Klagen gegen Kinderlärm: Gesetzgeber soll Toleranz verordnen

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass Nachbarn nicht mehr gegen neu gebaute Kitas vor Gericht ziehen können. Das Vorhaben soll eine bisher sehr uneinheitliche Praxis regeln. Dr. Thomas Schröer und Dennis Kümmel über die Herausforderung, mehr Kinderfreundlichkeit mit dem Anwohnerschutz zu vereinbaren.

Die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder steigt stetig an. Um dieser entsprechen zu können, werden zahlreiche neue Kindertagesstätten errichtet oder bestehende erweitert. Wie bei vielen anderen Bauvorhaben kommt es dabei immer wieder zu Nachbarklagen.

Sobald ein Gericht gegen eine solche Einrichtung entscheidet, ertönen Rufe nach einer Gesetzesänderung. An entsprechenden politischen Willensbekundungen besteht kein Mangel. "Kinderlärm darf keinen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben" heißt es im schwarz-gelben Koalitionsvertrag.

Der Bundesrat hat im März 2010 die Bundesregierung um eine entsprechende Gesetzesänderung gebeten. Der Bundesgesetzgeber muss jetzt zwei Fragen beantworten: Wie viel Kinderlärm erlaubt das Immissionsschutzrecht? Und: Wo erlaubt das Baurecht die Errichtung und den Betrieb von Kindertagesstätten?

Kinderlachen als schädliche Umwelteinwirkung?

Das Immissionsschutzrecht soll vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen auch Geräusche, wenn sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen verursachen können.

Dabei gibt es keinen einheitlichen Grenzwert dafür, ab wann ein Geräusch zu einer schädlichen Umwelteinwirkung wird. Schließlich ist die akustische Wahrnehmung sehr subjektiv. Für den Klassik-Liebhaber ist eine Mozart-Oper ein Hochgenuss, ein Rock-Konzert in der gleichen Lautstärke jedoch eine unerträgliche Belästigung.

Im Bundesrecht finden sich unterschiedliche Grenzwerte für die unterschiedlichsten Anlagen, nicht jedoch für Kindertagesstätten. In Berlin ist Kinderlärm seit 2010 nach § 6 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes "grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar".

Zuständigkeit des Bundes: Kitas sind für Kinder da

Das Bundesumweltministerium beabsichtigt nach Pressemeldungen eine vergleichbare Änderung des Bundesrechts. Eine solche Neuregelung wird erschwert durch die Föderalismusreform aus dem Jahr 2006. Der durch menschliches Verhalten verursachte Lärm fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die entscheidende Frage ist damit: Wem sind die Geräusche der Kinder zuzurechnen? Den Kindern oder der Kindertagesstätte?

Die Geräusche der Benutzer können einer Anlage zugerechnet werden, wenn ein spezifischer Bezug besteht. So gilt die Sportanlagenschutzverordnung auch für die Geräusche von Sportlern und Zuschauern.

Ein ähnliches Verständnis bietet sich auch für Kindertagesstätten an. Der Kinderlärm wird dort durch die bestimmungsgemäße Nutzung verursacht. Er ist daher dieser Anlage zuzurechnen. So erspart man sich auch die mühselige Unterscheidung zwischen den Geräuschen der Spielgeräte und den Geräuschen der spielenden Kinder. Der Bundesgesetzgeber darf daher den Lärm in Kindertagesstätten regeln.

Die Zumutbarkeit als alles entscheidende Frage

Die Frage nach der baurechtlichen Zulässigkeit beantwortet sich primär durch einen Blick in den Bebauungsplan der Gemeinde und die Baunutzungsverordnung. Kindertagesstätten sind "Anlagen für soziale Zwecke" und als solche in einem allgemeinen Wohngebiet, einem Dorfgebiet, einem Mischgebiet oder einem Kerngebiet ohne Weiteres zulässig. In reinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten können sie ausnahmsweise von der Bauaufsicht zugelassen werden. Auf einem Grundstück ohne Bebauungsplan ist ein Kindertagesstätte zulässig, wenn sie sich in die nähere Umgebung "einfügt".

Sowohl bei der Frage nach dem Einfügen als auch bei der ausnahmsweisen Zulassung sozialer Einrichtungen in reinen Wohngebieten spielen die von der Kindertagesstätte ausgehenden Geräusche ein Rolle. Ein Bauvorhaben ist unzulässig, wenn von ihm unzumutbarer Lärm ausgeht. Über die Zumutbarkeit von Kinderlärm besteht aber derzeit (außerhalb Berlins) keine gesetzliche Regelung.

Erwartungsgemäß kommen die mit der Materie befassten Behörden und Gerichte daher zu unterschiedlichen Auffassungen. Es lässt sich die Tendenz beobachten, dass die Chancen des Nachbarn auf ein ruhiges Grundstück umso besser stehen, je größer die Kindertagesstätte ist. Insbesondere größere Betreuungseinrichtungen können hiernach in reinen Wohngebieten gegen den so genannten Gebietserhaltungsanspruch verstoßen.

Die Bundesregierung hat eine entsprechende Änderung der Baunutzungsverordnung angekündigt. Kindertagesstätten sollen auch in reinen Wohngebieten ohne Ausnahmegenehmigung entstehen dürfen. Damit wäre aber noch keine Planungssicherheit für die Betreiber von Kindertagesstätten erreicht. Selbst wenn ein Bauvorhaben eigentlich nach dem Bebauungsplan zulässig ist, kann es nämlich nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihm unzumutbare Belastungen oder Störungen ausgehen. Damit schließt sich der Kreis zum Immissionsschutzrecht. Erst wenn die Zumutbarkeit von Kinderlärm gesetzlich geklärt ist, besteht baurechtliche Planungssicherheit für Kindertagesstätten.

Dr. Thomas Schröer und Dennis Kümmel sind Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht bei FPS Rechtsanwälte & Notare in Frankfurt am Main.

 

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Zitiervorschlag

Thomas Schröer, Klagen gegen Kinderlärm: Gesetzgeber soll Toleranz verordnen . In: Legal Tribune Online, 28.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2434/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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