Verschärfung der Betriebsprüfungen: Künst­ler­so­zial­ab­gabe – auch Kanz­leien müssen zahlen

von Dr. Florian Sperling

03.03.2016

2/2: Betriebsprüfungen wurden verschärft

Nun ist die Künstlersozialabgabe an sich kein neues Thema, sie existiert seit über 30 Jahren. Neu ist aber, dass die Abführung der Abgabe inzwischen konsequent kontrolliert wird.

Da nämlich viele Unternehmen – teils aus Kalkül, größtenteils aber aus bloßer Unwissenheit – die Künstlersozialabgabe jahrelang nicht ordnungsgemäß abgeführt hatten, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf. Mit dem zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz wurden die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung in puncto Künstlersozialabgabe drastisch verschärft.

Bei Unternehmen, die bereits bei der KSK erfasst sind, und Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten findet die Betriebsprüfung nun zwingend mindestens alle vier Jahre statt. Die übrigen Unternehmen sollen im Schnitt alle zehn Jahre geprüft werden. Statt wie bisher rund 70.000 Künstlersozialabgabe-Prüfungen pro Jahr werden künftig rund 400.000 Prüfungen jährlich stattfinden.

Das neue Gesetz hat seine Wirkung nicht verfehlt: Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung haben die schärferen Kontrollen allein im ersten Halbjahr 2015 zu Nachforderungen von mehr als 9,2 Millionen Euro geführt.

Mit anderen Worten: Die Zeiten, in denen man sich mit etwas Glück erfolgreich um die Künstlersozialabgabe drücken konnte, sind definitiv vorbei. Bei nicht ordnungsgemäßer Meldung und Abführung drohen Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und gegebenenfalls sogar ein Bußgeld.

Was zu tun ist

Will der Anwalt böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung vermeiden, sollte er sich auf jeden Fall in einem ersten Schritt proaktiv bei der KSK anmelden. Dabei muss er in Kauf nehmen, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre führt. Eine Art Amnestieregelung bei freiwilliger Selbstanzeige gibt es leider nicht.

In Zukunft muss die Kanzlei dann die in einem Kalenderjahr insgesamt an selbstständige Kreative gezahlten Entgelte bis spätestens zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden. Diese setzt dann die endgültige Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.

Und wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, der Prüfer also schon da war und ein Nachzahlungsbescheid ins Haus geflattert ist? Dann lohnt es sich unter Umständen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Vielleicht hat der Prüfer ja die Zahlungen an einen Webdesigner als abgabepflichtig eingestuft, obwohl der auf der Website nur ab und zu ein paar Fotos und Texte austauscht oder Sicherheitsupdates aufspielt. Und das ist schließlich keine Kunst. Oder etwa doch?

Der Autor Dr. Florian Sperling ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der auf Urheber- und Medienrecht ausgerichteten Kanzlei Lausen Rechtsanwälte in München. Er ist auf das Thema Künstlersozialabgabe spezialisiert und hält dazu Seminare bei der Akademie der Deutschen Medien.

Zitiervorschlag

Dr. Florian Sperling, Verschärfung der Betriebsprüfungen: Künstlersozialabgabe – auch Kanzleien müssen zahlen . In: Legal Tribune Online, 03.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18662/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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