Leistungsschutzrecht: +/- 160 Zeichen ohne Lizenz

von Prof. Dr. Mathias Schwarz

05.03.2013

Vergangenen Freitag beschloss die schwarz-gelbe Regierungsfraktion im Bundestag das umstrittene Leistungsschutzrecht. "Kurze Textausschnitte" werden von dem Gesetz nicht erfasst. Ein unbestimmter Rechtsbegriff, den man bedauern mag, mit dem die Gerichte aber wohl klarkommen werden, meint Mathias Schwarz. Ungewiss sei dagegen, ob das Gesetz vor der Wahl überhaupt noch endgültig verabschiedet werde.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger war lange ein Rechtsbereich, mit dem sich nur Experten befasst hatten. Im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag herrschte dann aber plötzlich in Teilen der Öffentlichkeit eine nahezu hysterische Aufregung. Vergleichbare Erregungszustände lösten zuletzt nur das ACTA-Abkommen oder das vor gut zehn Jahren ebenfalls heftig umkämpfte Urhebervertragsrecht aus.

So wie sich bei Letzterem mit der Zeit die Wogen geglättet haben, wird auch ein Leistungsschutzrecht für Verlage weder zum Untergang des Abendlandes noch zum Exitus des Internets führen. Es ist also an der Zeit, abzurüsten.

Wie lang ist ein kleinster Textausschnitt?

Nüchtern betrachtet hat der Gesetzgeber nämlich mit der am Ende verabschiedeten Fassung einen äußerst engen Anwendungsbereich formuliert. Presseverleger erhalten danach ein Leistungsschutzrecht, das ihnen neben den Urhebern ein eigenes ausschließliches Recht gibt, ihre Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Der eigentliche Anwendungsbereich der Neuregelung ergibt sich dann – regelungstechnisch etwas unglücklich – aus den diversen Ausnahmen. So bleibt die Nutzung durch Dritte zulässig, soweit es sich nicht um gewerbliche Suchmaschinenbetreiber oder gewerbliche "Nachrichtensammler" (News-Aggregatoren) handelt. Das neue Leistungsschutzrecht ist zudem zeitlich befristet. Es erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

Wichtiger noch ist aber eine weitere Einschränkung, die sprichwörtlich in letzter Minute ihren Weg in das Gesetz fand. Danach soll das Leistungsschutzrecht "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" nicht umfassen. Auch Suchmaschinen und News-Aggregatoren können somit kurze Auszüge aus geschützten Presseerzeugnissen weiterhin in Form von sogenannten Snippets anzeigen, ohne dass sie hierfür eine Lizenz brauchen. Wie lang ein schutzfreier "kleinster Textausschnitt" ist, lässt der Gesetzgeber allerdings offen. Die FDP hatte wohl eine Länge von 160 Zeichen befürwortet, aufgenommen wurde dieser Vorschlag jedoch nicht. Eine solche Begrenzung hätte nicht nur in etwa der Länge einer SMS oder eines Tweets entsprochen, sondern vor allem auch der einer Meta Description, also der kurzen Beschreibung des Inhalts einer Webseite, den Suchmaschinen in ihren Ergebnissen anzeigen.

Gerichte werden klären können, wie lang ein "kleinster Textausschnitt" ist

Systemkonform ist die Ausnahme für Snippets allerdings nicht. Das Urhebergesetz kennt eine solche Verkürzung der Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern- oder Filmproduzenten nicht. Der durchaus nachvollziehbare Grund für die unterschiedliche Regelung dürfte insbesondere die Sorge vor einer Monopolisierung von einzelnen Worten oder kurzen Wortfolgen gewesen sein.

Gänzlich unbekannt ist eine solche Reduzierung des Schutzbereichs dem Urheberrecht im weiteren Sinne allerdings nicht. Auch der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken umfasst die Nutzung "unwesentlicher Teile" nicht – ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Rechtsprechung mit Leben zu füllen wusste.

Man kann also zuversichtlich sein, dass es der Rechtsprechung gelingen wird, den genauen Anwendungsbereich des neuen Leistungsschutzrechts abzustecken. Für das Urheberrecht der Wortautoren ist man in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein Urheberschutz für ganz kurze Texte nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Grenze ist vom Gerichtshof der Europäischen Union unlängst im Einzelfall herabgesetzt und ein urheberrechtlicher Schutz schon für Texte aus nur elf Worten für möglich gehalten worden. Da das neue Leistungsschutzrecht aber keine individuelle Beurteilung der Schöpfungshöhe einzelner Texte vornehmen kann, wird für dieses eine typisierende Antwort zu finden sein. Dabei werden die Gerichte zu entscheiden haben, ob "kleinste Textausschnitte" kürzer sind als "knappe Wortfolgen", die der Bundesgerichtshof in der Perlentaucher-Entscheidung vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen hatte.

Außer der Länge von "kleinsten Textausschnitten" werden die Gerichte auch klären müssen, was überhaupt ein Presseerzeugnis ist. Man mag bedauern, dass sich der Gesetzgeber derart ausfüllungsbedürftiger Begriffe bedient, die Rechtsanwender werden jedoch auf Dauer damit zurechtkommen. Der Datenbankschutz hat das gezeigt.

Endgültige Verabschiedung vor der Wahl ungewiss

Gegenwärtig ist allerdings noch ungewiss, ob das neue Gesetz überhaupt in Kraft treten wird. Der Bundesrat kann nämlich noch Einspruch erheben. Dann müsste sich der Vermittlungsausschuss mit dem neuen Leistungsschutzrecht befassen.

Es ist außerdem noch nicht abschließend geklärt, ob der Gesetzentwurf einer unionsrechtlichen Notifizierungspflicht unterliegt, also der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen, damit diese sowie die anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Diese Ansicht vertritt etwa der Münsteraner Rechtsprofessor Thomas Hoeren in einem Gutachten für Facebook. Während der dreimonatigen Notifizierungsphase ist der nationale Gesetzgeber zum Abwarten verpflichtet.

Es könnte also mit Blick auf das Ende der Legislaturperiode zeitlich eng werden. Wird das Leistungsschutzrecht vor der Wahl nicht mehr endgültig verabschiedet, müsste der Gesetzentwurf wegen des parlamentarischen Diskontinuitätsgrundsatze neu eingebracht werden.

Der Autor Prof. Dr. Mathias Schwarz ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Mediator und Partner der Kanzlei SKW Schwarz in München.

Zitiervorschlag

Mathias Schwarz, Leistungsschutzrecht: +/- 160 Zeichen ohne Lizenz . In: Legal Tribune Online, 05.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8269/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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