Kirchenaustritt für Fortgeschrittene: Das Kreuz mit der Steuer

Norbert Diel

10.05.2010

In der Kirche bleiben, aber keine Steuer zahlen? Ein emeritierter Professor für Kirchenrecht hatte erklärt, nicht aus der Glaubensgemeinschaft, sondern nur aus der "Steuergemeinschaft" auszutreten. Das geht nicht, entschied der VGH Mannheim.

Mit Urteil vom 4. Mai 2010 hat der 1. Senat des VGH Mannheim (Az. 1 S 1953/09) die clever ausgedachte Vorgehensweise, für den Austritt zwischen der Glaubens- und der Steuergemeinschaft zu unterscheiden, für nichtig erklärt.

Der Fall trifft einen empfindlichen Nerv im komplizierten Geflecht zwischen Staat und Kirche. Denn es geht um das Geld der Gläubigen, auf das Kirche und Staat gleichermaßen Zugriff nehmen. Überhaupt drehen sich die meisten Urteile im Verhältnis von Staat und Kirche um die Kirchensteuer. In diesen Zusammenhang fällt auch der "Klassiker" des modifizierten Kirchenaustritts, sozusagen der "Kirchensteueraustritt".

Dass er sich seit Jahrzehnten so beharrlich hält und immer wieder die deutschen Gerichte beschäftigt, hat seine Ursache in einem tiefgreifenden Missverständnis: Viele Gläubige meinen, die Kirchensteuer sei eine staatliche Steuer, die der Staat seinen Bürgern auferlege, um damit die Kirchen zu finanzieren. Quasi als Ausdruck von "Hilfsbereitschaft".

Kirchensteuer ist eine kirchliche Mitgliedersteuer

Das ist jedoch falsch. Die Kirchensteuer ist eine rein kirchliche Steuer. Die Kirche erhebt die Kirchensteuer von ihren Mitgliedern. Der Staat vereinnahmt sie lediglich für die Kirche, weil er im Rahmen seiner Finanzverwaltung die rechtlichen und logistischen Mittel dazu hat. Damit leistet er eher eine Art "Amtshilfe", die er sich übrigens gut bezahlen lässt.

Die "Amtshilfe" beruht auf dem Umstand, dass Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI der Weimarer Reichtsverfassung den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, das Privileg einräumt, Kirchensteuern von ihren Mitgliedern zu erheben. Der Staat hilft bloß noch beim Abführen dieser Steuer.

Allerdings: Wegen der Regelung in Art. 4 GG, wonach jeder Bürger auch das Recht hat, keine Religion zu haben bzw. keiner Kirche anzugehören (negative Religionsfreiheit), kann sich der Staat nicht zum bedingungslosen "Amtshelfer" der Kirchen machen. Wenn also jemand erklärt, dass er in Ausübung seiner negativen Religionsfreiheit mit der Kirche nichts zu tun haben möchte, dann kann und will ihn der Staat nicht zur Zahlung von Kirchensteuer zwingen. Und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Kirche nach ihrem eigenen Recht weiterhin auf der Steuerzahlung besteht oder nicht. Rechtssicherheit für den Staat als bloßen Steuereintreiber.

Rechtlich hat der Staat diese Lossagungserklärung als Kirchenaustritt definiert und in den Kirchensteuergesetzen der Länder geregelt. Damit der Staat allerdings genau weiß, von wem er die Kirchensteuer erhebt und von wem nicht, braucht er eine klare und eindeutige Austrittserklärung. Sie darf daher keine Zusätze oder Bedingungen enthalten. Der Austretende muss seine Kirche also gänzlich verlassen wollen und dies auch so erklären.

An dieser Klarheit fehlt es der sog. modizifierten Kirchenaustrittserklärung, weil sie zwischen der Kirche als Glaubensgemeinschaft einerseits und als Steuergemeinschaft andererseits differenziert. Denn wer bloß keine Steuern zahlen möchte, will eigentlich in der Kirche bleiben. Das ist aber kein echter Austritt. Das hat der VGH Mannheim in seinem Urteil nochmals ganz klar festgestellt. Zu Recht.

Der Autor Norbert Diel ist Rechtsanwalt in Köln. Zuvor war er viele Jahre lang Assistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kirchenrecht der Universität zu Köln.

Zitiervorschlag

Norbert Diel, Kirchenaustritt für Fortgeschrittene: Das Kreuz mit der Steuer . In: Legal Tribune Online, 10.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/510/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen