Lookalike-Werbung mit Prominenten: Dop­pelt ris­kant

von David Ziegelmayer

11.04.2016

Fußballlegende Pelé verklagt Samsung auf 30 Millionen US-Dollar Schadensersatz. Man habe ungefragt einen Doppelgänger zu Werbezwecken eingesetzt. Wäre so etwas auch in Deutschland möglich? Ja, meint David Ziegelmayer.

Beim US-District Court in Chicago ist laut Presseberichten kürzlich eine Klage des 75-jährigen Edson Arantes do Nascimento, besser bekannt unter seinem Fußballernamen Pelé, eingegangen. Seine Firma Pele IP Ownership LLC fordert stolze 30 Millionen Dollar vom Elektronikkonzern Samsung.

Stein des Anstoßes ist eine Zeitungsanzeige aus der New York Times für Samsungs neue HD-Fernseher, auf der das zur Hälfte angeschnittene Gesicht eines dunkelhäutigen Mannes zu sehen ist. Dieses wird kombiniert mit einem Bild, auf dem ein Fußballer den berühmten Seitenfallzieher vollführt, der zu den Spezialitäten Pelés zählt.

Dessen Anwalt Frederic Sperling argumentiert, dass man sich eines Doppelgängers bedient habe, nachdem Verhandlungen zwischen Pelé und dem Elektronikkonzern 2013 über einen Werbedeal ergebnislos abgebrochen wurden. Handelt es sich dabei um einen typisch amerikanischen Show-Prozess oder wäre so etwas auch hierzulande denkbar? Tatsächlich war die deutsche Rechtsprechung schon mehrfach mit dem Thema Doppelgängerwerbung befasst.

Doppelgänger: Dauerbrenner in der deutschen Rechtsprechung

Die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) trägt den Namen "Der blaue Engel" (Urt. v. 1.12.1999, Az. I ZR 226/97). Der BGH entschied damals, dass die Abbildung eines Doppelgängers, der einer berühmten Person täuschend ähnlich sieht, ein Bildnis eben dieses Prominenten darstellt.

Das gelte sogar, wenn der Eindruck, es handele sich um die berühmte Person, nicht aufgrund einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf andere Weise erzeugt werde (in diesem Fall durch Nachstellen einer berühmten Szene mit Marlene Dietrich aus dem Film "Der blaue Engel"). Bei der  vermeintlichen Werbeanzeige mit Pelé,  in der eine mehr oder weniger ähnliche "Gesichtshälfte" mit dem charakteristischen Seitenfallzieher kombiniert wird, kommt man diesem Fall doch recht nahe.

Die Rechtsprechung hat sich hier in den vergangenen Jahren noch weiterentwickelt: So ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selbst dann von einer Verletzung des Bildnisrechts eines Prominenten auszugehen, wenn in einem Werbefilm ein Schauspieler einen Prominenten überhaupt nicht ähnlich sieht, der Film jedoch zahlreiche bekannte Elemente eines Showformats übernimmt (Urt. v. 06.03.2014, Az. 15 U 133/13).

Das Kölner Gericht hatte über deutliche Anspielungen auf den Kläger Günther Jauch und seine Show "Wer wird Millionär" zu entscheiden, die eine Möbelmarktkette in einen Werbespot übernommen hatte. Entscheidend sei, "ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt."

Zitiervorschlag

David Ziegelmayer, Lookalike-Werbung mit Prominenten: Doppelt riskant . In: Legal Tribune Online, 11.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19012/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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