichnet werde, dann sei das eine "Meinungsäußerung par excellence". Lehr warnte das Gericht. "Wenn Sie den Vorwurf 'handwerklicher Schlamperei' als Tatsachen-Äußerung einstufen, bekommen Sie einen Run von Betroffenen-Anwälten auf Ihr Gericht". Er sieht die Meinungs- und Pressefreiheit bedroht.

Sicherheitshalber gab Lehr mehrere Klarstellungen zu Protokoll. Dass Fischer die Kommentierung nicht geändert habe, beziehe sich ausschließlich auf Randziffer 1 der Kommentierung von § 219a. Im Übrigen bezögen sich die Äußerungen Mayrs stets auf § 219a, nicht auf das gesamte Abtreibungsrecht.

Das Gericht schlug einen Vergleich vor. Fischer genügten die Klarstellungen aber nicht. Er bot seinerseits an, auf Widerruf und Schadensersatz zu verzichten, wenn Mayr die Unterlassung aller vier Äußerungen zusage. Eine Einigung war so nicht möglich.

Das Landgericht Karlsruhe wird sein Urteil am 27. September verkünden.

Zitiervorschlag

Thomas Fischer verklagt Journalistin: Ist der "Schlamperei"-Vorwurf eine Tatsachenbehauptung? . In: Legal Tribune Online, 10.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37547/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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