Karneval und Recht: Grenzen der Narrenfreiheit

von Andreas Schmitt

07.02.2013

Wenn der Bankberater plötzlich Pappnase trägt und die Kollegen durch das Büro schunkeln, merkt auch der Letzte: Für die nächsten sechs Tage sind die Karnevalshochburgen wieder fest in jecken Händen. Wie man zwischen feiernden Kollegen, saunierenden Prinzenpaaren und streitlustigen Karnevalsvereinen unfallfrei durch die fünfte Jahreszeit kommt, zeigt unsere Rechtsprechungsübersicht.

Auch wenn viele Narren das vielleicht anders sehen und das öffentliche Leben in den Karnevalshochburgen über die tollen Tage stillsteht: Sogar die Narrenfreiheit ist nicht grenzenlos. Trotz kollektiver Feierlaune und Ausnahmezustand gibt es an Karneval keinen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Wer nicht arbeiten will, muss deshalb selbst im Rheinland auf die Großzügigkeit des Chefs hoffen oder Urlaub nehmen.

Narren und Jecke haben nur "karnevalsfrei", wenn eine entsprechende betriebliche Übung existiert. Hat der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren freiwillig und vorbehaltlos bezahlten oder unbezahlten Urlaub an Karneval gewährt, kann er diesen nicht einfach wieder streichen. Anders sieht es nur aus, wenn die geschenkten Urlaubstage für die kommenden Jahre ausdrücklich nur unter Vorbehalt gewährt wurden. Dann steht es dem Chef frei, die Urlaubstage durch eine "Angleichung der Betriebsvereinbarung" neu zu regeln und den Rosenmontag wieder zu normalen Arbeitstag zu machen (LAG Köln, Beschl. v. 17.02.2006, Az. 6 Ta 76/06).

Wer die Karnevalsfeier mangels Ausnahmeregelung kurzerhand ins Büro verlegt, sollte bei der Feier mit den Kollegen nicht zu sehr über die Stränge schlagen. Alkohol als Stimmungsmacher ist zwar erlaubt und ein generelles Alkoholverbot gibt es nicht, solange es der Arbeitgeber nicht ausdrücklich ausgesprochen hat oder eine entsprechende betriebliche Übung herrscht. Der Alkoholkonsum darf die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz aber nicht beeinträchtigen. Mehr als ein Glas Sekt oder Bier ist deshalb nicht drin.

Krümelmonster in der Bank

Zumindest über das Radio darf hingegen ein wenig karnevalistische Stimmung verbreitet werden. Jedenfalls kann einem Arbeitnehmer nicht allein deswegen gekündigt werden, weil an einem Rosenmontag in einem ausschließlich von ihm selbst genutzten Raum Karnevalsmusik im Radio läuft (Hessisches LAG, Urt. v. 16.06.1989, Az. 14 Sa 895/87).

Auch bei der Kostümwahl gibt es Einschränkungen. Solange betriebliche Interessen nicht gefährdet sind, können Narren zwar als Clown, Cowboy oder Pirat zur Arbeit kommen, vor allem dann, wenn wie in den traditionellen Karnevalsgebieten die Kostümierung quer durch alle Berufsgruppen üblich ist. Dennoch kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden. Ein Bankangestellter als Krümelmonster ist selbst im karnevalserprobten Rheinland womöglich zu viel des Guten.

Nacktaudienz mit dem Prinzenpaar

Dass dem närrischen Treiben auch außerhalb des Büros Grenzen gesetzt sind, musste das Monheimer Prinzenpaar vom Landgericht (LG) Düsseldorf erfahren. Eine Frau aus dem Rheinland verstand jedenfalls keinen Spaß, als sie sich gänzlich unkostümiert im örtlichen Lokal-Anzeiger wiederfand. Die Aufnahme war entstanden, als das Prinzenpaar sich in der Sauna eines lokalen Erlebnisbades fotografieren ließ. Eines der Bilder zeigte die unbekleidete Frau, die sich während des "Prinzenaufgusses" ebenfalls in der Sauna aufhielt.

Durch die Veröffentlichung sah die Saunagängerin sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte vor dem LG Düsseldorf. Die Fotografie zeige sie in einer kompromittierenden Situation und sei ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden.

Die Düsseldorfer Richter gaben ihr Recht und sprachen ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Zwar habe die Frau auf dem Bild gelächelt. Aus dem Lächeln habe der Fotograf aber nicht schließen können, dass sie mit der Veröffentlichung des Bildes einverstanden war. Außerdem habe sie nicht damit rechnen müssen, in ihrer ganzen Nacktheit fotografiert zu werden (Urt. v. 13.12.2006, Az. 12 O 194/05)

Karnevalssitzung der anderen Art

Das nicht jeder dem jecken Treiben mit Humor begegnet, bewies auch eine Münchnerin, die vor dem Familiengericht Unterhaltsansprüche einklagte. Der zuständige Richter legte ihren Verhandlungstermin auf den 11.11 um 11.11 Uhr. Die Frau fühlte sich veräppelt und sah ihre Menschenwürde mit Füßen getreten.

Ihren Befangenheitsantrag wies das Oberlandesgericht (OLG) München dennoch ab. Obwohl die bayerische Landeshauptstadt nicht als Hotspot des närrischen Treibens bekannt ist, wollten die Richter "derartige Überempfindlichkeiten" nicht berücksichtigen. Eine vernünftig denkende, gelassene Partei habe kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, könne auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden (Beschl. v. 10.12.99, Az. 26 AR 107/99).

Ein wenig mehr Gelassenheit hätte auch dem Karnevalsverein "Paohlbürger" aus Münster gut getan. Nachdem sich die Tanzmariechengruppe "1. Bischöfliche Münsterische Offizierscorps" von dem Verein getrennt hatte, wollten die Paohlbürger den Mariechen das Tanzen verbieten. Per einstweiliger Verfügung verlangten sie, dass das Tanzcorps sofort seinen Namen und die Uniformen ablegt. Ein Gerichtsvollzieher beschlagnahmte die Kostüme. Das LG Münster hatte glücklicherweise mehr Verständnis: Es kassierte die Verfügung und gab den Mariechen ihre Hüte, Röcke und Spitzenhöschen rechtzeitig zur Session zurück (Beschl. v. 21.11.2005, Az. 2 O 664/05).

Der Autor Andreas Schmitt ist Redakteur bei Legal Tribune ONLINE und Referendar am Landgericht in Köln.

Zitiervorschlag

Andreas Schmitt, Karneval und Recht: Grenzen der Narrenfreiheit . In: Legal Tribune Online, 07.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8112/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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