Der lange Arm des Kartellrechts
Was nach der Durchsuchung kommt
29.01.2013
Kartellverfahren beginnen meist mit einem so genannten Dawn Raid. Das sind Durchsuchungen von Kartellbehörden, wie der EU-Kommission in Brüssel oder dem Bundeskartellamt in Bonn, die unangemeldet "im Morgengrauen" (daher die Bezeichnung Dawn Raid) stattfinden. Durchsucht werden Büros der betroffenen Unternehmen und teilweise auch Privatwohnungen der Mitarbeiter, um Beweismaterialien für Kartellverstöße wie Preisabsprachen oder einer Marktaufteilung zwischen Wettbewerbern zu finden.
Kartellbehördliche Durchsuchungen sind eine außergewöhnliche Krisensituation. Allerdings nicht für die Beamten, die über viel Erfahrung verfügen und ihren Einsatz bis ins Einzelne vorbereitet haben. Anders die Unternehmensvertreter. Sie müssen in einer Situation, auf die sie meist nicht vorbereitet sind, unter sehr hohem Zeitdruck Entscheidungen treffen. Ist die Behörde berechtigt, den verschlossenen Schrank aufzubrechen? Darf sie komplette Festplatten kopieren? Akten einfach mitnehmen?
Kooperation oder Verteidigung?
Wichtiger ist jedoch etwas anderes. Kartellbehörden führen die Untersuchungen bei sämtlichen betroffenen Unternehmen zeitgleich durch. Zum einen sollen sich die Unternehmen nicht gegenseitig warnen. Zum anderen soll die Chancengleichheit für Kronzeugenprogramme gewahrt werden. Wer gegenüber den Kartellbehörden seine Bereitschaft zur Kooperation erklärt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Kronzeuge vollständige Immunität oder zumindest eine erhebliche Bußgeldreduktion (Bonus) erhalten. Ob dies gelingt, hängt auch davon ab, wie schnell ein Unternehmen reagiert. Bonusanträge werden oft noch während der laufenden Durchsuchung gestellt.
Das Unternehmen muss in der hektischen Situation außerdem selbst den Sachverhalt aufklären, um entscheiden zu können, ob Kooperation oder Verteidigung die zweckmäßigere Strategie ist.
Damit nicht genug. Mehr und mehr rücken die Folgeprobleme in den praktischen Mittelpunkt, die mit dem Kartellverfahren selbst unmittelbar nichts zu tun haben. Dabei geht es vor allem um Schadensersatzansprüche von Kunden, die geltend machen, überhöhte Kartellpreise bezahlt zu haben.
Schadensersatzansprüche können Bußgeld weit überschreiten
Nach deutschem Recht haften alle Kartellanten gegenüber sämtlichen Kunden als Gesamtschuldner. Ein Kunde kann also seinen gesamten Schaden gegenüber einem Kartellanten geltend machen, der noch nicht einmal sein eigener Lieferant gewesen sein muss. Seit längerem sind zudem spezialisierte Dienstleister auf dem Markt aktiv, die sich von Kunden Schadensersatzansprüche abtreten lassen, um diese dann vor Gericht gebündelt einzuklagen.
Das Risiko aus einem Kartellschadensersatzprozess kann sogar größer sein als das – ohnehin hohe – Bußgeld. In dem Kartellverfahren gegen Hersteller von Bleichmitteln für die Papierindustrie hat die EU-Kommission gegen sämtliche Kartellanten im Jahr 2006 Bußgelder von insgesamt 380 Millionen Euro verhängt. Vor einem einzigen deutschen Zivilgericht werden dagegen im selben Fall gegenwärtig Schadensersatzansprüche der Papierindustrie in Höhe von mehr als 600 Millionen Euro geltend gemacht.
Eine bestimmte Unternehmensstrategie, die im Hinblick auf das Bußgeldverfahren optimal ist, kann sich im Nachhinein in der Gesamtschau als verfehlt herausstellen. So kann ein Kronzeugenantrag das Bußgeldrisiko minimieren und gleichzeitig das Schadensersatzrisiko deutlich erhöhen. In manchen Fällen kann die Kartellbehörde einen Rechtsverstoß erst aufgrund des Geständnisses eines Kronzeugen nachweisen. Die Feststellungen der Kartellbehörde sind für das Zivilgericht in einem etwaigen Schadensersatzprozess (follow-on damage claim) jedoch grundsätzlich bindend.
Zu Beginn einer Durchsuchung müssen Unternehmen deshalb unter immer größerem Zeitdruck immer schwierigere Entscheidungen treffen. Denn aufgrund der weitreichenden Auswirkungen über das Kartellverfahren hinaus ist es für die optimale Positionierung eines Unternehmens wichtig, die gesamte Kette der möglichen Folgethemen zu durchdenken und die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Bereichen zu berücksichtigen.
Es dürfte der Erwartung der Kartellbehörden entsprechen, dass sich Unternehmen in der Drucksituation im Zweifel für eine schnelle Kooperation entscheiden, da andernfalls die Chance auf Immunität oder eine Reduktion der Geldbuße gefährdet werden kann. Die praktische Erfahrung zeigt, dass die Folgen eines Kartellverfahrens dabei häufig nicht ausreichend beachtet werden.
Der Autor Thorsten Mäger ist Rechtsanwalt und Partner im Düsseldorfer Büro der Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller.
Zitiervorschlag
Thorsten Mäger, Der lange Arm des Kartellrechts: Was nach der Durchsuchung kommt. In: Legal Tribune ONLINE, 29.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8055/ (abgerufen am 19.05.2013)
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